Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag und Berechnung

Kurzarbeitergeld kann Entgeltausfall aufgrund von Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. 

Fällt Arbeit im Betrieb weg, heißt das häufig, dass das Entgelt der betroffenen Beschäftigten geringer ausfällt oder ganz ausbleibt. Dieser Entgeltausfall kann mit Kurzarbeitergeld in Teilen ausgeglichen werden. Genauer: Ihr Betrieb erhält einen Teil der Entgeltkosten für seine Beschäftigten von der Agentur für Arbeit rückerstattet. Dabei ist es unerheblich, ob der gesamte Betrieb oder nur einzelne Abteilungen von einem Arbeitsausfall betroffen sind.

Ziel ist es, dass Ihr Betrieb keine Kündigungen aussprechen muss und ihm dadurch wertvolle Arbeitskräfte erhalten bleiben.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Damit Sie Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten erhalten können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Entgeltausfall

Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall dazu führt, dass die betroffenen Beschäftigten weniger Entgelt erhalten. Dabei gilt: Bei mindestens einem Drittel Ihrer Beschäftigten müssen im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegen. 

Regelung bis 30. Juni 2023: Bei mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten müssen im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent vorliegen. 

Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses

Die Gründe, warum Arbeit in Ihrem Betrieb wegfällt, sind wesentlich dafür, ob Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Ihre Beschäftigten können Kurzarbeitergeld nur erhalten, wenn…

  • wirtschaftliche Ursachen dafür gesorgt haben, dass die Arbeit ruhen muss (zum Beispiel Auftragsmangel, Auftragsstornierungen oder fehlendes Material).

oder

  • ein unabwendbares Ereignis dazu geführt hat, dass Arbeit weg- oder ganz ausfällt. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse oder Brand Ihre Beschäftigten nur noch weniger als zuvor oder gar nicht mehr arbeiten können.

Kurzarbeitergeld kann nicht gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall branchen- beziehungsweise betriebsüblich oder saisonbedingt ist.

Arbeitsausfall vermeiden

Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um einen Arbeitsausfall in Ihrem Betrieb zu vermeiden: Ihre Beschäftigten können zum Beispiel Lager- oder Aufräumarbeiten verrichten oder vorübergehend in anderen Bereichen tätig sein. Wenn sich dadurch Kurzarbeit vermeiden lässt, müssen Ihre Beschäftigten auch Überstunden und Arbeitszeitkonten abbauen oder Erholungsurlaub nehmen.

Seit dem 1. Juli 2023 gilt: Um Kurzarbeit zu vermeiden, müssen Minusstunden eingebracht werden, soweit dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist. 

Tipp:Weitere Informationen zur Vermeidung eines Arbeitsausfalls finden Sie im FAQ zum Kurzarbeitergeld.

Vorübergehender Arbeitsausfall

Kurzarbeit kann nur gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Das bedeutet, dass mit Vollarbeit in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Diese Annahme muss für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezuges gelten. 

Weitere betriebliche und persönliche Voraussetzungen

Damit Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, muss in Ihrem Betrieb beziehungsweise in der betroffenen Betriebsabteilung mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Die vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ungekündigt und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein. 

Informationen unter anderem zu Kurzarbeitergeld für Auszubildende, arbeitsunfähige oder neu eingestellte Beschäftigte sowie Grenzgänger finden Sie im FAQ zum Kurzarbeitergeld.

Sie müssen betriebsinterne Regelungen treffen beziehungsweise Fristen beachten, wie zum Beispiel:

  • positiv:Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und Ankündigungsfristen
  • positiv:eine Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • positiv:tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
  • positiv:Einzelvereinbarungen, die mit den Beschäftigten abgeschlossen werden müssen

Video: Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld informiert Sie auch das folgende Video:

 

Wichtig:Hinweis: Alle Videos zum Kurzarbeitergeld finden Sie in Gebärdensprache auf unserer Seite Informationen in Gebärdensprache.

Kurzarbeit für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer konnten in der Zeit vom 1. Oktober 2022 befristet bis zum 30. Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.

Dauer

Ein Betrieb beziehungsweise eine Betriebsabteilung kann für seine beziehungsweise ihre Beschäftigten bis zu 12 Monate Kurzarbeitergeld erhalten. Die Monate, für die sie Kurzarbeitergeld erhalten  müssen dabei nicht direkt aufeinanderfolgen. Wird Kurzarbeit 3 Monate oder länger unterbrochen, muss eine weitere Kurzarbeit erneut bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Beiträge zur Sozialversicherung

Sie und Ihre Beschäftigten tragen für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die Beiträge zur Sozialversicherung wie gewohnt.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden werden nach einem fiktiven Arbeitsentgelt bemessen. Die Höhe dieser Beiträge wird bestimmt durch 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Auf diese Differenz werden die Beitragssätze in der Krankenversicherung (Allgemeiner plus kassenindividueller Zusatz-Beitragssatz), der Pflegeversicherung (ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose) sowie der Rentenversicherung angewendet. Diese Beiträge tragen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber allein. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für die Ausfallstunden nicht an.

Qualifizierung während Kurzarbeit

Ihr Beschäftigen können während der Kurzarbeit an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Erfahren Sie mehr zu den Voraussetzungen und möglichen Förderungen auf unserer Seite Weiterbildung während Kurzarbeitergeld.

Höhe

Ihre Beschäftigten erhalten als Kurzarbeitergeld 60 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoentgelts. Haben sie mindestens ein Kind, sind es 67 Prozent. Um zu erfahren, mit welcher Summe Sie rechnen können, nutzen Sie die Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
 

Kurzarbeit anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen

Der Weg zum Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten – Schritt für Schritt:

Kurzarbeit anzeigen

Informieren Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit darüber, dass in Ihrem Betrieb oder einer Betriebsabteilung Kurzarbeit notwendig ist – mit der „Anzeige eines Arbeitsausfalls“. Diese Anzeige muss in dem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz.

Bewilligung der Anzeige

Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Anzeige und teilt Ihnen mit, ob Sie die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllen. Ist das der Fall, wird Ihre Anzeige bewilligt. In diesem Fall können Sie für jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen.

Auszahlung von Entgelt und Kurzarbeitergeld

Sie zahlen jeden Monat das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden an Ihre Beschäftigten. Gleichzeitig zahlen Sie in Vorleistung das Kurzarbeitergeld an Ihre Beschäftigten aus. Für jeden Monat müssen Sie Arbeitszeitnachweise führen und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten Ihrer Beschäftigten dokumentieren.

Monatlich Kurzarbeitergeld beantragen

Sie beantragen bei Ihrer Agentur für Arbeit die Erstattung des Kurzarbeitergeldes für den jeweiligen Monat. Die Beantragung muss innerhalb von 3 Monaten nach Ende des abzurechnenden Monats erfolgen. Zuständig ist dabei die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Video: Von der Anzeige zur Beantragung

Einen Überblick über das Verfahren rund um das Kurzarbeitergeld erhalten Sie auch im Video: 

 

Abschlussprüfung

Kurzarbeitergeld wird zunächst unter Vorbehalt an Sie gezahlt. Nach dem Ende der Kurzarbeit führt die Agentur für Arbeit eine Abschlussprüfung durch. Dadurch wird zum einen sichergestellt, dass Ihr Betrieb die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt hat. Zum anderen wird festgestellt, ob Kurzarbeitergeld in der richtigen Höhe ausgezahlt wurde. Weitere Informationen zur Abschlussprüfung erhalten Sie auf der Seite Abschlussprüfung zum Kurzarbeitergeld.

Ihre Möglichkeiten, Anzeige, Antrag und Nachweise zu übermitteln:

Per eService

Wenn Sie bereits ein Nutzerkonto für unsere digitalen Services haben, können Sie Ihre Anzeige und Ihren Antrag direkt online übermitteln. Reichen Sie auch Anlagen oder Belege einfach online ein beziehungsweise nach. 

Hinweis: Die digitalen Services rund um das Kurzarbeitergeld können Sie auch mit Ihren JOBBÖRSE-Zugangsdaten nutzen.

Direkt online hochladen

Sie möchten unseren eService nicht nutzen: Dann steht Ihnen unser Upload-Service zur Verfügung.

KEA-Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen

Mit KEA können Sie Ihren Antrag auf Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste medienbruchfrei aus Ihrer Entgeltabrechnungssoftware übermitteln.

Kontakt zum Arbeitgeber-Service

Ihre persönliche Ansprechperson im Arbeitgeber-Service hilft Ihnen gerne weiter.

Falls Sie noch keine Ansprechperson haben, nutzen Sie die kostenlose Servicerufnummer oder schreiben Sie uns eine Nachricht: