Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

Arbeitgeber sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

29.12.2022 | Presseinfo Nr. 39

Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Agentur für Arbeit Dresden gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aktiv bei ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Die Bescheinigungen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.