Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitnehmer

Hat Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet, kann Ihr Verdienstausfall teilweise ausgeglichen werden.

Das Wichtigste in Kürze

Kurzarbeitergeld soll Ihren Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen. Es soll auch Ihren Arbeitsplatz erhalten, wenn die aktuelle Situation Ihres Betriebes Entlassungen notwendig machen würde.

Sie haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die regelmäßige Arbeitszeit kürzen muss, und dies bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt hat. In den meisten Fällen geschieht das aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von dem Gehalt ab, dass Sie normalerweise ausgezahlt bekommen – nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben (Fachbegriff: Nettoentgelt): 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts erhalten Sie als Kurzarbeitergeld. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Wichtig:Hinweis: Die Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes können Sie mithilfe des Kurzarbeitergeld-Rechners unseres Digitalen Assistenten selbst ermitteln. Dafür müssen Sie nur ein paar Fragen beantworten.

Fragen und Antworten zum Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber beantragt werden, wenn in Baubetrieben in der Schlechtwetterzeit witterungsbedingt oder aufgrund von Auftragsmangel nicht gearbeitet werden kann.

Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Saison-Kurzarbeitergeld.

Transfer-Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber beantragt werden, um bei betrieblichen Umstrukturierungen Entlassungen zu vermeiden und die Vermittlung seiner Beschäftigten in neue Arbeitsverhältnisse zu fördern.

Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Transferleistungen.

Grundsätzlich zeigt der Arbeitgeber Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld. Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen nichts tun.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt von ihrem Gehalt ab, dass sie normalerweise nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt bekommen (Fachbegriff: Nettoentgelt). Als Kurzarbeitergeld erhalten Sie 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Die genaue Höhe des Kurzarbeitergelds können Sie mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner unseres Digitalen Assistenten ermitteln.

Oder Sie nutzen die Tabellen im Download-Center im Abschnitt Finanzielle Hilfen | Kurzarbeitergeld.

Wichtig:Wichtig: Wenn Sie Kurzarbeitergeld beziehen, kann die Agentur für Arbeit Ihnen in dieser Zeit andere Beschäftigungen anbieten, sofern sie zumutbar sind. Der Verdienst aus einem solchen Arbeitsverhältnis würde das Kurzarbeitergeldes entsprechend verringern.

Betriebe können längstens 12 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist bei Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann er Sie vorübergehend wieder voll beschäftigen. Ist anschließend wieder Kurzarbeit erforderlich, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen wieder Kurzarbeitergeld erhalten.

Ist die Kurzarbeit zusammenhängend 3 Monate oder länger unterbrochen, hat sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneuert. Muss Ihr Arbeitgeber Ihre regelmäßige Arbeitszeit anschließend wieder kürzen, haben Sie erneut Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Hat die oder der Beschäftigte schon vor Beginn der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, liegt eine Erhöhung des tatsächlichen erzielten Entgelts vor. In diesem Fall wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Ihr Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an Sie aus.

Das Kurzarbeitergeld wird also nicht durch die Arbeitsagentur an die Arbeitnehmer ausgezahlt.

(Arbeitgeber treten bei der Zahlung des Kurzarbeitergelds an die Mitarbeitenden zunächst in Vorleistung und rechnen das Kurzarbeitergeld danach mit der Arbeitsagentur ab. Das Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung und wird rückwirkend an den Arbeitgeber gezahlt.)

In Ihrer Situation kommen ergänzende Sozial­leistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Bürgergeld in Betracht. Die Leistungen können sich gegenseitig ausschließen. Vorrangig sind Kinderzuschlag und Wohngeld. Lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten beraten.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer.

Mehr zum Wohngeld lesen Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Auf der Seite Finanziell absichern mit Bürgergeld finden Sie die wichtigsten Informationen zur Grundsicherung.

Ja, die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme während der Kurzarbeitsphase ist möglich.

Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sofern ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und die Weiterbildung während der Kurzarbeit durchgeführt wird. Außerdem müssen auch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen.

Bei Weiterbildung während Kurzarbeit werden Ihrem Betrieb bis 31. Juli 2024 unter bestimmten Voraussetzungen pauschaliert 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet und ein Zuschuss zu den Lehrgangskosten gewährt.

Sind diese bestimmten Voraussetzungen nicht erfüllt, müssen in der Qualifizierungsmaßnahme überwiegend Inhalte vermittelt werden, die für den allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar sind.

Weitere Informationen zu Qualifizierungen finden Sie auf der Seite Förderung von Weiterbildung.

Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Es wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (sogenannter Progressionsvorbehalt). Dadurch kann es zu Steuernachforderungen, gegebenenfalls aber auch zu Erstattungen kommen.

Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, wenn das Kurzarbeitergeld (und andere Lohnersatzleistungen) im Kalenderjahr mehr als 410 Euro betragen hat. Nähere Information dazu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Die Ermittlung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld für Grenzgängerinnen und Grenzgänger erfolgt aufgrund der Weisung vom 29.11.2022 ohne Abzug der deutschen Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags. Eine Doppelbesteuerung wird dadurch für Sie vermieden.

Alle neuen Anträge auf Kurzarbeitergeld werden ab diesem Zeitpunkt nach dieser Methode berechnet.

Für davor bereits gestellte und unter Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages abgerechnete Anträge auf Kurzarbeitergeld ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Neuberechnung möglich. Wenn Sie davon betroffen sein könnten, wenden Sie sich hierfür bitte an Ihren Arbeitgeber beziehungsweise die Betriebsvertretung. Auf deren Antrag erfolgt eine Prüfung durch die zuständige Agentur für Arbeit.
 

Die Beantragung des Kurzarbeitergeldes für französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger erfolgt durch den Arbeitgeber beziehungsweise die Betriebsvertretung. 

Für bereits von Ihrem Betrieb oder der Betriebsvertretung eingereichte Leistungsanträge, für die eine Bemessung des Kurzarbeitergeldes mit Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags erfolgt war, können von den Betrieben beziehungsweise Betriebsvertretungen Korrekturanträge eingereicht werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber beziehungsweise Ihre Betriebsvertretung.

Weitere Informationen und Hinweise dazu finden Sie auch in der Weisung vom 29.11.2022.

Abzüge der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Wohnsitzstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Kurzarbeitergeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Kurzarbeitergeld nach den maßgebenden Vorschriften des Wohnsitzstaats der Steuer unterliegt (siehe § 153 Absatz 4 SGB III, in Kraft seit 01.01.2023).