§ 20: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Sind die Fachlichen Weisungen zu § 36 SGB II auch bei Frauen anzuwenden, die Zuflucht in einem Frauenhaus suchen und völlig mittellos sind?

Nach Auffassung des BMAS soll den betroffenen Frauen ab dem Zeitpunkt der (neuen) Antragstellung die anteiligen Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs (für Alleinstehende) gezahlt werden, wenn sie glaubhaft darlegen, dass ihnen die im Voraus an die Partnerin oder den Partner gezahlten Leistungen nicht zur Verfügung stehen. Insoweit ist in den betroffenen Einzelfällen abweichend von den Fachlichen Weisungen eine situationsangemessene Entscheidung zu treffen. Die an die Partnerin oder den Partner gezahlten Leistungen sind ggf. zurückzufordern.

Grundsätzlich kommt eine vorläufige Entscheidung nach § 41a Absatz 1 SGB II in Betracht, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Partnerin oder der Partner im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 24 SGB X die Angaben der Betroffenen glaubhaft widerlegt.

Auch bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens sollte die besondere Situation der Betroffenen berücksichtigt werden. Häufig kehren die Frauen bereits nach einem kurzen Aufenthalt im Frauenhaus in die gewaltgeprägte Lebenssituation zurück. Von einer Rückforderung der überzahlten Leistungen kann zwar nicht abgesehen werden. Da aber eine Rücknahmeentscheidung innerhalb eines Jahres möglich ist, wäre beispielsweise denkbar, die Anhörung erst nach dem Auszug aus dem Frauenhaus durchzuführen.

Stand: 01.01.2023

WDB-Beitrag Nr.: 200003

Auszahlung der anteiligen Leistung zur Deckung des Regelbedarfs (ggf. in bar) an Nichtsesshafte: 
1.) Ist bei o. a. Personenkreis der gesamte Regelbedarf im Sinne des § 20 Absatz 1 (Stichwort: Telefon, Fax, Möbel, Apparate, Haushaltsgeräte) anzuerkennen? 
2.) Kann vom o. a. Personenkreis verlangt werden, von den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs Rücklagen für später notwendige Anschaffungen zu bilden? 
3.) Ist der o. a. Personenkreis generell leistungsberechtigt nach dem SGB II?

  1. Ja. Es ist der gesamte Bedarf anzuerkennen, weil mit der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs die in § 20 Absatz 1 aufgeführten Bedarfe pauschaliert abgedeckt werden. Auf die individuellen Verhältnisse, z. B. ob jemand einen Telefonanschluss hat, kommt es nicht an.
  2. Ja. Leistungsberechtigte Personen haben in Bezug auf notwendige Beschaffungen Rücklagen zu bilden. Soweit dennoch ein unabweisbarer Einmalbedarf besteht, ist zu prüfen ob im Rahmen des § 24 Absatz 1 ein Darlehen gewährt werden kann.
  3. Ja. In § 7 Absatz 1 Nr. 4 SGB II ist lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland Anspruchsvoraussetzung. Ein fester Wohnsitz wird für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht verlangt.

Stand: 09.02.2017

WDB-Beitrag Nr.: 200012

Müssen SGB II-Leistungsberechtigte Zuzahlungen zu Medikamenten oder bei stationärer Behandlung – auch im Krankenhaus – leisten? Gibt es ggf. Härtefallregelungen?

Zuzahlungen zu Medikamenten bzw. bei stationären Aufenthalten sind im pauschalierten Regelbedarf berücksichtigt. Die leistungsberechtigten Personen haben anfallende Kosten mit den Leistungen für den Regelbedarf eigenverantwortlich zu bestreiten. Ggf. kommt im Einzelfall ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 in Betracht.

Auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen.

Stand: 01.01.2023

WDB-Beitrag Nr.: 200001

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II