Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Wechsel der Zuständigkeiten für die Themen Arbeit, Ausbildung, Leistungsgewährung und
Unterkunft auf die Jobcenter zum 01.06.2022 unter folgenden Voraussetzungen:
- Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung* nach § 81 Absatz 3 oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 5 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG und
- eine erkennungsdienstliche Behandlung oder mindestens die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister, AZR (je nach Ausstellungsdatum der Fiktionsbescheinigung/Aufenthaltserlaubnis)
die Ersatzbescheinigung grundsätzlich die Informationen des gesetzlich vorgesehenen Vordrucks der Fiktionsbescheinigung enthalten. Sie muss
die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bescheinigen.
Nähere Informationen finden Sie unter: