Kurzarbeit im Unternehmen

Kurzarbeit muss neu angezeigt werden, wenn drei Monate keine Kurzarbeit abgerechnet wurde.

26.01.2022 | Presseinfo Nr. 5

Unternehmen, die bereits Kurzarbeit angezeigt haben, sehen auf ihrem Bewilligungsbescheid, wie lange die Anzeige gilt. Eine neue Anzeige ist jedoch erforderlich, wenn Firmen drei Monate in Folge Kurzarbeit nicht bezogen haben. Dann muss nach dem Gesetz eine neue Anzeige bei der Arbeitsagentur gestellt werden.

Das Bewilligungsende beachten und ggf. Verlängerungsanzeige stellen.

 

Wenn ein Bewilligungszeitraum ausläuft und weiterhin ein erheblicher Arbeitsausfall besteht, ist eine Verlängerungsanzeige notwendig. Auch hier gilt: Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat abgerechnet werden, in dem die Anzeige bei der Arbeitsagentur eingegangen ist.

Informationen:

Für Beratungen zur Kurzarbeit steht der Arbeitgeber-Service der Suhler Arbeitsagentur zur Verfügung.

FON: 0800 4 5555 20

Mail: suhl.arbeitgeber@arbeitsagentur.de