Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Wechsel der Zuständigkeiten für die Themen Arbeit, Ausbildung, Leistungsgewährung und
Unterkunft auf die Jobcenter zum 01.06.2022 unter folgenden Voraussetzungen:

  • Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung* nach § 81 Absatz 3 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG und
  • eine erkennungsdienstliche Behandlung oder mindestens die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister, AZR (je nach Ausstellungsdatum der Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltserlaubnis)
*Ersatzbescheinigungen, die die Ausländerbehörde bis zum 31.05.2022 ausgestellt hat, dürfen bis zum 31.10.2022 anerkannt werden. Dabei soll
die Ersatzbescheinigung grundsätzlich die Informationen des gesetzlich vorgesehenen Vordrucks der Fiktionsbescheinigung enthalten. Sie muss
die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bescheinigen.

Nähere Informationen finden Sie unter: