§ 59: Meldepflicht

Der erwerbsfähige Leistungsberechtige erhält Einkommen aus Gelegenheitsarbeiten (Aushilfe). Das Einkommen fließt ihm in unregelmäßigen Abständen zu. Um den aktuellen Bedarf zu überprüfen, erhält er vom Jobcenter jeden Monat eine Einladung zu einem Meldetermin. Zu diesem Termin soll er die aktuelle Einkommensbescheinigung mitbringen. Der erwerbsfähige Leistungsberechtige hält das persönliche Erscheinen für nicht gerechtfertigt. Nach seiner Auffassung sei die Übersendung der Einkommensbescheinigung per Post ausreichend. Kann das Jobcenter verlangen, dass er monatlich persönlich seine Nachweise vorlegt?

Über § 59 SGB II sind die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht (§ 309 SGB III) entsprechend anwendbar. Danach hat sich der erwerbsfähige Leistungsberechtige beim Jobcenter persönlich zu melden, wenn dieses ihn dazu auffordert. Als zulässige Meldezwecke nennt § 309 Abs. 2 SGB III u. a. die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch.

Zu beachten ist jedoch der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit, der jedem belastenden Verwaltungshandeln zugrunde zu legen ist.

Im vorliegenden Fall soll der Bedarf unter Berücksichtigung des zuletzt zugeflossenen Einkommens überprüft werden. Als Nachweis genügt in der Regel die Einkommensbescheinigung des Arbeitgebers. Deren Übersendung per Post ist daher regelmäßig ausreichend. Sofern nicht im Einzelfall das persönliche Erscheinen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigen für das Erreichen des Meldezwecks erforderlich ist, ist von einer Einladung abzusehen. Das persönliche Erscheinen wäre in diesen Fällen unverhältnismäßig und bei langwieriger Anreise auch nicht zumutbar.

Aus diesen Gründen wäre auch ein Minderungstatbestand nach § 32 SGB II zu verneinen.

WDB-Beitrag Nr.: 590004

Ist die Agentur für Arbeit für die Erbringung der notwendigen Reisekosten bei einer von ihr veranlassten Meldung zuständig?

Eine Anwendbarkeit des § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III und damit die Zuständigkeit des Jobcenters ist in diesen Fällen nicht gegeben, da das Jobcenter die Meldung nicht veranlasst hat.

Die Einladung erfolgt auf Veranlassung des zuständigen Reha-Trägers. Gemäß § 6a SGB IX ist dies die Agentur für Arbeit. § 309 SGB III fällt nicht unter die Leistungsverpflichtung für Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 SGB II.

Die Agentur für Arbeit trägt daher die notwendigen Reisekosten anlässlich einer von ihr durchgeführten/veranlassten Reha-Beratung für Kunden des SGB II – Rechtskreises aus ihrem Eingliederungstitel.

Die Kostenträgerschaft für Reha-Leistungen ist dadurch nicht tangiert (siehe hierzu § 22 Abs. 4 SGB III). Veranlasst die Grundsicherungsstelle (zur Vorbereitung der Erbringung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 SGB II) einen Meldetermin, hat sie die Reisekosten nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 4 SGB III zu tragen.

WDB-Beitrag Nr.: 590005

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II