Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Arbeitsagentur gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.
Die BA weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.
Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.
Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden
29.12.2022 | Presseinfo Nr. 147