Gesundheitsbranche

eine aktuelle Analyse zum Arbeitsmarkt

16.03.2022 | Presseinfo Nr. 21

Das Thema: „Pflege“ ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt von höchstem Interesse. Die Einführung der einrichtungsbezogenen Impfplicht im Gesundheitswesen ist erfolgt. Die Agentur für Arbeit Bernburg hat dies zum Anlass genommen um den Arbeitsmarkt der Gesundheitswirtschaft im Salzland zu analysieren und Fragen zu beantworten.

Anja Huth, Chefin der Bernburger Arbeitsagentur erklärt wie folgt:

Die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Bernburg, Anja Huth antwortet Ihnen gern:

  1. Wie viele sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege gibt es im Salzland?

Von den mehr als 62.000 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten die im Salzlandkreis arbeiten sind 4.672 Beschäftigte in der Kranken -und Altenpflege.

Als Gesundheits -und Krankenpfleger, im Rettungsdienst und als Geburtshelfer waren im letzten Juni 2.611 Männer und Frauen tätig. Das sind 123 mehr Beschäftigte als vor fünf Jahren.

In der Altenpflege sind 2.061 Männer und Frauen sozialversicherungspflichtig tätig. Auch hier gab es einen Zuwachs in den letzten fünf Jahren, um mehr als 200 Beschäftigte.

Jeder dritte sozialversicherungspflichtig Beschäftigter ist älter als 55 Jahre und wird in den nächsten fünf bis zwölf Jahren in den Ruhestand gehen.

  1. Haben sich seit Bekanntwerden der Impflicht im Gesundheitswesen mehr Menschen aus der Branche arbeitslos gemeldet?

Verglichen haben wir den Zugang an arbeitslosen Menschen aus der Gesundheits-und Krankenpflege und der Altenpflege mit der Zeit vor Corona, im Februar 2020 und im Februar 2022.

Nur wenige Menschen (10) haben sich vor zwei Jahren im Februar arbeitslos gemeldet. Im letzten Monat meldeten sich 28 Gesundheits-und Krankenpfleger/innen und der Altenpfleger/innen arbeitslos. Das sind entspricht weniger als 2 Prozent an allen Zugängen und die Anzahl ist sehr kleinteilig.

  1. Wie sieht die Nachfrage nach Fachkräften aus? (Sozialversicherungpflichtige Arbeitsstellen)

Vergleich wir einmal die Jahresfortschrittwerte um einen Überblick zu erhalten. Von Januar bis Dezember 2019 wurden durch Arbeitsgeber 72 Arbeitsstellen in der Gesundheits -und Krankenpflege und 132 Arbeitsstellen in der Altenpflege zur Besetzung gemeldet. Ein Jahr später waren es: 30 Arbeitsstellen in der Gesundheits -und Krankenpflege und 110 Arbeitsstellen in der Altenpflege. Im letzten Jahr wurden 28 Arbeitsplätze in der Gesundheits -und Krankenpflege und 129 Stellen in der Altenpflege gemeldet.

  1. Droht dem ungeimpften Personal in der Pflege eine Sperrzeit, wenn sie selbst kündigen oder gekündigt werden?

Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen hatten bis zum 15. März Zeit den Immunitätsnachweis zu erbringen. Sollten betroffene Einrichtungen bereits davor Personal freigestellt bzw. gekündigt haben, kann dies nicht auf die genannte Anpassung des Infektionsschutzgesetzes gestützt werden. Dann würde auch keine Sperrzeit eintreten, sollte ein fehlender Immunitätsnachweis zu einer Kündigung führen. Nach dem 15. März muss in Fällen einer Kündigung wegen fehlenden Immunitätsnachweises geprüft werden, ob eine Sperrzeit eintritt. Die Ablehnung einer Impfung wird regelmäßig als wichtiger Grund anerkannt, solange keine allgemeine Impfpflicht eingeführt ist. Das gilt auch bei Eigenkündigung, sofern diese aufgrund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfolgt und keine adäquate Ersatzbeschäftigung in anderen Betriebsteilen möglich ist.

  1. Wie verhält es sich mit der Verfügbarkeit während der Zeit der Arbeitslosigkeit?

Wenn die Bereitschaft besteht, sich dem Arbeitsmarkt auch für andere Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen, können die Leistungen weiterhin gezahlt werden. Dann wäre die Person weiterhin verfügbar. Eine Verfügbarkeit ist dann ggf. nicht gegeben, wenn sich ungeimpfte Personen grundsätzlich weigern, den 3G-Nachweis zu erbringen, sich also regelmäßig zu testen, und die Ergebnisse einem möglichen Arbeitgeber mitzuteilen. Allerdings ist auch hier eine Bewertung im Einzelfall erforderlich.

  1. Was passiert, wenn die Arbeitgeber das Personal zunächst nicht kündigen, sondern ohne Lohnfortzahlung freistellen? Besteht dann Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Arbeitslosigkeit geht mit der Beschäftigungslosigkeit einher. Die Kündigung des Arbeitsvertrages ist dafür keine Voraussetzung. Beschäftigungslosigkeit tritt auch bei einer (un-)widerruflichen Freistellung ein. Dazu muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Direktionsrecht des Arbeitgebers aberkennen. Das wird durch die Arbeitslosmeldung deutlich. Allerdings reicht ein „bloßes“ Abwarten bis zum Widerruf der Freistellung zu einem späteren Zeitpunkt nicht aus. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen Beschäftigungslose den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und auch Eigenbemühungen nachweisen.

  1. Gibt es regionale Auffälligkeiten im Salzland?

Auffallend hohe Anstiege gibt es in anderen Bundesländern, zum Beispiel in Sachsen und Thüringen. Im Salzland hingegen zeigen sich unterdurchschnittliche Zuwächse.

  1. Wie beurteilen Sie den Trend? Verschärft sich dadurch der Fachkräftemangel in den Pflegeberufen?

Aus arbeitsmarktlicher Sicht ist das eine schwierige Entwicklung. Wir sehen in den Pflegeberufen schon seit Jahren einen enormen Fachkräfteengpass, der durch die demografische Entwicklung Jahr für Jahr verstärkt wird. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die ab Mitte März ggf. im Zuge der Impfpflicht den Einrichtungen nicht zu Verfügung stehen, erhöhen noch zusätzlich den Druck in diesem Bereich.