Arbeitslosigkeit
Im Mai waren 4.832 Frauen und Männer arbeitslos. In der Betrachtung zum Vormonat sank die Anzahl um 64 Personen. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Arbeitslosen um 758 Frauen und Männer gesunken.
Die Arbeitslosenquote lag bei 6,4 Prozent, 0,8 Prozentpunkte unter dem Vorjahreswert. Anhalt-Bitterfeld lag damit auf dem Niveau des Agenturbezirkes Dessau-Roßlau-Wittenberg.
Unterbeschäftigung
Die Zahl der Menschen in Unterbeschäftigung (ohne Kurzarbeit) lag im Mai bei 7.030. Das waren 864 weniger als im Vorjahr. Die Unterbeschäftigtenquote lag bei 9,1 Prozent. In der Unterbeschäftigung werden zusätzlich zu Arbeitslosen auch Personen abgebildet, die Teilnehmer in Maßnahmen sind oder einen Sonderstatus (etwa kurzfristige Arbeitsunfähigkeit) innehaben und damit gesetzlich nicht arbeitslos sind.
Einstellungen und Entlassungen
Im Mai wurden 297 Menschen aus Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt entlassen und meldeten sich arbeitslos, 43 weniger als im Vormonat. Im selben Zeitraum nahmen 262 Frauen und Männer aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Beschäftigung auf, das waren 94 weniger als im April.
Stellenmeldungen
Die Zahl der Stellenmeldungen sank im Mai im Vergleich zum Vormonat. Unternehmen meldeten dem Arbeitgeber-Service 303 neue Stellen. Seit Jahresbeginn wurden dem Arbeitgeber-Service 1.512 Stellen gemeldet, das waren 407 mehr als von Januar bis Mai 2021. Das verarbeitende Gewerbe, die Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) und der Handel haben im Mai die meisten Stellen gemeldet.
Jobcenter KomBA-ABI
Das Jobcenter KomBA-ABI hat im vergangenen Monat sinkende Leistungsempfängerzahlen zu verzeichnen. So gab es im Mai 8.194 Bezieher von Arbeitslosengeld II und 2.271 von Sozialgeld. Die Zahl der Bedarfsgemeinschaften (BG) sank ebenfalls. Aktuell werden 6.651 Bedarfsgemeinschaften betreut. Im April waren es 58 Bedarfsgemeinschaften mehr.
Der Arbeitsmarkt in Anhalt-Bitterfeld zeigt sich im Mai robust
Die saisontypische Belebung wirkt sich positiv auf den Arbeitsmarkt im Mai aus.31.05.2022 | Presseinfo Nr. 62