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Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen läuft - Abgabefrist endet am 31. März 2022

25.02.2022 | Presseinfo Nr. 10

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Das Geld geht an das zuständige Integrationsamt und wird zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet.

Zur Klärung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht 2021 zeigen beschäftigungspflichtige Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2021 der zuständigen Arbeitsagentur - in deren Bezirk die Firma ihren Sitz hat - ihre Beschäftigungsdaten an. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2021 von Kurzarbeit betroffen waren. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch.

„Auch in diesem Jahr benötigen wir die Beschäftigtendaten für das abgelaufene Kalenderjahr 2021 und das bis zum 31. März 2022“, erklärt Guntram Sydow, Leiter der Schweriner Arbeitsagentur. „Menschen mit Behinderungen müssen bei der Arbeitssuche immer noch gegen Vorurteile kämpfen. In Westmecklenburg sind aktuell 1.199 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber stehen rund 800 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern, die die vorgeschriebene Beschäftigungsquote nicht erfüllen und stattdessen einen Ausgleich zahlen. „Eine Behinderung bedeutet aber nicht gleich eine Beeinträchtigung im Job. Die Betroffenen sind meist zu 100 Prozent motiviert und haben eine Chance verdient, ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen“, unterstreicht der Agenturchef. „Auch wir, die Schweriner Arbeitsagentur und Westmecklenburger Jobcenter, erfüllen unsere Beschäftigungspflicht und gehen mit positiven Erfahrungen und gutem Beispiel voran. 12,2 Prozent unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind schwerbehindert“, so Sydow abschließend.

Kostenlose Software

Am schnellsten geht die Erstellung der Anzeige elektronisch. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

Bei weiteren Fragen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen können sich Arbeitgeber telefonisch an ihren persönlichen Ansprechpartner bzw. die kostenfreie Service-Rufnummer des Westmecklenburger Arbeitgeber-Services (0800 4 5555 20) wenden bzw. per Fax (0381-804260 3061) oder Mail an:  Rostock.061-OS@arbeitsagentur.de.

 

Zur Information:
Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote für ArbeitgeberHöhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent245,- Euro
unter 2 Prozent360,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.