Bei Arbeitslosigkeit muss Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin vorgelegt werden

04.01.2023 | Presseinfo Nr. 2

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen müssen sich ab 01.01.2023 nur noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Für arbeitslos gemeldete Kund*innen der Arbeitsagentur und der Jobcenter gilt diese Regelung nicht, sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices unter www.arbeitsagentur.de/eServices lassen sich Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.