Im Winter weniger Aufträge? Kurzarbeit kann Entlassungen verhindern
Saison-Kurzarbeitergeld
Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten.
Die Saison-Kug-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes konzipiert und hat sich als attraktive Alternative zu Entlassungen in den Wintermonaten bewährt. Es wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit und bereits ab der ersten Ausfallstunde (nach Auflösung von Arbeitszeitguthaben) geleistet.
In der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, Dachdeckerhandwerks und Garten- und Landschaftsbaus bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November und endet am 31. März.
Neu ist seit einiger Zeit: Für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld aus wirtschaftlichen Gründen bedarf es keiner Anzeige mehr. Betriebe und Arbeitsagenturen werden damit von Bürokratie entlastet. Aktuelle Informationen stehen im Internet bereit: www.arbeitsagentur.de -> Unternehmen -> Finanzielle Hilfen und Unterstützung -> Kurzarbeitergeld -> Saison-Kurzarbeitergeld.
Dort sind auch alle aktuellen Merkblätter und Vordrucke zu finden, die nicht mehr wie in Vorjahren an die Betriebe versendet werden. Damit die Anträge schnell bearbeitet werden können, bittet die Agentur für Arbeit, nur die aktuellen Vordrucke zu nutzen und diese vollständig auszufüllen. Anträge können über die eServices unter www.arbeitsagentur.de auch online übermittelt werden.
Der Antrag auf Saison-Kug sowie ergänzende Leistungen ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Saison-Kug beantragt wird. Unternehmen sollten die Ausschlussfrist beachten. Leistungsanträge sind für jeden Lohnabrechnungszeitraum innerhalb dieser Frist zu stellen. Bereits Anfang April läuft daher die erste Frist aus.
Leistungsantrag für:
den Kalendermonat | spätester Abgabetermin |
---|---|
Dezember 2018 | 01. April 2019 |
Januar 2019 | 30. April 2019 |
Februar 2019 | 31. Mai 2019 |
März 2019 | 01. Juli 2019 |
Verspätet eingereichte Leistungsanträge müssen abgelehnt werden, weil es sich bei diesen Fristen um gesetzliche Ausschlussfristen handelt.
Bei Fragen steht die Agentur für Arbeit allen Betrieben aus dem Kreis Recklinghausen unter 02361/40-2735 und per mail an bochum.kia@arbeitsagentur.de zur Verfügung.