Beschäftigung schwerbehinderter Mitarbeiter bis 31. März melden

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die erforderlichen Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht notwendig sind, müssen bis 31. März 2022 der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Agentur für Arbeit prüft auf gesetzlicher Grundlage, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt ist.

28.03.2022 | Presseinfo Nr. 16