Anzeigeverfahren nach § 163 (2) SGB IX

Meldepflicht: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Daten müssen bis zum 31. März 2024 an die Agentur für Arbeit gemeldet werden, laut Anzeigeverfahren nach § 163 (2) SGB IX.

13.12.2023 | Presseinfo Nr. 46

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.

Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten
Für das Erstellen der Anzeige steht die kostenfreie Software IW-Elan auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung. Sie kann auch als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Die einheitlichen Ansprechstellen informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen. Sie stehen als trägerunabhängiger Lotse bei Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung und Beschäftigungssicherung von schwerbehinderten Menschen zur Verfügung und unterstützen bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern. In Baden-Württemberg führen die Integrationsfachdienste dieses Angebot aus. Ansprechpersonen und weitere Informationen gibt es unter www.ifd-bw.de/arbeitgeber/einheitliche-ansprechstelle.