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1.
Kapitalerträge aus einem nach der Scheidung durch Erbfall einem Ehegatten angefallenen Vermögen können nur dann in die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einbezogen werden, wenn die Erwartung des zukünftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und eingerichtet haben und die Ehegatten dem Umstand erkennbar schon im Voraus und noch während der Ehe einen prägenden Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse eingeräumt haben.
2.
Zur Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts gem. § 1578b BGB.
Auf die Beschwerde wird der am 05.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung (16.11.2012) wie folgt nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
a)bis 09.09.2013: 1.033,00 € monatlich, wobei hiervon 496,00 € monatlich auf Krankheitsunterhalt und 537,00 € monatlich auf Aufstockungsunterhalt entfallen, abzüglich von November 2012 bis August 2013 jeweils monatlich gezahlter 838,00 €,
b) ab 10.09.2013: 1.068,00 € monatlich jeweils zum Ersten eines jeden Monats, wobei hiervon 496,00 € monatlich auf Krankheitsunterhalt und 572,00 € monatlich auf Aufstockungsunterhalt entfallen.
Die Zahlung des Aufstockungsunterhalts wird bis zum 30.05.2017 befristet.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
Der Verfahrenswert für die Beschwerde wird auf 6.324,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch um nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung.
4Der am ##.##.1961 geborene Antragsteller und die am ##.##.1957 geborene Antragsgegnerin heirateten am ##.##.1991. Für die Antragsgegnerin handelte es sich um die zweite Ehe. Die Antragsgegnerin heiratete 1982 erstmals. Aus dieser Ehe ging die am ##.##.1984 geborene Tochter T2 hervor. Die Trennung von dem ersten Ehemann erfolgte im Oktober 1987. Die Antragsgegnerin brachte ihre erste Tochter mit in die Beziehung/Ehe mit dem Antragsteller mit.
5Aus der Ehe der Beteiligten bzw. der vorangehenden Beziehung gingen drei inzwischen volljährige Kinder hervor, nämlich die am ##.##.1988 geborene L2, der am ##.##.1989 geborene N2 und der am ##.##.1994 geborene S2. Die Beteiligten leben seit dem ##.##.2008 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde am ##.##.2009 zugestellt. Die Ehe der Beteiligten wurde im vorliegenden Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 05.09.2012 geschieden. Die Ehescheidung ist seit dem 16.11.2012 rechtskräftig.
6Nach der Trennung blieb N2 beim Antragsteller in der ehelichen Wohnung, L2 und S2 zogen mit der Antragsgegnerin aus. S2 lebte bis Mitte Juli 2010 bei der Antragsgegnerin und wechselte dann in den Haushalt des Antragstellers. S2 beendete die Realschule im Juli 2012 und absolviert seit 10.09.2012 eine Ausbildung zum Tischler im Betrieb seines Vaters. Die Antragsgegnerin zahlt keinen Kindesunterhalt für S2. L2 zog Ende September/Anfang Oktober 2011 bei der Antragsgegnerin aus und ist wirtschaftlich selbständig. N2 verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung und studiert Produktdesign in N. Er wohnt beim Antragsteller und wird von diesem unterhalten. N2 erhält BAföG und erzielt eigene Einkünfte durch eine Tätigkeit in der Schreinerei des Antragstellers in Höhe von 350,00 € monatlich.
7Der Antragsteller ist Schreinermeister, Betriebswirt des Handwerks und Gesellschaftergeschäftsführer der U GmbH. Der am 21.01.2013 verstorbene Vater des Antragstellers war Eigentümer der Immobilie X, auf der der Antragsteller eine 180 qm große Wohnung im westlichen Teil des Hauses mit separatem Eingang aufgrund eines Wohnrechts mietfrei selbst bewohnt. Ein Teil der Immobilie ist an die U GmbH verpachtet. Darüber hinaus war der verstorbene Vater des Antragstellers Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke, die an einen Schwager des Antragstellers verpachtet sind. Der Antragsteller ist aufgrund eines Erbvertrages vom 19.03.1991 Alleinerbe seines Vaters. Der Antragsteller verfügt über eigene Pachteinnahmen in Höhe von 625,00 € monatlich.
8Die Antragsgegnerin ist ausgebildete Bürogehilfin bzw. gelernte Stenotypistin. Ihre Ausbildung absolvierte sie bei der S AG von 1972 bis 1975, von der sie danach auch übernommen wurde. Sie arbeitete dort von 1975 bis 1985. Das Arbeitsverhältnis mit der S AG endete durch Eigenkündigung der Antragsgegnerin. Von 1985 bis 1987 war die Antragsgegnerin bei der Firma T beschäftigt, nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen in Teilzeit. Von 1987 bis 1999 befand sie sich in Elternzeit.
9Sie war ab 01.04.1999 in der U als Bürogehilfin beschäftigt und erzielte 309,00 € monatlich. Durch Schreiben vom 29.11.2009 kündigte der Antragsteller als Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2009. Gegen die Kündigung ging die Antragsgegnerin arbeitsgerichtlich vor. Die Beteiligten schlossen vor dem Arbeitsgericht am 25.03.2010 einen Vergleich, wonach Einvernehmen bestand, dass das Anstellungsverhältnis zum 31.03.2010 endet. Die Antragsgegnerin war darüber hinaus (jedenfalls seit 2007) als freie Handelsvertreterin für ein Bettensystem tätig, von März bis Juli 2010 für die Firma J GmbH. Gewinne erzielte die Antragsgegnerin nicht. Der Vertrag mit der J GmbH wurde am 09.11.2010 einvernehmlich aufgelöst. Ab 01.09.2010 arbeitete die Antragsgegnerin als geringfügig Beschäftigte in der Boutique D in U mit 25 Stunden im Monat. Zum 01.09.2011 begann die Antragsgegnerin eine Tätigkeit als geringfügig Beschäftigte bei der Lebenshilfe in der Betreuung von geistig Behinderten in Y mit 40 Stunden im Monat (zwei Stunden täglich). Die Betreuung findet ab 16.15 Uhr statt, da sich die zu betreuenden Behinderten bis 16.00 Uhr in den G Werkstätten befinden. Ab 01.02.2012 wurde der Umfang der Tätigkeit bei der Lebenshilfe umgewandelt in eine versicherungspflichtige Tätigkeit mit 10 Stunden wöchentlich und Vergütung nach Entgeltgruppe 5, Stufe 2, ab 01.05.2012 erfolgte eine weitere Ausweitung auf 13 Stunden wöchentlich und ab 01.11.2012 eine weitere Ausweitung auf 15 Stunden wöchentlich bis zum 30.04.2013 sowie vom 01.05.2013 bis 31.10.2013.
10Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer 85 qm großen Eigentumswohnung W, die sie selbst bewohnt. Zum Erwerb der Eigentumswohnung kam es, weil die Antragsgegnerin an der Immobilie des Vaters des Antragstellers ein Wohnrecht hatte, welches sie wegen der Trennung jedoch nicht mehr nutzt. Die Finanzierungskosten für die Wohnung trägt der Antragsteller.
11Die Antragsgegnerin ist Ratsmitglied und erhält eine Aufwandsentschädigung von der Stadt Y.
12Die Antragsgegnerin hat als Folgesache nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.287,00 € monatlich geltend gemacht und sich auf einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit und wegen Krankheit berufen. Sie habe eheliche Nachteile erlitten, weil sie für zwölf Jahre aus ihrem Beruf ausgeschieden sei und danach nur elf Jahre als geringfügig Beschäftigte erwerbstätig gewesen sei. Sie habe sich in der gesamten Zeit ganz in den Dienst der Familie gestellt, nebenbei noch in der Firma des Antragstellers gearbeitet und ihm „den Rücken freigehalten“. Sie habe die drei gemeinsamen Kinder aufgezogen. Es sei äußerst schwierig, eine Stelle zu finden. Ihren erlernten Beruf als Stenotypistin gebe es nicht mehr. Ohne Ehe und Kinder hätte sie – dies folge auch aus den äußerst positiven Zeugnissen der S AG – eine Stellung als Bürokauffrau, weil sie auf ihrem erlernten Beruf hätte aufbauen können, und würde als Bürokauffrau im Schnitt in Y 1.333,82 € netto verdienen. Zurzeit sei sie jedoch gar nicht in der Lage, zu arbeiten, da sie an Depressionen leide und krank sei. Sie befinde sich seit 2009 in ärztlicher Behandlung. Sie sei tagelang nicht aus dem Bett gekommen und zu nichts in der Lage gewesen. Sie habe heftige Panik-attacken. Ihre Erwerbstätigkeit sei angesichts der Erkrankung überobligatorisch. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, mehr als das zu arbeiten, was sie tatsächlich mache. Sie könne wegen ihrer Erkrankung keine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben.
13Wenn sie sich ab Rechtskraft der Scheidung selber krankenversichern müsse, müsse sie dafür monatlich 150,00 € zahlen. Für ihre Lebensversicherung bei der Signal-Iduna wende sie monatlich 38,35 € auf. Auf Seiten des Antragstellers sei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 3.440,80 € auszugehen. Auf eine Reduzierung seines Geschäftsführergehalts könne sich der Antragsteller nicht berufen. Auch stehe ihm ein 13. und 14. Monatsgehalt zu, was er in unterhaltsrechtlicher Hinsicht beanspruchen müsse. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erhöhe sich durch das Weihnachtsgeld auf 4.014,26 €. Hinzuzurechnen seien 119,13 € Steuererstattung und 625,00 € Pacht sowie 600,00 € Wohnvorteil, in Abzug zu bringen seien 594,00 € Krankenversicherung, 218,00 € Lebensversicherung HDI Gerling, 102,00 € betriebliche Altersvorsorge, 103,00 € Lebensversicherung Antragsgegnerin, 398,00 € Kindesunterhalt S2, 134,33 € Einkommensteuervorauszahlung und 805,00 € Belastungen für ihre Wohnung, mit der der Antragsteller jedoch lediglich ihr „Wohnungsrecht“ an der Immobilie X ausgleiche.
14Der Antragsteller zahle für seine Wohnung keine Heizkosten. Die Heizung des kompletten Wohnkomplexes laufe über die GmbH, die dafür in 2010 7.842,53 € aufgewandt habe. Die Beheizung des Wohnbereichs des Antragstellers inklusive Sauna erfordere viel mehr Heizenergie als die Beheizung der Werkstatthallen. Auf Seiten des Antragstellers sei von einer Ersparnis in Höhe von mindestens 400,00 € monatlich auszugehen.
15Auf ihrer Seite sei lediglich ein Wohnvorteil in Höhe von 400,00 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Für ihre Tätigkeit bei der Lebenshilfe in Y seien Fahrtkosten zu berücksichtigen. Sie habe dort eine 6-Tage-Woche (26 km am Tag). Es seien sechs bis acht Mal pro Woche für die Hin- und Rückfahrt 26 km zu berücksichtigen, weil sie Klienten teilweise morgens zum Arzt oder zu Terminen bei Gerichten oder Arbeitgebern fahre und nachmittags zusätzlich noch die normale Betreuung ausübe.
16Die Antragsgegnerin hat beantragt,
17den Antragsteller zur Zahlung von Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1.287,00 € jeweils zum Ersten eines Monats ab Rechtskraft der Scheidung zu verpflichten.
18Der Antragsteller hat beantragt,
19den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise den Unterhaltsanspruch zu befristen.
20Der Antragsteller hat den Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten und geltend gemacht, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch zu beschränken sei. Es sei schon unklar, ob die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsanspruch auf
21§ 1572 oder § 1573 BGB stützen wolle. Die Tätigkeit einer Bürokauffrau könne die Antragsgegnerin auch heute noch ausüben. Um eine solche Tätigkeit habe sich die Antragsgegnerin nicht ernsthaft bemüht. Die Antragsgegnerin habe auch nicht an Wiedereingliederungsmaßnahmen, Umschulungen oder Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen. Wenn sich die Antragsgegnerin ordnungsgemäß um eine Stelle bemüht hätte, würde sie Einkünfte erzielen, mit denen sie ihren eigenen Bedarf decken könne. Er bestreite eine Erkrankung der Antragsgegnerin, die zu einem Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB führe. Trotz behaupteter Erkrankung sei die Antragsgegnerin in der Lage, als Ratsfrau in Y tätig zu sein und in diesem Rahmen auch andere Veranstaltungen/Termine wahrzunehmen. Die Antragsgegnerin könne mindestens eine Halbtagstätigkeit ausüben. Sie verweigere auch die ihr von ihrer Ärztin dringend angeratene stationäre Behandlung. Sie sei jedoch verpflichtet, sich einer notwendigen Heilbehandlung zu unterziehen. Wenn sie dies verweigere, verliere sie ihren Unterhaltsanspruch. Aus seiner Sicht sei auch zu prüfen, ob die behauptete Krankheit noch im Zusammenhang mit der Ehe stehe.
22Auszugehen sei von seinem tatsächlichen monatlichen Einkommen in Höhe von 3.016,89 €. Eine Korrektur sei nicht veranlasst. Die GmbH lasse die Auszahlung einer höheren Geschäftsführervergütung unter vernünftigen wirtschaftlichen Aspekten nicht zu. Er sei der Ansicht, er müsse zunächst die Minusabschlüsse aus den früheren Jahren ausgleichen. Sein Steuerberater habe ihm noch mit Schreiben vom 31.01.2012 von einer Erhöhung des Geschäftsführergehalts abgeraten. Ein 13. und 14. Monatsgehalt habe er noch nie für sich zur Auszahlung gebracht. Im Interesse der Liquidität der GmbH sehe er sich dazu auch nicht veranlasst. In Abzug zu bringen seien 82,88 € betriebliche Altersvorsorge und der Kindesunterhalt für S2 mit 417,00 €. Er habe keinen zusätzlichen Heizkostenvorteil in Höhe von 400,00 € monatlich. Seinen Anteil an den Heizkosten leiste er per Eigenleistung (Wartung der Anlage u.a.), was vom Finanzamt anerkannt worden sei. Er gehe davon aus, dass sich die Positionen Steuererstattung und Steuervorauszahlung neutralisierten. Seine Beiträge für die Krankenversicherung und Lebensversicherung hätten sich mittlerweile erhöht.
23Für ihre Tätigkeit als Ratsfrau erhalte die Antragsgegnerin eine Aufwandsentschädigung von mindestens 400,00 € monatlich und darüber hinaus für jede Sitzung ein Sitzungsgeld, Verdienstausfallentschädigung und Fahrtkosten. Davon müsse sich die Antragsgegnerin jedenfalls 320,00 € monatlich als Einkommen anrechnen lassen. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt, da die Antragsgegnerin weder die Ratstätigkeit aufgegeben, noch sich um eine andere Erwerbstätigkeit mit höherer Stundenzahl bemüht habe. Ferner hat er hilfsweise eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts beantragt und darauf hingewiesen, dass in absehbarer Zukunft von einer positiven Veränderung des Gesundheitszustandes der Antragsgegnerin auszugehen sei.
24Die Antragsgegnerin hat erwidert, dass sie sich in den Ratssitzungen/Ausschüssen weitgehend vertreten lasse. Für ihr Ratsmandat setze sie sich allerhöchstens drei Stunden in der Woche ein. Die gesellschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ratsmandat fänden samstags und sonntags statt. Die Aufwandsentschädigung brauche sie für Kleidung, Papier, Drucker, Fortbildungsmaßnahmen etc. auf. Bei den Veranstaltungen werde von ihr regelmäßig erwartet, dass sie dort aufgestellte Sparschweine mit Geld fülle und Getränke spendiere. Die Ratstätigkeit sei für ihre Gesundung enorm wichtig. Sie habe sich gegen den Krankenhausaufenthalt entschieden, weil keineswegs geklärt sei, ob sie danach wieder arbeitsfähig sei. Zudem habe die Gefahr bestanden, dass sie den Minijob verliere. Sie habe nicht eine notwendige Behandlung verweigert. Ihre Ärztin habe erklärt, dass die Behandlung ambulant oder stationär durchgeführt werden könne. Die vom Antragsteller einseitig vorgenommene Gehaltsreduzierung sei unterhaltsrechtlich nicht zulässig.
25Das Amtsgericht hat durch Beweisbeschluss vom 29.09.2011 Beweis erhoben über die Behauptung der Antragsgegnerin, sie sei krankheitsbedingt jedenfalls seit Februar 2011 und fortlaufend sowie in absehbarer Zukunft nicht in der Lage, über eine Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Boutique (25 bis 66,5 Stunden monatlich) bzw. seit September 2011 eine Tätigkeit als geringfügig Beschäftigte bei der Lebenshilfe (40 Stunden monatlich) hinaus eine Erwerbstätigkeit auszuüben, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L aus E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 26.11.2011 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 13.02.2012 verwiesen.
26Das Amtsgericht hat durch den – nur teilweise - angefochtenen Beschluss die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung von Krankheitsunterhalt gem. § 1572 Nr. 1 BGB in Höhe von monatlich 496,00 € sowie Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 264,00 € verpflichtet und den Aufstockungsunterhalt bis zum 31.08.2016 befristet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin könne ihren Lebensbedarf, der sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebe, nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen, was teilweise auf einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit infolge ihrer psychischen Erkrankung beruhe. Es bestehe grundsätzlich zwar eine volle Erwerbsobliegenheit auf Seiten der Antragsgegnerin. Diese sei krankheitsbedingt derzeit jedoch eingeschränkt. Es sei entsprechend den insoweit plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. L in seinem Gutachten nebst ergänzenden Ausführungen davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin unter einer Anpassungsstörung mit Angst- und depressiver Reaktion gemischt leide. Diese sei durch die als schwer empfundene psycho-soziale Belastung bedingt und beinhalte die Symptome einer akuten Belastungsreaktion und einer Anpassungsstörung mit subjektiven Leiden und funktionellen Beeinträchtigungen, die die sozialen Funktionen und die Leistung behinderten und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder einem belastenden Lebensereignis aufträten. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer psychischen Situation derzeit vermindert belastbar sei. Tätigkeiten mit besonderem Zeit- und Leistungsdruck und sehr regem Publikumsverkehr sowie Tätigkeiten in Nacht- und Wechselschicht seien wegen der funktionellen Beeinträchtigung auszuschließen. Die Antragsgegnerin sei rasch erschöpfbar, was eine Leistungsminderung in zeitlicher Hinsicht bedinge, und leicht eingeschränkt belastbar. Der Sachverständige halte eine Erwerbstätigkeit im Umfang von vier Stunden täglich für möglich. Diesen Feststellungen und dem Ergebnis des Gutachtens schließe sich das Gericht nach kritischer Überprüfung vollumfänglich an. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei nicht wegen der Nichtaufgabe des Ehrenamtes von einer weiteren Erwerbsfähigkeit auszugehen. Die Antragsgegnerin habe mit der Weiterführung der Ratstätigkeit trotz Erkrankung nicht unterhaltsbezogen schuldhaft vorwerfbar gehandelt. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie während der akut depressiven Phase die Tätigkeit erheblich eingeschränkt und nur noch, soweit unbedingt nötig, an Sitzungen teilgenommen habe. Im Übrigen habe sie sich, wenn möglich, vertreten lassen. Dass sie anlässlich einer vorübergehenden Erkrankung innerhalb der Wahlperiode das Mandat nicht zurückgegeben habe, sei ihr nicht vorzuwerfen.
27Für den nachehelichen Unterhalt sei auf Seiten des Antragstellers von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 3.440,80 € auszugehen. Zwar zahle sich der Antragsteller als Alleingesellschafter der GmbH ein niedrigeres Gehalt aus. Er sei jedoch angesichts eines offenbar nachhaltig soliden Gewinns der GmbH im Verhältnis zu der Antragsgegnerin nicht berechtigt, das unterhaltsrelevante Einkommen zu verringern, da eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit zur Absenkung des Einkommens nicht bestanden habe und das frühere Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Es seien nicht, wie die Antragsgegnerin meine, von dem fiktiven früheren monatlichen Nettoeinkommen von 3.440,80 € 14 Monatsgehälter anzusetzen, weil dies die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt habe. Zu den 3.440,80 € netto seien 165,99 € Steuererstattung zuzurechnen und 594,00 € Krankenversicherung, 218,00 € Lebensversicherung HDI Gerling, 82,88 € betriebliche Altersvorsorge, 103,00 € Lebensversicherung Antragsgegnerin und 805,00 € Zins- und Tilgungsleistungen für die von der Antragsgegnerin bewohnte Eigentumswohnung in Abzug zu bringen. Ferner seien 168,00 € Kindesunterhalt für S2 in Abzug zu bringen. Der Bedarf des volljährigen in Ausbildung befindlichen Sohnes sei nach dem tatsächlichen zusammengerechneten Einkommen der Beteiligten zu berechnen. Auf Seiten des Antragstellers seien daher nur 3.036,27 € Nettoeinkommen und auf Seiten der Antragsgegnerin nur deren tatsächliche Einkünfte zu berücksichtigen. Unter näherer Darlegung im Einzelnen ist das Amtsgericht zu einem Bedarf von S2 bei einem zusammengerechneten Einkommen der Beteiligten aus der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 625,00 € gekommen, auf den das Kindergeld für ein drittes Kind in Höhe von 190,00 € sowie das bedarfsdeckende Einkommen von S2 anzurechnen sei. Ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 450,00 € belaufe sich das Nettoeinkommen auf 357,86 €, wovon 90,00 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf in Abzug zu bringen seien. Das bereinigte Einkommen betrage 267,86 €, so dass ein ungedeckter Bedarf von aufgerundet 168,00 € verbleibe, der vollständig vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen sei, da das Einkommen der Antragsgegnerin deren Selbstbehalt nicht übersteige. Das bereinigte Erwerbseinkommen des Antragstellers belaufe sich auf 1.635,91 €, wovon der Erwerbstätigenbonus mit einem Siebtel (233,70 €) in Abzug zu bringen sei. Hinzuzurechnen seien 625,00 € Pachteinnahmen abzüglich 134,33 € Einkommensteuervorauszahlungen aufgrund der Pachteinnahmen sowie der Wohnwert mit 600,00 €. Es verbleibe auf Seiten des Antragstellers ein bereinigtes Einkommen von 2.492,88 €. Ein weiteres Einkommen aufgrund eines Heizkostenvorteils sei nicht anzusetzen. Es sei davon auszugehen, dass der Vorteil als Privatentnahme in der Gewinn- und Verlustrechnung ordnungsgemäß ausgewiesen bzw. mit den Aufwendungen des Antragstellers zur Befeuerung der Heizungsanlage gegengerechnet werde.
28Auf Seiten der Antragsgegnerin seien teilfiktive Einkünfte zu berücksichtigen, da die Antragsgegnerin mit ihrer Tätigkeit im Umfang von 13 Stunden wöchentlich auch unter Berücksichtigung der aktuellen krankheitsbedingten Einschränkungen ihrer Erwerbsobliegenheit nicht genüge. Das von der Antragsgegnerin bei der Lebenshilfe bezogene Gehalt sei auf eine Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich hochzurechnen, was zu einem Bruttoeinkommen von 1.070,52 € (695,84 € / 13 x 20) und einem Nettoeinkommen von 829,92 € führe. Hiervon seien 38,35 € für die Versicherung bei der Signal-Iduna und 123,20 € für 5 Fahrten wöchentlich zu je 22,4 km in Abzug zu bringen. Höhere Fahrtkosten (z.B. für mehrfach tägliche Fahrten) habe die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt. Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Ratsmitglied bleibe unberücksichtigt. Diese sei vom Zahlungszweck her nicht zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs bestimmt. Sie könne nur dann für den Unterhalt herangezogen werden, wenn sie ersichtlich über die zu erwartenden Auslagen hinausgehe oder wenn durch die Tätigkeit als Ratsmitglied nennenswerte Aufwendungen erspart würden, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Das Einkommen der Antragsgegnerin aus Erwerbstätigkeit belaufe sich auf bereinigt 668,37 €. Hiervon sei der Erwerbstätigenbonus mit einem Siebtel (95,48 €) in Abzug zu bringen. Hinzuzurechnen sei der Wohnwert mit 400,00 €, so dass auf Seiten der Antragsgegnerin von Gesamteinkünften in Höhe von 972,96 € auszugehen sei. Bei einer Differenz der bereinigten Einkünfte von 1.519,99 € betrage der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nach dem Halbteilungsgrundsatz 760,00 €. Davon entfielen 496,00 € auf den Krankheitsunterhalt gem. § 1572 Nr. 1 BGB. Denn dies sei der Unterhaltsbetrag, der vom Antragsteller deshalb geschuldet sei, weil die Antragsgegnerin anstatt 40 Stunden lediglich 20 Stunden wöchentlich arbeiten könne. Bei einem Einkommen von brutto monatlich 2.141,00 € (2 x 1.070,52 €) für eine 40-stündige Tätigkeit verbliebe für die Antragsgegnerin ein Nettoeinkommen von 1.447,30 €, was nach Abzug des Versicherungsbeitrages und der Fahrtkosten, des Erwerbstätigenbonus sowie Zurechnung des Wohnwerts zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.502,07 € führen würde. Es ergäbe sich dann eine Differenz zu dem bereinigten Einkommen des Antragstellers von 990,81 € und ein aufgerundeter monatlicher Unterhaltsanspruch von 496,00 €.
29Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin sei nicht gem. § 1579 BGB verwirkt. Die Tatsache, dass sie bei Eintritt der Erkrankung ihr Ratsmandat nicht aufgegeben habe, begründe keine Verwirkung. Denn hierin liege weder eine mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB, noch stelle dies einen anderen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 1579 Nr. 8 BGB dar.
30Der Aufstockungsunterhaltsanspruch in Höhe von 264,00 € sei auf vier Jahre angesichts der relativ langen Ehedauer und Kindererziehung sowie unter Berücksichtigung des vom Antragsteller seit der Trennung im Januar 2008 geleisteten Trennungsunterhalts zu befristen. Auch angesichts der langen Erwerbslosigkeit der Antragsgegnerin ließen sich dann noch fortwirkende ehebedingte Nachteile nicht feststellen. Denn wenn die Antragsgegnerin ihre jetzige Tätigkeit in der ambulanten Betreuung behinderter Menschen anstatt 13 Wochenstunden in Vollzeit ausüben würde, erzielte sie daraus ein Einkommen, das jedenfalls dem einer Bürokauffrau vergleichbar sei. Hinsichtlich des Krankheitsunterhalts könne eine Befristung des Unterhalts nicht erfolgen, da die weitere Entwicklung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin nach Wegfall der Belastung durch das Scheidungsverfahren noch nicht sicher vorhergesagt werden könne. Das Gericht gehe – wie der Sachverständige - davon aus, dass die psychische Gesundheit mit Wegfall der Anpassungsstörung in spätestens zwei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung erwartet werden könne.
31Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Höhe des Unterhalts und die Dauer der Befristung. Das Amtsgericht habe sowohl das Einkommen des Antragstellers als auch ihr Einkommen nicht richtig ermittelt. Der Antragsteller hätte nicht nur sein Einkommen nicht herabsetzen dürfen, sondern sei auch berechtigt gewesen, ein 13. und 14. Monatsgehalt geltend zu machen. Auch wenn das 13. und 14. Monatsgehalt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt habe, sei der Antragsteller unterhaltsrechtlich gehalten, ihm zu Gebote stehende Einkommensquellen so gut wie möglich einzusetzen, um den einmal erreichten ehelichen Lebensstandard zu halten. Der Antragsteller habe sich für Dezember 2012 ein volles Gehalt als Weihnachtsgeld ausgezahlt.
32Dem Antragsteller sei ferner ein Heizkostenvorteil in Höhe von mindestens 400,00 € monatlich zuzurechnen. Der Antragsteller habe keine zusätzlichen Aufwendungen. Er mache auch selber überhaupt nichts. Möglicherweise lasse er die Anlage durch Mitarbeiter der GmbH warten. Es sei irrelevant, dass das Finanzamt anerkannt habe, dass der Antragsteller seinen Anteil per Eigenleistung erbringe. Das gesamte sehr große Haus des Antragstellers nebst Sauna werde kostenfrei beheizt. In der Gewinn- und Verlustrechnung für 2011 werde nicht zwischen den betrieblichen und den privaten Heizkosten unterschieden. Die Pachteinnahmen, die der Antragsteller seit dem Tod seines Vaters erhalte (von der GmbH 2.195,00 € monatlich und von dem Schwager des Antragstellers 300,00 € monatlich), seien als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen. Selbst wenn der Antragsteller an seine Mutter noch monatlich etwa 650,00 € zahlen müsse, verbleibe ein erheblicher Überschuss in Höhe von 1.845,00 €. Die Pachteinnahmen seien, auch wenn der Erbfall erst nach Rechtskraft der Scheidung eingetreten sei, bedarfsprägend zu berücksichtigen, da den Beteiligten seit 1989 von den Eltern bzw. dem Vater des Antragstellers – zuletzt in 2005 - eine Übertragung der Immobilie X in Aussicht gestellt worden sei. Zu dieser Übertragung sei es aufgrund von Streitigkeiten zwischen den getrennt lebenden Eltern des Antragstellers nicht gekommen. Sie, die Beteiligten, hätten ca. 250.000,00 € in die Immobilie investiert. Teilweise seien die Investitionen durch Grundschulden, teilweise durch Wohnrechte abgesichert worden. Es habe die begründete Aussicht bestanden, dass sich die Lebensumstände in kalkulierbarer Weise künftig besser gestalten würden. Die voraussehbaren Einkommensverbesserungen hätten bereits, bevor sie eingetretenen seien, eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Wirkung entfaltet. Für 2011 habe der Antragsteller eine Steuererstattung in Höhe von 4.955,09 € erhalten, so dass 413,00 € monatlich als Einkommen zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller/ die GmbH seit 2011 Tantiemen ausgezahlt. Sie bestreite die monatlichen Zahlungen des Antragstellers auf den Bausparvertrag in Höhe von 140,00 €. Durch den Tod des Vaters des Antragstellers seien Darlehensverbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Vater „weggefallen“. Das Darlehen brauche nicht mehr zurückgezahlt zu werden bzw. der Antragsteller als Erbe erhalte nunmehr von der GmbH die Rückzahlungen. Der Antragsteller erhalte ganz erhebliche Pensionsrückstellungen.
33S2 erziele lediglich im ersten Ausbildungsjahr nur 450,00 €. Im zweiten und dritten Lehrjahr erhöhe sich das Einkommen auf 550,00 € bzw. 650,00 € und hätte dementsprechend bei der Unterhaltsberechnung schon berücksichtigt werden müssen. Für S2 könne nicht für die gesamte Zeit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 168,00 € angesetzt werden. Sie habe Zahnarztrechnungen für S2 gezahlt.
34Bei ihrem Einkommen sei nicht berücksichtigt worden, dass sie eine 6-Tage-Woche habe, die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte 11,4 km betrage und sie bei einer Vollzeittätigkeit nur 39 Stunden wöchentlich arbeiten müsse.
35Der Unterhaltsanspruch sei nicht zu befristen, da sie ganz erhebliche ehebedingte Nachteile gehabt habe, die das Amtsgericht nicht ausreichend gewürdigt habe. Wenn sie die Ehe nicht geführt hätte, hätte sie zwar nicht in ihrem alten Beruf als Stenotypistin weiterarbeiten können, weil es diesen Beruf nicht mehr gebe. Sie hätte jedoch eine gehobene Sekretärinnentätigkeit bei der S AG, Arbeitsschutzsicherheitswesen, ausüben können. Sie wäre heute irgendwo Chefsekretärin in einer großen Firma und würde 1.700,00 € bis 1.800,00 € netto verdienen. Es könne nicht auf ihr jetziges Einkommen bei der Lebenshilfe abgestellt werden, da dies berufsfremd sei. Die Befristung des Aufstockungsunterhalts sei „zu gering“. Es müsse berücksichtigt werden, dass sie sich ganz in den Dienst der Familie gestellt, drei Kinder betreut und erzogen und in der Firma des Antragstellers mitgearbeitet habe. An allen Baumaßnahmen auf dem Hof (Umbau des Kuhstalls in eine Lackierhalle und Lager, Umbau des Fahrsilos in ein Holzlager, Umbau des ehemaligen Stallgebäudes in Büro- und Ausstellungsräume, nach dem Brand des Werkstattgebäudes Wiederaufbau desselben) habe sie aktiv, teils mit schwerer körperlicher Arbeit teilgenommen. Daneben habe sie die Bewirtung aller Helfer und die Zubereitung der entsprechenden Mahlzeiten übernommen. Sie habe sich immer gewünscht, auf Steuerkarte für den Antragsteller zu arbeiten, was dieser verwehrt habe. Insbesondere die Mitarbeit im Erwerbsgeschäft des Ehegatten spreche dafür, dass die festgesetzte Befristung „zu gering“ sei. Sie habe, da der Hof 2,5 km außerhalb des Dorfes ohne jede Verkehrsanbindung gelegen habe, die Kinder mehrfach täglich hin- und hergefahren (Kindergarten/ Schule/ Freizeitaktivitäten/ Ärzte). Eine andere Bezugsperson für die Kinder sei nicht vorhanden gewesen. 2016 sei sie knapp 60 Jahre alt. Es sei vollkommen unrealistisch, ihr zu unterstellen, dann das Gehalt einer Chefsekretärin zu beziehen. Ihre Stunden bei der Lebenshilfe könnten auch wieder reduziert werden, wenn sich die Klienten gegen sie als Betreuerin entschieden. Wenn, wovon auszugehen sei, der Antragsteller nach zwei Jahren das Abänderungsverfahren hinsichtlich des Krankheitsunterhaltes betreibe und ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt nicht mehr bestehe, wäre jedoch in derselben Höhe Aufstockungsunterhalt geschuldet, der möglicherweise auch nur bis zum 31.08.2016 befristet werde. Dies sei aber im Verhältnis zu der langen Ehe, der Kinderbetreuung und der Tatsache, dass sie sich in den Dienst der Familie und der Firma gestellt habe, „viel zu gering“. Schon allein aufgrund der langen Ehezeit scheide eine Befristung aus. Die lange Ehezeit sei seit 01.03.2013 Tatbestandsmerkmal. Ohne die Ehe hätte sie keine psychischen Probleme. Sie habe bereits direkt nach der Geburt ihrer Tochter T2 wieder gearbeitet, die in jener Zeit von ihren Eltern bzw. Schwiegereltern betreut worden sei. Im September 1987 habe man ihr bei ihrem damaligen Arbeitgeber (Firma T) eine Festanstellung zugesagt. Im Oktober 1987 habe sie sich von ihrem damaligen Ehemann getrennt und sei ausgezogen. Wegen der drei gemeinsamen Kinder habe sie nicht arbeiten können.
36Die Antragsgegnerin beantragt,
37den Beschluss des Amtsgerichts Warendorf, Aktenzeichen 9 F 723/09 vom 05.09.2012 abzuändern und dem Antragsteller aufzugeben, ab Rechtskraft der Ehescheidung an sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.287,00 € jeweils zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen, abzüglich von November 2012 bis August 2013 monatlich gezahlter 838,00 €.
38Der Antragsteller hat der teilweisen Erledigungserklärung hinsichtlich der von November 2012 bis August 2013 monatlich gezahlten 838,00 € zugestimmt und im Übrigen beantragt,
39die Beschwerde zurückzuweisen.
40Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er habe sich schon in der Vergangenheit kein 13. und 14. Monatsgehalt auszahlen lassen. Solche Zusatzgehälter hätten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Die Antragsgegnerin versuche, ihr Einkommen mit Hilfe der Fahrtkosten auf Null zu rechnen. Aus den lange zurückliegenden Zeugnissen könne nicht der feste Schluss gezogen werden, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe heute eine gehobene Sekretärinnenstelle inne hätte oder sogar Chefsekretärin wäre. Es bestehe sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer psychischen Probleme gar nicht in der Lage wäre, dem beruflichen Druck – wenn es um eine Spitzenposition gehe – dauerhaft standzuhalten. Die Antragsgegnerin sei nicht nur durch die Ehe mit dem Antragsteller und die drei gemeinsamen Kinder von einer durchgehenden Berufstätigkeit abgehalten worden, sondern sei bereits durch ihr erstes Kind in der Berufsausübung beschränkt und froh gewesen, eine familiäre Lösung gefunden zu haben. Die Antragsgegnerin habe keine schweren körperlichen Arbeiten für die Schreinerei erbracht. Es sei besonders zu berücksichtigen, dass sie sich nach dem Scheitern der Ehe nicht um eine (vernünftige) Arbeitsstelle gekümmert habe, sondern stattdessen ihr „Hobby-Ratsmandat“ gepflegt und sich für im Wesentlichen arbeitsunfähig erklärt habe. Sie sei noch in der Schreinerei als geringfügig Beschäftigte angestellt gewesen, als sie im Grunde gar keine wesentlichen Leistungen für die Firma mehr erbracht habe. Der Krankheitsunterhalt sei nicht befristet worden. Dass ein Unterhaltsschuldner nach gewisser Zeit das Recht haben müsse, zu überprüfen, ob der Unterhaltsgläubiger noch und in welchem Umfang krank sei, sei selbstverständlich. Dass dieser Vorgang ggf. zu einer Reduzierung oder zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs führen könne, könne nicht bereits heute beanstandet werden. Er habe auch nach der Rechtskraft der Scheidung den titulierten Trennungsunterhalt in Höhe von 838,00 € weitergezahlt.
41Die durch den Erbfall geänderten Verhältnisse hätten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und seien unterhaltsrechtlich irrelevant. Die Hoffnung und das Bestreben der Antragsgegnerin, dass er, der Antragsteller, einmal erben werde, führten nicht zu einem erhöhten Einkommen und zu prägenden wirtschaftlichen Vorteilen während der Ehe. Die GmbH werde die monatliche Pacht nicht an ihn, den Antragsteller, auszahlen. Vielmehr blieben die Ansprüche als kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen aus wirtschaftlichen und steuerlichen Erwägungen in der GmbH. Es habe bei ihm allenfalls eine Vermögensmehrung stattgefunden, nicht jedoch eine Änderung des aktuellen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens.
42Der Nachteilsausgleich für die Antragsgegnerin (Anlage U) müsse auf seiner Seite einkommensmindernd berücksichtigt werden. Die GmbH habe im Jahr 2011 erstmals Rückstellungen auf Tantieme des Geschäftsführers gebildet, und zwar in der Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Geschäftsführergehalt und dem vom OLG im Abänderungsverfahren zum Trennungsunterhalt angenommenen fiktiven Gehalt. Eine Auszahlung der Tantieme sei nicht erfolgt. Er gewähre seinen Söhnen Kost und Logis. Dies müsse Auswirkungen beim Wohnwert haben. Der Wohnwert des Hauses sei ohnehin zu hoch geschätzt und könne allenfalls mit 400,00 € angesetzt werden. Er habe für S2 Zahnersatzkosten in Höhe von 2.000,00 € tragen müssen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Trennungsunterhaltsverfahren 9 F 645/09 und 9 F 309/10 (jeweils AG Warendorf) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
44II.
45Die gem. §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise, nämlich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet, im Übrigen unbegründet.
461.
47Auf das Verfahren ist das seit dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, da das Verfahren im November 2009 eingeleitet wurde (Art. 111 FGG-RG).
482.
49Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Teilkranken- und Teilaufstockungsunterhalt) gem. §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB ab Rechtskraft der Scheidung (16.11.2012) zu. Der Teilaufstockungsunterhaltsanspruch ist bis zum 30.05.2017 zu befristen.
50a)
51Das Bestehen des Unterhaltsanspruchs dem Grunde nach ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig. Bei einer krankheitsbedingten Teilerwerbstätigkeit erfasst der Anspruch nach § 1572 BGB nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH den Unterhalt bis zur Höhe des Mehreinkommens, das der Berechtigte durch eine Vollerwerbstätigkeit hätte erzielen können. Daneben kann ein Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB bestehen, wenn der Anspruch nach § 1572 BGB zusammen mit den Teilerwerbseinkünften nicht zur Deckung des vollen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) ausreicht (vgl. Wendl/Dose-Bömelburg, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 4 Rz. 258).
52Streitig sind zweitinstanzlich die Höhe des Unterhalts und die Befristung des Aufstockungsunterhalts.
53b)
54Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt sich im Grundsatz nach den bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetretenen Umständen (Stichtagsprinzip), wobei auch nacheheliche Entwicklungen einzubeziehen sind, sofern sie einen Bezug zur Ehe haben (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1578 Rz. 1).
55aa) Auf Seiten des Antragstellers sind seine Einkünfte als Geschäftsführer der U GmbH, ein Wohnvorteil, Einkünfte aus Verpachtung und ein Heizkostenvorteil zu berücksichtigen.
56(1)
57Für die Ehegattenunterhaltsberechnung ist das Amtsgericht auf Seiten des Antragstellers von einem teilfiktiven Nettoeinkommen in Höhe von 3.440,80 € ausgegangen, weil für die ab März 2010 erfolgte Reduzierung des Geschäftsführergehalts von 4.832,26 € brutto (3.440,80 € netto) auf 4.032,26 € brutto (3.036,27 € netto) keine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit bestanden habe und das frühere Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt habe. Dies wird im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen.
58Die Antragsgegnerin macht mit der Beschwerde geltend, dass auch Tantiemezahlungen und Ansprüche auf ein 13. und 14. Gehalt zu berücksichtigen seien. Die Tantiemezahlungen haben jedenfalls in 2011 und 2012 die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Ein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe jeweils eines Monatsgehalts bestand ebenfalls während der Ehe, wobei der Antragsteller vielfach auf die Auszahlung verzichtet hat. Aus den Verdienstabrechnungen des Antragstellers für das gesamte Jahr 2012 ergibt sich, dass dieser in 2012 einschließlich Tantieme und Weihnachtsgeld 61.249,55 € brutto erzielt hat, wovon 15.900,96 € Lohnsteuer, 1.313,52 € Kirchensteuer und 802,67 € Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen sind. Es errechnet sich ein Nettoeinkommen von 43.232,40 €, das sind monatsdurchschnittlich 3.602,70 €. Dieses tatsächlich erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen ist nach Auffassung des Senats in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Es ist für die Tätigkeit des Antragstellers angemessen und spiegelt die Ertragskraft der GmbH im Jahr 2012 zutreffend wider. Daneben kommt die fiktive Zurechnung eines weiteren Monatsgehalts als Urlaubsgeld nicht in Betracht, da die Zahlung des Urlaubsgeldes die ehelichen Lebensverhältnisse aufgrund des jahrelang erfolgten Verzichts auf dessen Auszahlung nicht geprägt hat, eine Auszahlung auch in 2012 tatsächlich nicht erfolgt ist und im Ergebnis nicht mehr von einer unberechtigten Reduzierung des Geschäftsführergehalts ausgegangen werden kann, wenn man auf die tatsächlich in 2012 durchschnittlich erzielten Nettoeinkünfte von 3.602,70 € monatlich im Vergleich zu dem bis Februar 2010 erzielten Geschäftsführergehalt von netto 3.440,80 € monatlich abstellt.
59(2)
60Das Amtsgericht hat auf Seiten des Antragstellers zutreffend den Wohnwert für die von ihm bewohnte Wohnung mit einem Betrag von 600,00 € berücksichtigt. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass der Wert ohnehin zu hoch sei und im Übrigen berücksichtigt werden müsse, dass er S2 und N2 Logis gewähre, so dass nur 400,00 € berücksichtigt werden könnten, geht er fehl. Der Betrag von 600,00 € ist unter Zugrundelegung der vom Antragsteller im Senatstermin angegebenen Quadratmeterzahl von 180 nicht für zu hoch (600,00 € : 180 qm = 3,33 €/qm). Für die 85 qm große Wohnung der Antragsgegnerin setzen die Beteiligten übereinstimmend einen Wert von 400,00 € an, das sind 4,71 €/qm. Ein Abzug für die Gewährung von Logis an die volljährigen Kinder S2 und N2 ist nach Auffassung des Senats nicht veranlasst. Für S2 wird, was später noch näher auszuführen ist, der offene Kindesunterhaltsbedarf vom Einkommen des Antragstellers abgesetzt. Das mietfreie Wohnen in der Wohnung eines leistungsfähigen Elternteils kürzt den Bedarf eines Kindes nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle nicht. Der die Unterkunft gewährende Elternteil kann jedoch vom Volljährigen für diese Naturalleistung Kostgeld verlangen und mit seinem anteiligen Unterhaltsanspruch verrechnen (vgl. auch Wendl/Dose-Gerhardt, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 1 Rz. 576). Da eine solche Verrechnung vorliegend nicht erfolgt ist und vielmehr der gesamte offene Bedarf von S2 einkommensmindernd berücksichtigt wird, kommt ein Abzug für die Gewährung von Logis an S2 nicht in Betracht. Dass der ebenfalls volljährige Sohn N2 angesichts von BAföG-Leistungen in Höhe von geschätzt 350,00 € monatlich und Eigeneinkünften aus seiner Minijobtätigkeit in Höhe von 350,00 € monatlich sowie 184,00 € Kindergeld monatlich überhaupt noch einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater hat, hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht dargetan. Dass der Antragsteller von der Geltendmachung von Kostgeld gegenüber N2 absieht, obwohl dieser über ausreichende Eigeneinkünfte verfügt, kann nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen, so dass der Wohnvorteil auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers weiterhin mit 600,00 € anzusetzen ist.
61(3)
62(aa)
63Das Amtsgericht hat auf Seiten des Antragstellers Pachteinnahmen in Höhe von 625,00 € monatlich berücksichtigt und davon 134,33 € Einkommensteuervorauszahlungen aufgrund der Pachteinnahmen in Abzug gebracht. Da die Einkommensteuervorauszahlungen, was später näher auszuführen ist, bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkommensteuererstattung berücksichtigt werden, scheidet ein (weitere) Abzug der Vorauszahlungen von den Pachteinnahmen aus. Es sind daher 625,00 € monatlich an Pachteinnahmen zu berücksichtigen.
64(bb)
65Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die ab dem Tod des Vaters des Antragstellers diesem als Erben zufließenden Pachteinkünfte nicht als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu berücksichtigen.
66Da der Erbfall nach Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist, wären die Pachteinnahmen nach dem strengen Stichtagsprinzip nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Veränderungen nach der Scheidung berücksichtigt werden, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die unter Anknüpfung an den Scheidungszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war (BGH, FamRZ 1982, S. 684; BGH, FNJW 1987, S. 1555; BGH, FamRZ 2006, S. 683 (685); Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1578 Rz. 20). Der Unterhaltsbedürftige ist an Einkommensverbesserungen zu beteiligen, deren Grund in der Ehe gelegt worden ist und die sich im Scheidungszeitpunkt bereits abzeichneten (Brudermüller a.a.O. mit Verweis auf BGH, FamRZ 1990, S. 499). Die Verbesserung muss so wahrscheinlich sein, dass die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einstellen konnten (BGH, NJW 1987, S. 1555; Brudermüller, a.a.O.).
67Eine Berücksichtigung der nach dem Erbfall erzielten Pachteinnahmen kommt damit lediglich dann in Betracht, wenn diese einen Bezug zur Ehe haben, ihnen also eine Entwicklung zugrunde liegt, die unter Anknüpfung an den Scheidungszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
68Soweit die Antragsgegnerin insofern auf die schon während der Ehe beabsichtigte Übertragung der Immobilie X auf den Antragsteller abstellt, führt dies nicht zur Berücksichtigungsfähigkeit der Pachteinnahmen. Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin wird deutlich, dass die Übertragung zwar seit 1989 immer mal wieder im Gespräch war und die Übertragung zeitweilig auch kurz vor der notariellen Beurkundung stand. Es ist jedoch in den 24 Jahren von 1989 bis zum Tod des Vaters des Antragstellers am 21.01.2013 nicht zu einer Übertragung der Immobilie gekommen. Nach dem Scheitern der letzten Verhandlungen über die Übertragung im Jahr 2005 sind – unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags der Antragsgegnerin - diesbezüglich keine weiteren Maßnahmen mehr erfolgt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertragung unter Anknüpfung an den Scheidungszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
69Nach der Rechtsprechung des BGH können Kapitalerträge aus einem nach der Scheidung durch Erbfall einem Ehegatten angefallenen Vermögen nur dann in die Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen einbezogen werden, wenn die Erwartung des zukünftigen Erbes schon während bestehender Ehe so wahrscheinlich war, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (BGH, FamRZ 2006, S. 387 (390); FamRZ 2012, S. 1483; Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1578 Rz. 20). Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass die Ehegatten dem Umstand erkennbar schon im Voraus und noch während der Ehe einen prägenden Einfluss auf die ehelichen Lebensverhältnisse eingeräumt haben (Brudermüller a.a.O. mit Verweis auf BGH, NJW 1986, S. 720; BGH, NJW 1988, S. 2034; Born, NJW 2007, S. 26 (26 f.)).
70Nach Gerhardt (in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 4 Rz. 597 mit Verweis auf BGH, FamRZ 2006, S. 387; BGH, FamRZ 1988, S. 1145 (1146); OLG Frankfurt, FamRZ 1986, S. 165; OLG Hamm, FamRZ 1992, S. 1184) ist eine Erbschaft nur dann prägend, wenn sie den Familienunterhalt, der nur bis zur Trennung besteht, beeinflusste.
71Dass der Antragsteller Erbe nach seinen Eltern werden würde, steht seit dem Erbvertrag vom 19.03.1991 fest. Eine Veräußerung der Immobilie durch den Vater des Antragstellers war nach § 8 des Vertrages nur mit Zustimmung der Mutter des Antragstellers sowie des Antragstellers möglich, so dass davon auszugehen ist, dass die Erwartung des Erbes an sich und dass das Grundstück in X Teil des Nachlasses sein würde, während der Ehe schon hinreichend wahrscheinlich war.
72Die weitere Voraussetzung, dass die Beteiligten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben, ist jedoch nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies nur dann der Fall, wenn die Eheleute z.B. auf eine an sich angemessene Altersvorsorge verzichtet haben und die dadurch ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandards verbraucht wurden (BGH, FamRZ 2006, S. 387 (390); FamRZ 2012, S. 1483 (1487)). Dass bzw. inwieweit die Eheleute auf eine an sich angemessene Altersvorsorge (ganz oder zumindest teilweise) verzichtet und das Geld für einen erhöhten Lebensstandard genutzt haben, trägt die für ihren Bedarf darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin nicht spezifiziert vor. Die von den Beteiligten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften sind nicht übermäßig hoch, aber auch nicht völlig zu vernachlässigen. Aus den in der Folgesache Versorgungsausgleich eingeholten Auskünften ergibt sich, dass der Antragsteller freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt und Anwartschaften mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 8.346,03 € erworben hat. Darüber hinaus besteht eine Rentenversicherung bei HDI (vormals Gerling) mit einem Ehezeitanteil von 31.026,88 € und eine betriebliche Altersvorsorge bei der Provinzial mit einem Ehezeitanteil von 28.120,00 €. Die Antragsgegnerin hat in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften mit einem Kapitalwert von 17.008,53 € erworben und bei der Signal Iduna eine Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 8.479,14 €.
73Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass die Beteiligten – was auch der verstorbene Vater des Antragstellers am 19.05.2005 schriftlich bestätigt hat - rund 250.000,00 € in die Immobilie investiert hätten, führt dies ebenfalls nicht zur Berücksichtigungsfähigkeit der Pachteinnahmen.
74Dass diese Investitionen allein in Erwartung des zukünftigen Erbes erfolgt sind, ist nicht feststellbar. Zudem hätte dann die Erwartung des künftigen Erbens die Lebensverhältnisse eher negativ geprägt, weil die Beteiligten wegen der Investitionen auf Konsum verzichtet haben und gerade nicht, wie es nach der Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BGH, FamRZ 2006, S. 387 (390); FamRZ 2012, S. 1483 (1487)), die ersparten Mittel zur Erhöhung des ehelichen Lebensstandards verbraucht haben.
75Dass die Investitionen nicht allein in Erwartung eines zukünftigen Erbes erfolgt sind, zeigt sich daran, dass für den Umbau des auch aktuell noch vom Antragsteller bewohnten Teils des Wohnhauses der Antragsteller 80.000,00 DM bezahlt hat. Dieser Betrag galt nach der Regelung in § 1 des notariellen Vertrages vom 04.12.1990 zwischen dem Antragsteller und seinem Vater als zinsloses Darlehen, das mit jährlich 6.666,66 DM in der Weise zurückgezahlt werden sollte, dass der Antragsteller das zeitgleich vereinbarte Wohnrecht (das für den Fall des Todes des Antragstellers auch der Antragsgegnerin eingeräumt wurde, § 4 des notariellen Vertrages) wahrnimmt. Das Darlehen sollte als zurückgezahlt gelten, wenn der Antragsteller beginnend mit Januar 1990 zwölf Jahre das Wohnrecht wahrgenommen hat. Das Darlehen haben die Beteiligten bis Dezember 2001 abgewohnt. Auch ab Januar 2002 mussten die Beteiligten – unter Zugrundelegung ihres jeweiligen Vortrags - keine Miete o.ä. zahlen.
76Als Gegenleistung für eine weitere Investition des Antragstellers in Höhe von 80.000,00 DM vermietete der Vater des Antragstellers am 15.05.1994 an den Antragsteller das ehemalige Stallgebäude, damit er dieses für 20 Jahre als Büro- und Ausstellungsraum nutzen konnte, zu einem Mietzins von 0,00 DM. Ab 01.07.1998 wurde neben dem Antragsteller auch die Antragsgegnerin durch Nachtrag zum Mietvertrag vom 15.05.1994 Mietvertragspartei.
77Durch notarielle Urkunde vom 06.05.1993 bestellte der Vater des Antragstellers zugunsten des Antragstellers eine brieflose Grundschuld in Höhe von 100.000,00 DM.
78Soweit die Antragsgegnerin auf weitere von ihr zur Verfügung gestellte Darlehen abstellt, ergibt sich aus den vorgelegten Verträgen vom 29.11.1993 über 20.000,00 DM, vom 01.04.1995 über 20.000,00 DM und vom 01.08.1996 über 20.000,00 DM, dass die Darlehen immer der GmbH und nicht dem Vater des Antragstellers zur Verfügung gestellt wurden. Daher ist nicht sicher, dass diese tatsächlich eine Investition in das Grundstück darstellten. Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehen nicht – wie vereinbart – an die Antragsgegnerin zurückgezahlt wurden, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
79Im Hinblick darauf, dass den Investitionen des Antragstellers/der Beteiligten nicht unerhebliche Gegenleistungen des Vaters des Antragstellers (Einräumung Wohnrecht, 20 Jahre Vermietung zum Mietzins von 0,00 DM, Einräumung Grundschuld) gegenüberstanden, kann aus diesen Investitionen nach Auffassung des Senats nicht der Schluss gezogen werden, dass die Eheleute ihren Lebenszuschnitt auf das zu erwartende Erbe eingerichtet haben. Die Investitionen dienten anderen Zwecken (Erlangung Wohnrecht bzw. kostenlose Miete u.ä.). Vor diesem Hintergrund hat die Aussicht auf das Erbe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt.
80(4)
81Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auf Seiten des Antragstellers ein Heizkostenvorteil zu berücksichtigen.
82Es ist unstreitig, dass die Kosten für die Beheizung der Wohnung des Antragstellers von der GmbH getragen werden. Sowohl unterhaltsrechtlich als auch steuerrechtlich werden vorliegend die Gewinne des Antragstellers, die dieser mit der GmbH erzielt, nicht als Einkommen berücksichtigt, so dass die Beheizung des privaten Wohnhauses des Antragstellers bislang – anders als das Amtsgericht unterstellt hat - nirgendwo ihren Niederschlag gefunden hat.
83Die Beheizung des privaten Wohnhauses des Antragstellers stellt einen Sachbezug dar. Grundsätzlich sind Sachbezüge, d.h. zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die in einem geldwerten Vorteil bestehen, als Einkommen zu berücksichtigen. Die Bewertung der Sachbezüge erfolgt mit dem Betrag, der am Verbrauchsort für eine vergleichbare Ware oder Leistung üblicherweise zu zahlen ist. Dieser Wert ist nach
84§ 287 ZPO zu schätzen. Anzurechnen ist die durch die Sachzuwendung eingetretene Ersparnis (Wendl/Dose-Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 1 Rz. 91). Für die Anrechnung von Sachbezügen kommt es zunächst darauf an, ob ein tatsächlich entstandener beruflicher Mehraufwand abgegolten werden soll. Wird ein beruflicher Mehraufwand durch zusätzliche Sachleistungen ausgeglichen, sind die Sachleistungen unterhaltsrechtlich ebenso wenig zu bewerten wie der Aufwand. Handelt es sich jedoch um zusätzliche Leistungen ohne beruflichen Mehraufwand, sind sie grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen (Dose, a.a.O. Rz. 92).
85Insgesamt sind bei der GmbH für die Beheizung des Betriebs, der Ausstellungsräume, der Wohnung des Antragstellers und der Wohnung seiner Mutter im Jahresabschluss 2012 Heizkosten in Höhe von 4.229,88 € berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund kommt eine Zurechnung von 400,00 € monatlich allein für die Beheizung der privaten 180 qm großen Wohnung des Antragstellers nicht in Betracht.
86Der Senat schätzt den reinen Sachbezug auf 150,00 € monatlich. Allerdings sind die im Senatstermin näher dargelegten Gegenleistungen des Antragstellers, die er jedoch nicht nur für sich selbst, sondern auch für den Betrieb, der nach den eigenen Angaben des Antragstellers den größten Teil der Heizleistung benötigt, und seine Mutter erbringt, „gegenzurechnen“. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass normale Wartungskosten für eine Heizung üblicherweise vom Mieter zu tragen sind und daher vom Antragsteller nicht vorteilsmindernd in Abzug gebracht werden können.
87Unter Berücksichtigung der Gegenleistungen geht der Senat von einem bereinigten Heizkostenvorteil in Höhe von 125,00 € monatlich aus.
88(5)
89Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen des Antragstellers errechnet sich wie folgt:
90Von dem Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers von 3.602,70 € sind die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 594,00 € monatlich, für die betriebliche Altersvorsorge in Höhe von 82,88 € monatlich, für die Lebensversicherung des Antragstellers in Höhe von 218,00 € monatlich sowie für die Lebensversicherung der Antragsgegnerin in Höhe von 103,00 € monatlich in Abzug zu bringen. Ferner sind die Zins- und Tilgungsleistungen, die der Antragsteller für die Wohnung der Antragsgegnerin erbringt, einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat im Senatstermin erklärt, dass die Zahlungen auf den Bausparvertrag - nach Vorlage des Jahreskontoauszuges für 2012 und des Kontoauszugs für Mai 2013 durch den Antragsteller – nicht mehr bestritten werden. Es sind daher 805,00 € monatlich abzusetzen.
91Hinzuzurechnen ist die in 2012 erfolgte Steuererstattung für 2011 in Höhe von 4.955,09 €, wobei von dieser Erstattung die erfolgten Vorauszahlungen, die der Senat mit dem aus dem Steuerbescheid für 2011 ersichtlichen Betrag von 806,00 € für 2012 fortschreibt, in Abzug zu bringen sind, so dass im Ergebnis eine Steuererstattung von 4.149,09 € verbleibt, das sind monatsanteilig 345,76 €. Dieser Steuererstattungsbetrag ist – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – auch in 2013 fortzuschreiben.
92Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass auch der Nachteils-ausgleich für die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings zu berücksichtigen ist. Für 2011 musste die Antragsgegnerin in 2012 188,57 € Steuern nachzahlen und hat den Antragsteller außergerichtlich zum Ausgleich aufgefordert. Auf Seiten des Antragstellers sind daher monatsanteilig 15,71 € Nachteilsausgleich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Auch dieser Betrag ist – mangels anderweitiger Anhaltspunkte – in 2013 fortzuschreiben.
93Es ergibt sich ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen des Antragstellers von
943.602,70 € tatsächliches Einkommen des AStellers als Geschäftsführer
95- 594,00 € KV/PV
96- 218,00 € LV HDI Gerling
97- 82,88 € betriebliche AV
98- 103,00 € LV AGegnerin
99- 805,00 € Zins- und Tilgungsleistungen für Wohnung AGegnerin
100+ 345,76 € Steuererstattung
101- 15,71 € Nachteilsausgleich
1022.129,87 €.
103Ferner ist der Kindesunterhalt für S2 einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das Amtsgericht hat für die Berechnung des Kindesunterhalts zutreffend auf die tatsächlich erzielten Einkünfte der Beteiligten abgestellt und weder auf Seiten des Antragstellers noch auf Seiten der Antragsgegnerin teilfiktive Einkünfte berücksichtigt. Dies wird im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Fehlerhaft hat das Amtsgericht den Bedarf von S2 jedoch nach den Einkünften beider Elternteile errechnet, obwohl es zutreffend die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin verneint und den Antragsteller als allein unterhaltspflichtig für S2 angesehen hat. In den Fällen, in denen nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist, hat dieser nach Ziffer 13.3.3 HLL höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt.
104Zu dem oben errechneten bereinigten Erwerbseinkommen des Antragstellers sind der Wohnvorteil in Höhe von 600,00 €, die Pachteinnahmen (ohne Abzug von Einkommensteuervorauszahlungen) in Höhe von 625,00 € sowie der Heizkostenvorteil in Höhe von 125,00 € hinzuzurechnen. Es ergibt sich ein bereinigtes Nettogesamteinkommen des Antragstellers für den Kindesunterhalt von 3.479,87 €. Damit ist der Antragsteller in die 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzugruppieren. Der Tabellenunterhaltsbetrag für S2 beläuft sich auf 625,00 €. Nach Abzug von 184,00 € Kindergeld verbleiben 441,00 €, auf die die Eigeneinkünfte von S2 anzurechnen sind. Das Amtsgericht ist für 2012 von anrechenbaren Einkünften – nach Abzug von 90,00 € ausbildungsbedingtem Mehrbedarf – in Höhe von 267,86 € ausgegangen. Das wird im Beschwerdeverfahren auch nicht angegriffen. Für 2012 verbleibt ein offener Bedarf bei S2 in Höhe von monatlich 173,14 € (441,00 € - 267,86 €), gerundet 174,00 €. Dieser offene Bedarf ist bis zum 09.09.2013 fortzuschreiben. Auch wenn der Antragsteller möglicherweise ab dem Erbfall nach dem Tod seines Vaters über höhere, nicht eheprägende Einkünfte verfügt und deshalb ggf. höheren Kindesunterhalt schuldet, kann der darauf beruhende zusätzliche Kindesunterhalt bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts außer Betracht bleiben, weil dieser dann aus den nichtprägenden Einkünften zu zahlen ist. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten Zahnersatzkosten für S2, die von beiden Elternteilen anteilig zu tragen sind, sind als Sonderbedarf aus den nichtprägenden Einkünften des Antragstellers zu zahlen und können nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
105Ab dem 10.09.2013 befindet sich S2 im zweiten Lehrjahr und erzielt höhere Einkünfte. Die Erhöhung des Einkommens auf 550,00 € brutto ab 10.09.2013 ist zu berücksichtigen. Allerdings kann die sich erst in knapp einem Jahr auswirkende Erhöhung des Einkommens auf 650,00 € brutto im dritten Lehrjahr bereits jetzt im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden, da nicht hinreichend sicher vorhersehbar ist, dass S2 die Ausbildung fortsetzt und tatsächlich ab 10.09.2014 über höhere Einkünfte als die derzeitigen 550,00 € brutto verfügt.
106Bei einer Ausbildungsvergütung von 550,00 € brutto errechnet sich ein Nettoeinkommen von
107Steuerjahr 2013
108Bruttolohn: . . . . . . . . . . . . 550,00 Euro
109LSt-Klasse 1
110Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
111Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . . -51,98 Euro
112Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -8,25 Euro
113Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . . -45,10 Euro
114Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . . -5,64 Euro
115––––––––––––––––––
116Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 439,03 Euro.
117Nach Abzug der 90,00 € ausbildungsbedingter Mehrbedarf verbleibt ein anrechenbares Einkommen bei S2 ab 10.09.2013 von 349,03 € (439,03 € - 90,00 €). Der offene Bedarf von S2 beläuft sich auf 91,97 € (441,00 € - 349,03 €), gerundet 92,00 €.
118Ein weiterer Abzug für Kindesunterhalt von N2 ist nicht vorzunehmen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach der insofern darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller angesichts der unstreitigen Eigeneinkünfte von N2 (350,00 € BAföG + 350,00 € Minijob + 184,00 €) einen offenen Bedarf von N2 nicht spezifiziert dargelegt hat.
119Das für den nachehelichen Unterhalt auf Seiten des Antragstellers relevante Gesamteinkommen errechnet sich bis zum 09.09.2013 wie folgt:
1202.129,87 € bereinigtes Nettoerwerbseinkommen
121- 174,00 € UK S2
1221.955,87 €
123- 279,41 € 1/7 Erwerbstätigenbonus
1241.676,46 €
125+ 600,00 € Wohnvorteil
126+ 625,00 € eigene Pachteinnahmen
127+ 125,00 € Heizkostenvorteil
1283.026,46 €.
129Ab dem 10.09.2013 errechnet sich das für den nachehelichen Unterhalt auf Seiten des Antragstellers relevante Gesamteinkommen wie folgt:
1302.129,87 € bereinigtes Nettoerwerbseinkommen
131- 92,00 € UK S2
1322.037,87 €
133- 291,12 € 1/7 Erwerbstätigenbonus
1341.746,75 €
135+ 600,00 € Wohnvorteil
136+ 625,00 € eigene Pachteinnahmen
137+ 125,00 € Heizkostenvorteil
1383.096,75 €.
139bb)
140Auf Seiten der Antragsgegnerin ist mit dem Amtsgericht von teilfiktiven Einkünften in Höhe von 829,92 € netto für eine Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich unter Zugrundelegung des aktuell erzielten Nettoeinkommens auszugehen.
141Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerde geltend macht, dass es bei der Lebenshilfe nur eine 39-Stunden-Woche gebe, greift dieser Einwand nicht durch. Bei einem teilfiktiven Einkommen kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an dem konkreten Arbeitsplatz der Antragsgegnerin nicht an. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei einer vollschichtigen Tätigkeit 172 Stunden im Monat anzusetzen, das sind bei 4,3 Wochen im Monat 40 Stunden wöchentlich. Im Hinblick darauf, dass die Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst 41 Stunden wöchentlich beträgt, stellt die 40-Stunden-Woche den Durchschnitt dar.
142Das vom Amtsgericht unter Zugrundelegung von 20 Wochenstunden ermittelte Bruttoeinkommen von 1.070,52 € ist im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden. Es errechnet sich bei Steuerklasse I und 1,0 Kinderfreibeträgen ein Nettoeinkommen von
143Steuerjahr 2012
144Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.070,52 Euro
145LSt-Klasse 1
146Kinderfreibeträge 1
147Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -21,41 Euro
148Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -104,91 Euro
149Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -16,06 Euro
150Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0,9 %) . . . . -87,78 Euro
151Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . . -10,44 Euro
152––––––––––––––––––
153Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 829,92 Euro,
154wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist.
155Das Amtsgericht hat Fahrtkosten für 5 Fahrten wöchentlich bei 22,4 km zugrunde gelegt und hat 123,20 € in Abzug gebracht (5 x 22,4 km x 0,30 € x 44 Wochen : 12 = 123,20 €). Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegnerin nur teilfiktive Einkünfte zuzurechnen sind, ist es gerechtfertigt, die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten und nicht pauschal lediglich 5 % (das wären hier 41,50 €) in Abzug zu bringen. Die Antragsgegnerin macht mit der Beschwerde geltend, dass sie eine 6-Tage-Woche habe und die einfache Strecke 11,4 km betrage.
156Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Arbeitszeitkonten ergibt sich jedoch, dass die Antragsgegnerin nicht sechs Mal in der Woche zur Lebenshilfe fährt. Aus den Arbeitszeitkonten ergeben sich vielmehr folgende Fahrten:
157November 2012: 15 Fahrten im Monat
158Dezember 2012: 23 Fahrten im Monat
159Januar 2013: 16 Fahrten im Monat
160Februar 2013: 13 Fahrten im Monat
161März 2013: 25 Fahrten im Monat
162April 2013: 19 Fahrten im Monat
163Mai 2013: 24 Fahrten im Monat
164Juni 2013: 26 Fahrten im Monat
165Insgesamt ist die Antragsgegnerin in den acht Monaten 161 Mal zur Lebenshilfe gefahren, das sind monatsdurchschnittlich rund 20 Fahrten. Bei 20 Fahrten im Monat zu je 22,8 km (11,4 km x 2) und 0,30 € pro km ergeben sich Fahrtkosten in Höhe von 136,80 € monatlich, die einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
166Abzusetzen sind ferner auch die nicht angegriffenen Kosten für die Lebensversicherung bei der Signal-Iduna mit 38,25 € monatlich. Hinzuzurechnen ist der ebenfalls nicht angegriffene Wohnvorteil der Antragsgegnerin in Höhe von 400,00 € monatlich.
167Auf Seiten der Antragsgegnerin errechnet sich ein für den nachehelichen Unterhalt relevantes Einkommen von
168829,92 € teilfiktives Nettoeinkommen
169- 136,80 € Fahrtkosten
170- 38,35 € Signal-Iduna
171654,77 €
172- 93,54 € 1/7 Erwerbstätigenbonus
173+400,00 € Wohnvorteil
174961,23 €
175cc)
176Der Antragsgegnerin steht die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Einkommen als Unterhalt zu. Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung (16.11.2012) bis zum 09.09.2013 errechnet sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von
1773.026,46 € ber. Gesamteinkommen ASteller
178- 961, 23 € ber. Gesamteinkommen AGegnerin
1792.065,23 € : 2 = 1.032,62 €, gerundet 1.033,00 €.
180Für die Zeit ab 10.09.2013 errechnet sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von
1813.096,75 € ber. Gesamteinkommen ASteller
182- 961, 23 € ber. Gesamteinkommen AGegnerin
1832.135,52 € : 2 = 1.067,76 €, gerundet 1.068,00 €.
1843.
185Das Amtsgericht hat zu Recht den Unterhaltsanspruch, soweit er auf Aufstockungsunterhalt beruht, gem. § 1578b BGB befristet. Allerdings hält der Senat die vom Amtsgericht vorgenommene zeitliche Begrenzung bis zum 31.08.2016 (also auf 3 Jahre und 8 ½ Monate nach Rechtskraft der Scheidung) für unbillig.
186a)
187Nach § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Befristung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
188Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Möglichkeit der Befristung des Ehegattenunterhalts nach § 1578b BGB als rechtsvernichtende bzw. rechtsbeschränkende Einwendung bei entsprechendem Vortrag des Pflichtigen von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 15.7 HLL). Die dem Pflichtigen obliegende Beweislast wird entsprechend den BGH-Entscheidungen vom 24.03.2010 (FamRZ 2010, S. 875), 20.10.2010 (FamRZ 2010, S. 2059 (2061)) und 26.10.2011 (FamRZ 2012, S. 93) im Falle eines zu erbringenden Negativbeweises (Fehlen ehebedingter Nachteile) dadurch erleichtert, dass der Berechtigte substantiiert zu den Umständen vorzutragen hat, die in seiner Sphäre liegen. Bei der Beurteilung der mutmaßlichen beruflichen Entwicklung des Berechtigten können nur solche Entwicklungen berücksichtigt werden, deren Eintreten hinreichend wahrscheinlich war und plausibel dargelegt worden ist (Vorbildung, Weiterbildung, berufliche Aktivitäten vor und nach der Trennung). Hierbei ist regelmäßig eine hypothetische Betrachtung anzustellen, die gerade dann auf unsicherer Tatsachengrundlage steht, wenn der Unterhaltsberechtigte bei Eheschließung noch am Beginn seiner beruflichen Entwicklung stand und die Ehe lange gedauert hat. Diesbezügliche Schwierigkeiten sind – so der BGH im Urteil vom 26.10.2011 (FamRZ 2012, S. 93) – im Rahmen der an die sekundäre Darlegungslast zu stellenden Anforderungen zu bewältigen, welche nicht überspannt werden dürfen und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen sollen.
189§ 1578b BGB ist jedoch nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile beschränkt. Im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung sind sämtliche Umstände (wie z.B. beiderseitige Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Vermögenserwerb während der Ehe, Beitrag zur Berufsausbildung des anderen Ehegatten) zu berücksichtigen. Der Ehedauer kommt in diesem Rahmen eine besondere Bedeutung zu. Dies ist durch die Neuregelung des § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB zum 01.03.2013 noch einmal besonders hervorgehoben worden, wonach insbesondere zu berücksichtigen ist, ob eine Herabsetzung/Befristung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Der Ehedauer kommt auch im Rahmen der Bemessung der Übergangsfrist eine besondere Bedeutung zu.
190b)
191Ehebedingte Nachteile hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht hinreichend spezifiziert dargelegt.
192aa)
193Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines gemeinsamen Kindes – hier die Betreuung der knapp 3 Jahre vor der Eheschließung geborenen Tochter L2 und des knapp 2 Jahre vor der Eheschließung geborenen Sohnes N2 - stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 07.03.2012, FamRZ 2012, S. 776 (777 f.), Beschluss vom 27.02.2013, FamRZ 2013, S. 770 (772); Urteil vom 20.02.2013, FamRZ 2013, S. 860 (861)) keinen ehebedingten Nachteil dar. Die gesetzliche Regelung stellt in § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB darauf ab, inwiefern „durch die Ehe“ Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Auch die Nachteile gemäß § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB, die infolge der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes entstanden sind, beziehen sich auf „solche Nachteile“, d.h. durch die Ehe entstandene Nachteile und zudem auch auf die Kindererziehung „während der Ehe“. Auch wenn damit nicht ausgeschlossen ist, dass noch durch die nacheheliche Kinderbetreuung Nachteile entstehen oder vergrößert werden können, ist jedenfalls eine über einen längeren Zeitraum praktizierte voreheliche Kinderbetreuung davon nicht erfasst. Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen (BGH, FamRZ 2012, S. 776 (778)).
194bb)
195Ebenso wenig vermögen längere Zeit vor der Eheschließung getroffene berufliche Dispositionen des späteren Ehegatten für ihn einen ehebedingten Nachteil zu begründen, und zwar auch dann nicht, wenn diese unmittelbar durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden waren (BGH, FamRZ 2013, S. 860 (861)). Vor diesem Hintergrund ist die Aufgabe des Arbeitsplatzes bei der Firma T anlässlich des Umzugs der Antragsgegnerin zum Antragsteller nach Y irrelevant.
196cc)
197Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, wenn und soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Ein Nachteil entsteht dem Ehegatten in diesem Fall, wenn er bei Eheschließung aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe keine (weitergehende) Erwerbstätigkeit aufnimmt und ihm dadurch eine dauerhafte Vermögenseinbuße entsteht (BGH, FamRZ 2012, S. 776 (778), BGH, FamRZ 2013, S. 860 (861)). Demgegenüber bleibt es allerdings dabei, dass solche Erwerbsnachteile, die bei dem betreuenden Elternteil bereits infolge der vorehelichen Geburt des Kindes oder durch die in der Zeit vorehelicher Kinderbetreuung getroffenen beruflichen Dispositionen endgültig eingetreten sind und nicht mehr ausgeglichen werden können, keine ehebedingten Ursachen haben.
198Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann bei den Erwägungen zu ihrer hypothetischen Erwerbsbiographie nicht an die Überlegung angeknüpft werden, dass die Antragsgegnerin ohne die Geburt der gemeinsamen Kinder weiterhin bei der S AG beschäftigt wäre und eine gehobene Sekretärinnentätigkeit ausüben würde. Denn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S AG beruhte nicht auf der Ehe mit dem Antragsteller und der Betreuung eines gemeinsamen Kindes der Beteiligten, sondern auf der ersten Ehe der Antragsgegnerin und der Betreuung ihrer Tochter aus erster Ehe. Auch die Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses mit der Firma T im Jahr 1987 erfolgte Jahre vor der Eheschließung mit dem Antragsgegner.
199Abzustellen ist vielmehr auf die konkreten Erwerbsmöglichkeiten, die sich der Antragsgegnerin nach rund dreieinhalbjähriger Arbeitslosigkeit (laut Rentenversicherungsverlauf ab 21.10.1987) im Zeitpunkt der Eheschließung am 30.04.1991 geboten hätten, weil ihr Verzicht auf die Wiederaufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit erst von diesem Zeitpunkt an (auch) auf die eheliche Rollenverteilung und damit auf eine ehebedingte Ursache zurückzuführen war.
200Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.10.2011, FamRZ 2012, S. 93 ff.), der sich der Senat anschließt, hätte die Antragsgegnerin substantiierten Sachvortrag dazu tätigen müssen, welche berufliche Entwicklung sie ohne die Eheschließung und die Übernahme der Hausfrauenrolle geplant oder zu erwarten gehabt hätte, welche Aufstiegs- und Qualifizierungsmöglichkeiten in ihrem speziellen Berufsfeld für sie bestanden hätten und ob sie hierfür eine genügende Bereitschaft aufgebracht hätte.
201Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich lediglich pauschal behauptet, sie hätte ohne die Ehe und die Kinder eine gehobene Sekretärinnenstellung/Stellung als Chefsekretärin inne.
202Nach Auffassung des Senats ist nicht davon auszugehen, dass das Eintreten der von der Antragsgegnerin behaupteten Entwicklung hinreichend wahrscheinlich war.
203Es fehlt spezifizierter Vortrag hinsichtlich ihrer Bereitschaft und ihrer Eignung für berufliche Entwicklungsmöglichkeiten hin zur Chefsekretärin. Insbesondere fehlen spezifizierte Ausführungen dazu, wie die Antragsgegnerin - ohne die Ehe und die drei gemeinsamen Kinder mit dem Antragsteller – als alleinerziehende Mutter ihrer ältesten Tochter, die bei der Trennung von ihrem ersten Mann im Jahr 1987 drei Jahre alt war, eine Karriere als Sekretärin gemacht hätte. Denn das Prüfungszeugnis der Antragsgegnerin zur Bürogehilfin war eher „durchwachsen“ (Kenntnisprüfung befriedigend, Fertigkeitsprüfung Kurzschrift gut, Maschinenschreiben und formgerechte Briefgestaltung jeweils ausreichend). Das Zeugnis vom 15.12.1983, das wohl anlässlich des Beginns des Mutterschutzes/Erziehungsurlaubs vor der Geburt ihres ersten Kindes für die Antragsgegnerin erstellt wurde, ist positiv. Die Tätigkeit bei der S AG beendete die Antragsgegnerin jedoch ausweislich des Zeugnisses vom 29.03.1985 selbst durch Kündigung – wohl nach Ende des einjährigen Erziehungsurlaubs nach Geburt ihrer ersten Tochter. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S AG war die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben von 1985 bis 1987 bei der T in Dortmund beschäftigt. Dabei handelte es sich – nach den Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Sachverständigen – um ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Aus dem Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin ergibt sich, dass sie im Jahr 1985 nur teilweise erwerbstätig und auch mehrere Monate arbeitslos war. Die Gesamtbruttoeinkünfte vom 01.04.1985 bis 31.12.1985 beliefen sich auf 4.473 DM (320 + 448 + 96 + 1035,93 + 1035,92 + 725,15 + 150 + 662), das sind monatsdurchschnittlich 559,13 DM = 285,88 € in den acht Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S AG. Im Jahr 1986 beliefen sich die Gesamtbruttoeinkünfte auf 5.349 DM (10 + 96 + 800,08 + 981,92 + 8,88 + 204,12 + 806,73 + 1.165,27 + 116 + 1.160), das sind monatsdurchschnittlich 445,75 DM = 227,91 €. Auch in den Jahren 1986 und 1987 war die Antragsgegnerin mehrere Monate arbeitslos. Im Jahr 1987 beliefen sich die Gesamtbruttoeinkünfte auf 4830 DM (116 + 1.160 + 174 + 522 + 116 + 1.612,94 + 1.129,06), das sind monatsdurchschnittlich 402,50 DM = 205,80 €.
204Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin selbst das Arbeitsverhältnis mit der S AG nach dem Erziehungsurlaub wegen der Geburt ihrer ersten Tochter zum 31.03.1985 beendet hat und bis zum Umzug nach Y nur in geringem Maße und danach bis zur Eheschließung gar nicht gearbeitet hat, ist das Eintreten der von der Antragsgegnerin behaupteten Entwicklung (gehobene Sekretärinnenstellung/Chefsekretärin) nach Auffassung des Senats nicht hinreichend wahrscheinlich und auch nicht plausibel von der Antragsgegnerin dargelegt worden. Dass die Antragsgegnerin nach Beendigung der Elternzeit (01.04.1999) allgemeine PC-Kenntnisse und Kenntnisse in Word, Excel und Power-Point erworben hat, führt zu keiner anderen Bewertung, da die Antragsgegnerin diese Kenntnisse auch für eine normale Tätigkeit als Bürokraft benötigte und dies nicht zwangsläufig zu der Annahme führt, dass sie bereit und in der Lage gewesen wäre, sich zu einer gehobenen Sekretärin/Chefsekretärin zu qualifizieren. Die fehlende hinreichende Wahrscheinlichkeit und unzureichende plausible Darlegung geht zu Lasten der Antragsgegnerin.
205Von einem ehebedingten Nachteil auf Seiten der Antragsgegnerin, der einer Befristung entgegenstehen könnte, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden.
206c)
207Eine Befristung des Unterhalts kann jedoch nicht allein damit begründet werden, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 02.03.2011, II-8 UF 131/10, Senatsbeschluss vom 10.12.2012, II-8 UF 284/11).
208Im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Billigkeitsabwägung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, wobei der BGH (FamRZ 2012, S. 93 ff.) ausdrücklich auf die über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität, die Ehedauer (jetzt auch ausdrücklich in der ab 01.03.2013 geltenden Fassung des § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB betont), die wirtschaftliche Verflechtung (die durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eingetreten sei) und nicht zuletzt auch auf die von der Unterhaltsberechtigten erbrachte Lebensleistung sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sowie die Dauer und Höhe des geleisteten Unterhalts abstellt.
209Vorliegend dauerte die Ehe der Beteiligten bis zur Zustellung des Scheidungsantrags gut 18 Jahre und 6 Monate, wovon die Eheleute 16 Jahre und acht Monate zusammen lebten. Aus der Ehe der Parteien gingen drei Kinder hervor, die die Antragsgegnerin – teils vorehelich, teils während der Ehe - betreut und versorgt hat und insgesamt knapp 11 Jahre wegen Kinderbetreuung von der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes am 31.05.1988 bis zum 30.03.1999 keiner Erwerbstätigkeit nachging und danach auch nur geringfügig bei dem Antragsteller beschäftigt war. Nach der Trennung blieben L2 (die allerdings schon volljährig war) und S2 bei der Antragsgegnerin. S2 wechselte im Juli 2010 zum Antragsteller, bei dem seit der Trennung auch N2 wohnt.
210Die Antragsgegnerin war bei der Trennung gut 50 ½ Jahre und bei Rechtskraft der Ehescheidung knapp 55 ½ Jahre alt. Sie ist jetzt 56 Jahre alt und gesundheitlich beeinträchtigt, so dass sie nur halbschichtig erwerbstätig sein kann. Sie scheint neben der Eigentumswohnung, die noch belastet ist, über kein Vermögen zu verfügen.
211Der Antragsteller war bei der Trennung 46 ¼ Jahre und bei Rechtskraft der Ehescheidung 51 Jahre alt und vollschichtig erwerbstätig. Er ist jetzt knapp 51 ¾ Jahre alt. Über gesundheitliche Beeinträchtigungen ist nichts bekannt. Er verfügt seit dem Erbfall nach seinem Vater über Vermögen in Gestalt der Immobilie in X.
212Der Antragsteller hat Trennungsunterhalt seit Januar 2008 gezahlt. Über die Höhe der Zahlungen von Januar bis Mai 2008 ist nichts bekannt. Nach einer entsprechenden Aufforderung vom 27.05.2008 zahlte der Antragsteller bis Juli 2009 985,00 € und wurde dann durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Warendorf vom 01.02.2010 im Verfahren 9 F 645/09 verpflichtet, für August bis Oktober 2009 jeweils 827,00 €, für November und Dezember 2009 jeweils 879,00 € und ab Januar 2010 jeweils 838,00 € monatlich zu zahlen. Bei diesem Unterhaltsbetrag verblieb es auch im Abänderungsverfahren zum Trennungsunterhalt (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2011 im Verfahren II-8 UF 180/10).
213Unter Abwägung aller Billigkeitsgesichtspunkte hält der Senat vorliegend eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung auch unter dem Gesichtspunkt der relativ langen Ehedauer und der nachehelichen Solidarität für unbillig. Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts (eine Befristung des Krankheitsunterhalts hat das Amtsgericht offen gelassen) auf 3 Jahre und 8 ½ Monate nach Rechtskraft der Scheidung (bis zum 31.08.2016) hält der Senat ebenfalls für unbillig. Im Hinblick auf den in § 1569 BGB normierten Grundsatz der Eigenverantwortung und unter nochmaliger Abwägung aller Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere der Ehedauer und der fehlenden ehebedingten Nachteile sowie der vorehelichen und ehelichen Kinderbetreuung und des Einsatzes der Antragsgegnerin für den Hof und den Betrieb des Antragstellers, hält es der Senat für angemessen, den nachehelichen Aufstockungsunterhalt auf gut 4 ½ Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zu befristen.
214Gegen die erstinstanzliche Berechnung des auf den Krankheitsunterhalt entfallenden Betrages haben die Beteiligten keine Einwendungen erhoben, so dass mit dem Amtsgericht von einem Krankheitsunterhaltsanspruch in Höhe von 496,00 € auszugehen ist. Der über die 496,00 € monatlich hinausgehende Betrag von 572,00 € (1.068,00 € - 496,00 €) ist Aufstockungsunterhalt.
2154.
216Die Kostenentscheidung folgt für die Kosten der ersten Instanz aus § 150 Abs. 1 FamFG, für die Kosten der zweiten Instanz aus § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG unter dem Gesichtspunkt des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Keidel-Weber, FamFG, 17. Aufl., § 150 Rz. 14). Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 FamFG.