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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 207/98

Datum:
05.02.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 UF 207/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:1999:0205.5UF207.98.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 5 F 410/97
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 21. April 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 1998 monatlich im voraus jeweils bis zum 3. eines jeden Monats folgenden Unterhalt zu zahlen:

- für die Klägerin monatlich 870,00 DM,

- für das Kind C, geb. am 04.10.1989, monatlich 314,00 DM und

- für das Kind N, geb. am 12.12.1993, monatlich 239,00 DM.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechts-streits tragen die Klägerin 16 % und der Beklagte 84 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander auf-gehoben.

 
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