Verlängerung von Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.3.2022

Der Gesetzgeber hat die Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, den Anspruch auf erhöhte Leistungssätze und die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.

17.12.2021 | Presseinfo Nr. 100

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Unternehmen haben bis zum 31.03.2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum Ende März unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31.03.2022 zur Hälfte erstattet. Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Die BA empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem Arbeitgeber-Service der regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert.

Aufstockung und Hinzuverdienst ebenfalls bis 31.3.2022 verlängert

Das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit, die einen Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent haben, von Januar 2022 bis März 2022 weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat - gerechnet ab März 2020 - auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten entweder bis zum 31. März 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erworben haben oder erstmals seit April 2021 in Kurzarbeit gegangen sind.

Bis zum 31. März 2022 bleibt es während der Kurzarbeit weiter möglich, in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob nach § 8 Abs. 1 Nummer 1 SGB IV anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit,

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung

In der Spitze jeder 7. Beschäftigte in Kurzarbeit in Mittelthüringen

In Mittelthüringen haben im Durchschnitt 18.000 Beschäftigte während der Pandemie Kurzarbeitergeld erhalten. In der Spitze im April und Mai 2020 waren es 32.000 Menschen in 4.300 Betrieben. Im Mai 2021 waren noch knapp 15.000 Beschäftigte in 2.400 Unternehmen betroffen. Das sind 7 Prozent aller Mitarbeitenden. Vor allem im Gastgewerbe (3.400 Beschäftigte in Kurzarbeit), im Handel (3.000), im verarbeitenden Gewerbe (2.700) und in der Freizeitbranche sowie im Dienstleistungsgewerbe (2.400) wurde Kurzarbeit zur Beschäftigungssicherung genutzt.

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