Januar 2024 – vereinfachte Abläufe bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Ab 1. Januar 2024 wird die Bundesagentur für Arbeit an das elektronische Arbeitsunfähigkeitsverfahren (eAU) angebunden.

29.12.2023 | Presseinfo Nr. 53

Dies berechtigt die Agenturen für Arbeit, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldete Personen lassen somit ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen und teilen der Agentur für Arbeit anschließend deren Beginn und die Dauer mit.

Am einfachsten geht das, indem hierfür der eService oder die BA-MobilApp genutzt wird. Eine Bescheinigung („gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) muss nicht mehr vorgelegt werden. Ein elektronischer Datenabruf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch die Agentur für Arbeit bei der gesetzlichen Krankenkasse ist nun möglich.

Teilnehmende an Aktivierungs- oder beruflichen Eingliederungsmaßnahmen informieren sowohl die Arbeitsagentur als auch ihren Maßnahmeträger über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Einige Ausnahmen bleiben bestehen:
Das papiergebundene Bescheinigungsverfahren gilt weiter bei

  • privat krankenversicherten Teilnehmenden,
  • Erkrankung eines Kindes,
  • Krankschreibung durch einen Arzt im Ausland,
  • ärztlicher Behandlung durch einen Arzt ohne Kassenzulassung auf eigene Rechnung

Beim Jobcenter (Rechtskreis SGB II) zu beachten:
Personen, die durch das Jobcenter betreut werden, müssen generell weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.

Für nähere Informationen kann ebenfalls die folgende kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 00 genutzt werden.