Anzeige zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis 31. März an Arbeitsagentur senden

Arbeitgeber werden gebeten, an die Anzeigepflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu denken.

15.12.2022 | Presseinfo Nr. 113

Bis 31. März 2023 muss die Anzeige der Arbeitsagentur vorliegen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die von Kurzarbeit betroffen waren.

 

In jedem Unternehmen, in dem durchschnittlich mindestens 20 Personen arbeiten, müssen mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern besetzt sein.

 

Am schnellsten geht die Anzeige elektronisch. Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich und der Postversand entfällt.

 

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine Ausgleichsabgabe zu leisten. Die Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Die Höhe der Ausgleichsabgabe kann über die Software berechnet werden.

 

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen eingesetzt. Darunter zählt zum Beispiel die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

 

Bei einer Beschäftigungsquote von drei bis unter fünf Prozent zahlen Arbeitgeber je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz 140 Euro, bei einer Quote von zwei bis unter drei Prozent 245 Euro, bei einer Quote unter zwei Prozent 360 Euro.

 

 

Regelungen für kleinere Betriebe

 

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

 

Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie die beiden Pflichtplätze nicht besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.