Kurzarbeit in Unternehmen

Was gilt es zu beachten für Betriebe, die kürzlich Kurzarbeitergeld bezogen haben oder dies aktuell tun.

14.01.2022 | Presseinfo Nr. 3

Kurzarbeit neu anzeigen, wenn drei Monate keine Kurzarbeit abgerechnet wurde

Unternehmen, die bereits Kurzarbeit angezeigt haben, sehen auf ihrem Bewilligungsbescheid, wie lange die Anzeige gilt. Eine neue Anzeige ist jedoch erforderlich, wenn Firmen drei Monate in Folge Kurzarbeit nicht bezogen haben. Dann muss nach dem Gesetz eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

Das Bewilligungsende beachten und ggf. Verlängerungsanzeige stellen

Viele Unternehmen haben vor Monaten ihre Kurzarbeit angezeigt und in der Folge abgerechnet. Wenn der Bewilligungszeitraum ausläuft und weiterhin ein erheblicher Arbeitsausfall besteht, ist eine Verlängerungsanzeige notwendig. Auch hier gilt: Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat abgerechnet werden, in dem die Anzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist.

Beschäftigte wollen die Kurzarbeit zu Weiterbildung nutzen

Die Teilnahme an einer Qualifizierung während der Kurzarbeitsphase ist möglich und kann von der Arbeitsagentur finanziell bezuschusst werden. Wenn die Voraussetzungen fürs Kurzarbeitergeld gegeben sind, können die Beschäftigten sich weiterbilden und Kurzarbeitergeld erhalten. In der Qualifizierungsmaßnahme müssen dabei überwiegend Inhalte vermittelt werden, die für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind. Wenn sich die Auftragslage verbessert, kann die Qualifizierung verschoben oder abgebrochen werden. Unser Arbeitgeber-Service berät gern.

Wo gibt es mehr Informationen?

Für Beratungen zur Kurzarbeit steht der gemeinsamer Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung. Auf der Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ finden Unternehmen alle erforderlichen Vordrucke.