28.06.2022 | Presseinfo Nr. 18

Müssen sich Schulabgänger arbeitslos melden?


Beginnen Jugendliche innerhalb von vier Monaten nach dem Ende ihrer Schulzeit ein Studium, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales oder 
ökologisches Jahr, müssen sich die Schulabgänger nicht arbeitslos melden. 

Der Anspruch auf Kindergeld, der für Kinder in Ausbildung grundsätzlich bis zum 25. Geburtstag gilt, bleibt bestehen. Ein Zeitraum von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann nach Regelung der Rententräger für die Rentenanwartschaft anerkannt werden, ohne dass eine Meldung als arbeitslos bei der Agentur für Arbeit notwendig ist.