Der Schutzstatus von Geflüchteten aus der Ukraine ist durch eine EU-Richtlinie geregelt. Diese bewirkt, dass sie keinen Asylantrag stellen müssen. Darüber hinaus erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis, die es ihnen ermöglicht in Deutschland zu arbeiten, eine Ausbildung zu machen oder zu studieren.
Fragen und Antworten
Bereits mit dem vorläufigen Dokument (Fiktionsbescheinigung) über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erhält der/die Geflüchtete durch die zuständige Ausländerbehörde die Erlaubnis zum Arbeiten. Dieses vorläufige Dokument der Ausländerbehörde sowie die später ausgestellte Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein. Damit ist der Zugang zu einer Beschäftigung oder Ausbildung möglich.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (z.B. Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Erzieher/Erzieherin - nähere Information finden Sie unter der Frage zur Anerkennung von Berufsqualifikationen).
Ja. Voraussetzung ist auch hier das Vorliegen des vorläufigen Dokuments (Fiktionsbescheinigung) über das Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bzw. die Aufenthaltserlaubnis. In beiden Fällen muss der Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" hinterlegt sein.
Weitere Informationen bietet Ihnen die Minijob-Zentrale.
Die Bundesagentur für Arbeit kann Sie bei der Einstellung von geflüchteten Menschen mit verschiedenen Förderungen unterstützen. Hierbei ist stets der individuelle Einzelfall durch die Vermittlungsfachkraft zu prüfen. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren persönlichen Ansprechpartner im gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Chemnitz und dem Jobcenter Chemnitz bzw. nutzen Sie die Kontaktmöglichkeiten unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/chemnitz/der-gemeinsame-arbeitgeberservice.
Eine Anerkennung der Berufsqualifikation ist nur dann zwingend, wenn die Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (z.B. Arzt/Ärztin, Lehrer/Lehrerin) erfolgt.
In nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung möglich.
Weitere Informationen zur Berufsanerkennung finden Sie auf dem Anerkennungsportal https://www.anerkennung-in-deutschland.de.
Kostenlose und neutrale Beratung bietet Ihnen ebenfalls das Fachinformationszentrum Zuwanderung Chemnitz.
Eine Beratung durch die Agentur für Arbeit ist in diesem Fall ausgeschlossen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns zu Fragen des Arbeitsrechtes neutral verhalten.
Tipp: Das Bürgertelefon des BMAS (montags bis donnerstags zwischen 8.00 und 20.00 Uhr) erteilt für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber gleichermaßen Auskünfte zum Thema „Arbeitsrecht“.
Nein, die Nutzung des Dienstleistungsangebotes, insbesondere die Stellenbörse unterliegen gewissen Nutzungsbedingungen. So dürfen Angebote, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder die guten Sitten bzw. behördliche Verbote verstoßen oder Rechte Dritter beeinträchtigen (z. B. Mindestarbeitsbedingungen, Mindestlöhne, Lohnuntergrenzen, sittenwidrige Lohnangebote, Diskriminierungsverbote, Vorschriften des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, des Urheberrechtsgesetzes, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder des Glückspielstaatsvertrages), nicht eingestellt werden.
Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihr Stellenangebot im Kontrollfeld „geeignet, die Integration Zugewanderter zu unterstützen“ entsprechend zu kennzeichnen. Gern können Sie sich hierzu auch mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Chemnitz und dem Jobcenter Chemnitz verständigen. Sofern Sie noch keinen Kontakt mit der Agentur für Arbeit Chemnitz hatten, nutzen Sie bitte die Möglichkeiten entsprechend unserer Homepage.