Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen ist angelaufen

Private und öffentliche Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich dazu verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2021 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Aus diesem Grund erinnert die Agentur für Arbeit Saarland Unternehmen der Region daran, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens Ende März anzuzeigen. Die Beschäftigungspflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren.

02.02.2022 | Presseinfo Nr. 10

Kostenlose Software

Die Meldung kann auf elektronischem Weg schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Unternehmen und Arbeitgeber können hierzu die kostenlose Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Höhe dieser Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt, abhängig von der Beschäftigungsquote.

Kontakt

Bei weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen können sich Unternehmen über die bundesweite kostenlose Servicenummer 0800 4 5555 20 an das Bearbeitungsteam im Operativen Service Saarbrücken wenden.