Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld verlängert

 Vereinfachte Regeln gelten bis 31.12.2022 Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres beschlossen. Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

04.10.2022 | Presseinfo Nr. 64

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

„Unternehmen haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn der eingetretene Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht“, sagt Irena Michel, Leiterin der Erfurter Arbeitsagentur. „Preissteigerungen, durch die aktuellen Energie- und Rohstoffpreise, wurden vom Gesetzgeber nicht als unabwendbares Ereignis eingestuft, da es sich hierbei um ein übliches, allgemeines Marktrisiko handelt. Wirtschaftliche Ursachen für Arbeitsausfälle liegen vor bei Auftrags-/Nachfragerückgängen, strukturellen Veränderungen in einzelnen Branchen oder Regionen der Wirtschaft oder Störungen in den Lieferketten. Dafür kann auch Kurzarbeit beantragt werden“, informiert Michel.

Im Agenturbezirk Erfurt waren zuletzt rund 1.141 Betriebe mit 6.144 Beschäftigte in Kurzarbeit.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurz-arbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen

Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022Ab dem 01.Juli 2022                                                                                            
BezugsdauerBis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022.Bis zu 12 Monate
Bezugshöhe

Ab dem 4. Bezugsmonat:

70/77* Prozent des entfallenen Nettoentgelts

bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

Ab dem 7. Bezugsmonat:

80/87* Prozent des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 Prozent

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

60/67* Prozent des entfallenen Nettoentgelts

*Beschäftigte mit mind.1 Kind
MinijobHinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfreiHinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet
Leiharbeitneherinnen und LeiharbeiternehmerBezug Kurzarbeitergeld möglichBezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich

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