Arbeitsrecht

Kündigungsschutz

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, so besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein allgemeiner Kündigungsschutz.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die das Kündigungsschutzrecht näher regelt.

Kündigungsschutzgesetz

In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Kündigungsgründe, die das Kündigungsschutzgesetz zulässt, sind Gründe in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sowie betriebsbedingte Gründe.

Kündigungsfristen und Schriftform

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer müssen die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Eine fristlose Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Kündigungsschutzklage

Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Wirksamkeit seiner Kündigung gerichtlich überprüfen lassen möchte, kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Besonderer Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen

Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes besteht für bestimmte besonders schutzwürdige Personengruppen ein besonderer Kündigungsschutz (z.B. für Schwangere oder Schwerbehinderte).

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