Anzeigepflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung endet am 31. März 2022

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

16.02.2022 | Presseinfo Nr. 11

Für das Jahr 2021 haben Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten von schwerbehinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im letzten Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Für das Anzeigeverfahren steht das komfortable Bearbeitungsprogramm IW-Elan zur Verfügung.

Zuständig für die Beratung zum Anzeigeverfahren und zur Beschäftigungspflicht ist der Arbeitgeberservice der Suhler Arbeitsagentur.

 

Kontakt:

Tel.:  0800 – 4 5555 20

Mail: suhl.arbeitgeber@arbeitsagentur.de