Menschen mit Behinderungen beschäftigen
Menschen mit Behinderungen sind qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gehört die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen, die besonderer Hilfen bedürfen.
Es werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Wir stehen ihnen in Fragen der Arbeitsplatzvermittlung, der Förderung von Arbeitsverhältnissen und -plätzen und in Fragen der Teilhabe schwerbehinderter Menschen zur Verfügung.
Wir beraten, erarbeiten individuelle Eingliederungskonzepte und entscheiden über notwendige und mögliche Leistungen, welche erforderlich sind, um behinderte Jugendliche und Erwachsene in das Berufsleben (wieder-) einzugliedern.
Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 SGB IX).
Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich einen ähnlichen "Status" wie schwerbehinderte Menschen.
Auswirkungen:
jedoch nicht:
Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente
Personen
Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 156 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
Wettbewerbsnachteile auf dem Arbeitsmarkt müssen in jedem Fall auf die Behinderung als wesentliche Ursache zurückzuführen sein. Allein allgemeine betriebliche Veränderungen (Produktionsänderungen, Teilstilllegungen, Betriebseinstellungen, Auftragsmangel, Rationalisierungsmaßnahmen, etc.), von denen Nichtbehinderte gleichermaßen betroffen sind, können eine Gleichstellung ebenso wenig begründen, wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde Qualifikation oder eine allgemein ungünstige/schwierige Arbeitsmarktsituation.
Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines Arbeitsplatzes können u.a. sein:
Nur Arbeitslosigkeit rechtfertigt für sich genommen keine Gleichstellung. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gleichstellung erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung zu erreichen.
Bei Beamten/Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz sind in der Regel hier die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfüllt. Im Einzelfall kann eine Gleichstellung erfolgen, wenn konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen.
Ein Antrag auf Gleichstellung kann formlos (mündlich, telefonisch oder schriftlich) durch den behinderten Menschen oder dessen Bevollmächtigten bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Die Daten des Antragstellers unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne Rat und Auskunft.
Sie erreichen uns unter der bundesweiten Servicenummer 0800 4 5555 00
(Der Anruf ist für Sie kostenfrei)
Menschen mit Behinderungen sind qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.