§ 12a: Vorrangige Leistungen

Empfänger von Wohngeld beziehungsweise KiZ können durch die Inanspruchnahme dieser vorrangigen Leistungen ihre Hilfebedürftigkeit vermeiden. Im Monat der Bevorratung mit Heizmaterial kann der Bedarf jedoch nicht mit KiZ bzw. Wohngeld gedeckt werden. Wie ist mit den genannten Fällen umzugehen? Werden die „einmaligen Heizkosten“ nach § 22 SGB II neben KiZ bzw. Wohngeld gezahlt?

Soweit ein entsprechender Antrag auf Leistungen nach SGB II gestellt wird und der kommunale Träger zu dem Ergebnis kommt, dass die Heizkosten als einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II im Monat der Bevorratung zu berücksichtigen sind, ist für diesen Monat zu prüfen, ob Hilfebedürftigkeit i. S. v. § 9 SGB II vorliegt. Hierbei sind KiZ und Wohngeld als Einkommen nach § 11 SGB II auf den Bedarf anzurechnen. Liegt Hilfebedürftigkeit vor, sind Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.

Zwischen BMAS und BMVI bzw. BMAS und BMFSFJ besteht Einvernehmen darüber, dass weder Wohngeld noch KiZ entfallen, wenn einmalige Leistungen für die Beschaffung von Heizmitteln im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht werden.

Hinweise: Siehe hierzu auch WDB-Eintrag "Versicherungspflicht bei Gewährung einmaliger Bedarfe für Unterkunft und Heizung" zu SGB V.

Stand: 01.01.2023

WDB-Beitrag Nr.: 121006

Eine leistungsberechtigte Person besitzt eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 17 BerRehaG und eine berufliche Weiterbildung ist erforderlich i. S. d. § 14 Absatz 4 SGB II. Kann die leistungsberechtigte Person auf die möglichen Leistungen nach dem BerRehaG verwiesen werden? Handelt es sich um vorrangige Leistungen im Sinne des § 12a SGB II?

Berechtigte nach dem BerRehaG können Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 6 und 7 BerRehaG erhalten. Während der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung nach den §§ 6 und 7 BerRehaG haben Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung (Alg-W). Die Leistungen sind gem. § 24 BerRehaG bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (AA) zu beantragen.

Ist für die Eingliederung der leistungsberechtigten Person die Förderung beruflicher Weiterbildung erforderlich und gehört die Person zu den Berechtigten des BerRehaG, so ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung über die §§ 6 und 7 BerRehaG vorrangig vor den Leistungen nach dem SGB II. Die leistungsberechtige Person muss den Antrag auf Leistungen nach dem BerRehaG bei der AA stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann gem. § 5 Absatz 3 SGB II der Antrag durch den Grundsicherungsträger gestellt werden.

Hinweise: Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG gelten als privilegiertes Einkommen

Stand: 01.01.2023

WDB-Beitrag Nr.: 121005

Welchen Einfluss haben Inobhutnahme und Amtsvormundschaft auf Leistungsansprüche minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge nach dem SGB II?

Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre werden zunächst vom Jugendamt in Obhut genommen, wenn sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Diese Maßnahme der Jugendhilfe ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Während der Inobhutnahme hat das Jugendamt den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe des Jugendlichen sicherzustellen (§ 42 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII). Ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht nicht, da Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber den Leistungen nach dem SGB II vorrangige Leistungen darstellen.

Für diesen benannten Personenkreis muss gemäß § 42 Absatz 3 Satz 4 SGB VIII eine Vormundschaft bestellt werden. Neben einer Einzel- und Vereinsvormundschaft ist auch eine Vormundschaft durch das Jugendamt möglich (Amtsvormundschaft). Die Vormundschaft und die Inobhutnahme sind nicht inhaltsgleich und nicht immer gleichlaufend oder voneinander abhängig.

Die Inobhutnahme endet mit

  • der Ausreise,
  • der Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • der Übergabe an den Personensorgeberechtigten,
  • der Überleitung in eine andere Hilfeform („Anschlussmaßnahmen“), § 42 Absatz 4 Nr. 2 SGB VIII oder
  • dem erstmaligen Gebrauch des Personensorgerechts durch den Vormund, wenn keine weiteren Hilfeleistungen notwendig sind (z. B. stimmt das Jugendamt als Amtsvormund bei sogenannten „begleiteten“ unbegleiteten Minderjährigen dem Aufenthalt bei der Begleitperson zu – Übergabe an volljährige Geschwister, Onkel, Tante oder andere Verwandte).

Die Bestellung eines Vormunds bedeutet nicht, dass die Inobhutnahme grundsätzlich schon beendet wird (vgl. auch BVerwG 8.7.2004 – 5 C 63.03). Auch eine Vormundschaft des Jugendamtes kann auch über die Beendigung der Inobhutnahme hinaus bestehen bleiben.

Mit der Beendigung der Inobhutnahme entfällt die Leistungsverpflichtung des Jugendhilfeträgers nach § 42 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII. Wird die Inobhutnahme mit Verwaltungsakt aufgehoben und keine Anschlussmaßnahme nach § 42 Absatz 4 Nr. 2 SGB VIII eingeleitet, ist das Datum der Aufhebung als Anspruchsbeginn im SGB II anzunehmen. In allen anderen Fällen ist eine Rücksprache mit dem Jugendamt notwendig.

Stand: 31.08.2017

WDB-Nummer: 121015

Beispiel: Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Alter von 61 Jahren teilt mit, dass er in Spanien einen Antrag auf Altersrente gestellt hat.

1. Wie und unter Angabe welcher Rechtsvorschriften ist der Erstattungsanspruch geltend zu machen?

Bei einer ausländischen Altersrente ist zu prüfen, ob diese von Funktion und Struktur als der deutschen Altersrente vergleichbar anzusehen ist (siehe FW § 7, Rz. 7.114). Ist dies der Fall, liegt ein Ausschluss nach § 7 Absatz 4 Satz 1 vor. Die tatsächliche Zahlung der Altersrente hat dann zur Folge, dass die Leistungsbewilligung ab Beginn der laufenden Zahlung der Rente aufzuheben ist (§ 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Ist die ausländische Sozialleistung keine einer Altersrente vergleichbare Leistung, ist sie nach der Abwicklung des Erstattungsanspruches nach §§ 11 ff. SGB II als Einkommen zu berücksichtigten.

Für den Anwendungsfall der Erstattung ausländischer Rentenansprüche im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 wird auf die Arbeitshilfe zur Zusammenarbeit der europäischen Staaten im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit im SGB II verwiesen (vgl. Hinweise). Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle EU-Mitgliedsstaaten. Seit dem 01.04.2012 ist die Verordnung auch im Verhältnis zur Schweiz und ab dem 01.06.2012 auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen anzuwenden.

2. Existieren hier Standardschreiben?

Der Schriftverkehr erfolgt über die international abgestimmten „strukturierten elektronischen Dokumente“ (SED). Die Abwicklung des Erstattungsanspruches erfolgt direkt zwischen dem Jobcenter und dem ausländischen Sozialversicherungsträger/der maßgeblichen ausländischen Verbindungsstelle. Dabei ist für die Anmeldung des Erstattungsanspruches der Vordruck „SED R001“ (Ersuchen um Einbehalt von nachzuzahlenden Beträgen/laufenden Zahlungen) zu verwenden. Dieser ist sowohl in BK hinterlegt und kann alternativ auf dem Server der Europäischen Kommission geöffnet werden. In der Arbeitshilfe (s. Feld Hinweise) sind dazu alle relevanten Schritte beschrieben.

3. Kann der Erstattungsanspruch in deutscher Sprache geltend gemacht werden?

Ja, die deutschen Vordrucke können in Deutsch befüllt werden. Zur Kommunikation stehen ferner für jedes Land einheitliche Vordrucke in der jeweils relevanten Sprache zur Verfügung.

4. Wie ist mit Antwortschreiben des ausländischen Trägers in fremder Sprache umzugehen?

Generelle Informationen zu Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten sind im Intranet im Handbuch Interner Dienstbetrieb, Abschnitt 14 enthalten.

Hinweise: Alle relevanten Informationen können der Arbeitshilfe zur Zusammenarbeit der europäischen Staaten im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit im SGB II entnommen werden.

Stand: 01.01.2023

WDB-Beitrag Nr.: 121008

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II