Nicht verpassen: Arbeitgebermeldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31.03.2022

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

23.02.2022 | Presseinfo Nr. 6

Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben Arbeitgeber ihre
Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens 31. März 2022 der
Agentur für Arbeit zu melden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr
2021 von Kurzarbeit betroffen waren.


Am schnellsten geht es elektronisch mit einer kostenlosen Software.
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie
Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der
Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“
bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IWElan
noch einfacher
: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der
„Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren können sich
Arbeitgeber an ihre zuständige Agentur für Arbeit wenden. Eine Kontaktaufnahme ist
telefonisch über die kostenfreie Arbeitgeberhotline: 0800-4555520, per E-Mail an
Rostock.061-OS@arbeitsagentur.de oder per Fax an 0381-8042603061
möglich.

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