Kurzarbeitergeld - Abrechnung

Hier finden Sie Informationen zur Abrechnung des Kurzarbeitergeldes

Antrag

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Antragsverfahren.

Abrechnungszeitraum

Nach der erfolgten Anzeige, wird in der zweiten Stufe das Kurzarbeitergeld beantragen. Das geht allerdings erst, wenn der Kalendermonat tatsächlich beendet ist, da erst dann feststeht, wie viele Ausfallstunden tatsächlich ausgefallen sind.

Beispiel:

Sie haben für März und April Arbeitsausfall/Kurzarbeit angezeigt.
► Sie können frühestens ab dem 01.04.2020 Kurzarbeitergeld beantragen.
► Für April 2020 können Sie frühestens ab dem 01.05.2020 Kurzarbeitergeld beantragen.
► usw.

Fristen für die Abrechnung

Sie haben drei Monate Zeit, um das Kurzarbeitergeld rückwirkend zu beantragen und mit der Agentur für Arbeit abzurechnen.
Sofern Sie mit einem Steuerberatungsbüro zusammenarbeiten, stimmen Sie sich bezüglich der Beantragung des Kurzarbeitergeldes bitte mit Ihren Beratern ab. Den Antrag und die Abrechnungsliste finden Sie ebenfalls unter den Downloads.

Nachweis über die ausgefallene Arbeitszeit

Während der Kurzarbeit müssen Sie Arbeitszeitnachweise führen, damit erkennbar ist, wie viele Stunden tatsächlich noch gearbeitet wurden und wie viele Stunden Kurzarbeit waren. Diese Nachweise legen Sie bitte nur auf Verlangen vor. Sofern Sie über keine Arbeitszeiterfassung verfügen, aus der die geleistete Arbeitszeit erkennbar ist, können Sie auch den Nachweis über die Arbeitszeiten unter Downloads verwenden.
Nach Abschluss des jeweiligen Kalendermonats errechnet der Arbeitgeber sowohl die anteiligen Löhne und Gehälter für Arbeitsstunden und Urlaub als auch das Kurzarbeitergeld (KUG) für die Ausfallstunden. Die Dokumentation erfolgt mittels Lohnbescheinigungen. Für eventuelle spätere Prüfungen, müssen nach Ende der Kurzarbeit die Unterlagen zu den Gründen des Ausfalles, Arbeitszeitnachweise und Lohnscheine gut aufbewahrt werden. 
Wichtig: Für Mitarbeiter, die während der Kurzarbeit gekündigt werden, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeit ab dem Zeitpunkt der Kündigung.

Hinweise zur Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld wird in zwei verschieden hohen Leistungssätzen berechnet:

67 Prozent (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz 1) für Arbeitnehmer/-innen, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitnehmer/-innen, deren Ehegatte/Ehegattin mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz = Leistungssatz 2) für die übrigen Arbeitnehmer/-innen der Nettoentgeltdifferenz gewährt.
Arbeitnehmer/-innen können einen formlosen Antrag auf den erhöhten Leistungssatz stellen, wenn der Ehegatte einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte eingetragen hat.
Der Antrag wird beim Arbeitgeber eingereicht und bleibt bei dessen Unterlagen. Er braucht nicht bei der Agentur eingereicht werden.

Übersendung von Anzeigen und Anträgen

Bei Antragstellung bitte unbedingt Kundennummer oder Betriebsnummer angeben.
Unterschrift nicht vergessen!
Der Antrag auf Auszahlung von KuG und die  Abrechnungsliste sind bei der Agentur für Arbeit einzureichen, damit das Geld dem Arbeitgeber erstattet werden kann.
Anzeigen und Anträge können per E-Mail, eService oder per Post übersandt werden.

E-Mail: 
Bochum.032-OS@arbeitsagentur.de

Brief-Adresse:
Agentur für Arbeit
48416 Rheine
Aufgrund der hohen Fallzahlen, bitten wir Sie, von telefonischen Nachfragen über den Bearbeitungsstand Ihres Antrages oder Ihrer Anzeige abzusehen.