Die Mehrfachanrechnung schwerbehinderter Mitarbeiter bringt Unternehmen Einsparungen bei der Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen.

23.05.2022 | Presseinfo Nr. 31

„Diese gesetzliche Regelung ist bei den Unternehmen allgemein bekannt“, so Dr. Jürgen Radloff, Chef der Arbeitsagentur Stralsund. „Was allerdings nicht so häufig bekannt ist: Unter bestimmten Umständen können Arbeitgeber einen Menschen mit Schwerbehinderungen auch auf mehrere dieser Pflichtarbeitsplätze anrechnen lassen. Voraussetzung ist, dass die Teilhabe am Arbeitsleben in diesem individuellen Fall auf besondere Schwierigkeiten stößt.“

„Mehrfachanrechnung“ ist hierfür die offizielle Bezeichnung.

Nancy Ehrich, Teamleiterin in der Arbeitsvermittlung für Rehabilitanden und Schwerbehinderte bei der Arbeitsagentur Stralsund erläutert: „Wenn schwerbehinderte Kundinnen und Kunden wegen der Art und Schwere ihre Behinderung ganz besondere Probleme im Arbeitsleben haben – also z.B. schwerer in einen Job zu vermitteln sind oder aber auch die Gefahr besteht, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren - dann kann die Mehrfachanrechnung ein gutes Instrument für Arbeitnehmer und Unternehmen gleichermaßen sein.“

Die Betriebe können dann den Arbeitsplatz des schwerbehinderten Beschäftigten nicht nur auf einen sondern gleich auf zwei oder sogar maximal drei Pflichtarbeitsplätze anrechnen lassen. Das hilft den Unternehmen die gesetzliche Beschäftigungspflicht zu erfüllen und spart zusätzlich Zahlungen für die Ausgleichsabgabe. Außerdem werden so Fachkräfte für den Betrieb gesichert.

Auf der anderen Seite haben schwerbehinderte Arbeitnehmer so bessere Chancen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Doch was genau müssen Arbeitgeber tun, wenn sie die Mehrfachanrechnung für ihre Beschäftigten nutzen möchten? „Es reicht der Kontakt zur Arbeitsagentur – am besten zum persönlichen Ansprechpartner beim Arbeitgeberservice“, so Nancy Ehrich. „Alles Weitere erledigen die Kolleginnen und Kollegen der Arbeitsagentur“.

Unternehmen, die die Kontaktdaten des persönlichen Ansprechpartners nicht zur Hand haben, können auch die kostenfreie Hotline des Arbeitgeberservice wählen unter 0800 4 5555 20.