Informationen zum Zuzug von außerhalb nach Rostock – IN ÜBERARBEITUNG

 Allgemeines  

Grundsätzlich genießt jeder deutsche Staatsbürger nach Artikel 11 Grundgesetz ein Recht auf Freizügigkeit und darf seinen Wohnsitz frei wählen.

Nach § 22 Abs. 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung jedoch nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die Angemessenheit richtet sich nach den Höchstwerten der Richtlinie der Hansestadt Rostock, die Sie aus dem Internet entnehmen können: http://rathaus.rostock.de/sixcms/detail.php?template=seite_kdu_de&_sid1=rostock_01.c.260.de&_sid2=rostock_01.c.267.de

Die Zusicherung zum Umzug nach § 22 Abs. 4 SGB II erteilt der am Zuzugsort, örtlich zuständige, kommunale Träger hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der kommunale Träger ist zur Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Die Prüfung der Erforderlichkeit des Umzuges nimmt das Hanse Jobcenter gesondert im Rahmen der Prüfung zur Übernahme eines Kautionsdarlehens vor.

Ohne vorherige Zusicherung des Hanse-Jobcenters Rostock im Sinne des § 22 Absatz 6 SGB II wird bei einem Umzug kein Darlehen für eine Kaution gewährt.

Bei einem Auszug aus dem Haushalt der Eltern sind Besonderheiten zu beachten. (§ 22 Absatz 5 SGB II)

Wenn jemand unverheiratet ist, das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen will, kann die angemessene Gesamtmiete für die neue Unterkunft nur erbracht werden, wenn der bisher örtlich zuständige Träger eine Zusicherung erteilt

Diese Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II wird nur erteilt, wenn:
schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und nachgewiesen werden
der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist
nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt

zu beachten ist: Erfolgt der Auszug ohne die erforderliche Zusicherung, besteht lediglich Anspruch auf den geminderten Regelsatz nach § 20 Absatz 3 SGB II. Unterkunftskosten - einschließlich der Wohnungserstausstattung - werden nicht erbracht.

Voraussetzung für die Zusicherung ist die Vorlage von mindestens einem Wohnungsangebot. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II kann sich nur auf eine konkrete Wohnung/Unterkunft beziehen.

Welche Angaben muss das Wohnungsangebot enthalten?

personalisiertes Wohnungsangebot (auf den Bü. konkretisiert)
Nettokaltmiete
Bruttokaltmiete
Höhe der kalten Nebenkosten
Höhe der Heizkosten
Heizart
Wohnungsgröße
Gesamtgröße des beheizbaren Objektes