Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung

Menschen mit Behinderungen können auch als Erwachsene einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Voraussetzungen

Hat Ihr Kind eine Behinderung, können Sie auch über das 18. beziehungsweise 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld erhalten. Beim Kindergeld für Erwachsene mit Behinderungen gelten bestimmte Voraussetzungen:

  • Die Behinderung Ihres Kindes ist bis zum Tag vor dem 25. Geburtstag eingetreten. Ist Ihr Kind bis einschließlich 1981 geboren, muss die Behinderung bis zum Tag vor seinem 27. Geburtstag eingetreten sein.
  • Ihr Kind hat aufgrund der Behinderung nicht genügend finanzielle Mittel, um seinen notwendigen Lebensbedarf selbst zu decken.
  • Nach dem 25. Geburtstag gilt zusätzlich: Es muss mindestens einen Erziehungsberechtigen geben, an den das Kindergeld ausgezahlt werden kann. 

Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung beantragen

Das Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung können Sie nur schriftlich stellen. Füllen Sie dafür folgende Unterlagen aus und reichen Sie diese bei Ihrer zuständigen Familienkasse ein:

Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare senden Sie an Ihre zuständige Familienkasse.

Nachweis für den Antrag

Damit die Familienkasse Ihren Anspruch prüfen kann, müssen Sie die Behinderung Ihres Kindes belegen. In der Regel reicht dafür der Schwerbehindertenausweis.

Andere mögliche Nachweise sind:

  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
  • Bescheid über eine Rente aufgrund der Behinderung
  • Pflegegeld-Bescheid bei einer Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Ärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, welche Auswirkungen die Behinderung auf die Erwerbstätigkeit des erwachsenen Kindes hat.

Falls Ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, muss darin auch genannt werden, seit wann die Behinderung besteht.

Wichtig:Wichtig: Bitte achten Sie darauf, wie lange der jeweilige Nachweis gültig ist. Schwerbehindertenausweise müssen zum Teil nach 5 Jahren verlängert werden. Das verlängerte Dokument müssen Sie der Familienkasse erneut vorgelegen.

Häufige Fragen zu den Voraussetzungen

Der notwendige Lebensbedarf eines Kindes mit Behinderung setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.

Die Höhe des allgemeinen Lebensbedarfs wird durch den Gesetzgeber festgelegt (steuerlicher Grundfreibetrag). Der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf bestimmt sich nach den zusätzlichen finanziellen Belastungen, die durch die Behinderung ausgelöst werden.

Der notwendige Lebensbedarf eines Kindes mit Behinderung setzt sich aus zwei Beträgen zusammen.

1. Allgemeiner Lebensbedarf (steuerlicher Grundfreibetrag)

Der Gesetzgeber legt den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr durch den sogenannten (steuerlichen) Grundfreibetrag fest. Dieser gilt für alle Personen gleich, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliegt.

JahrGrundfreibetrag
20168.652 Euro
20178.820 Euro
20189.000 Euro
20199.168 Euro
20209.408 Euro
20219.744 Euro
20229.984 Euro
202310.908 Euro
202411.604 Euro

2. Behinderungsbedingter Mehrbedarf

Dieser Bedarf ist individuell unterschiedlich. Bestimmt wird er durch die zusätzlichen finanziellen Belastungen, die sich durch die Behinderung Ihres Kindes ergeben.

Informieren Sie sich bei Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner bei der Familienkasse darüber, welche finanziellen Aufwendungen Sie geltend machen können, oder ob für Sie ein Pauschalbetrag infrage kommt.

Das verfügbare Nettoeinkommen Ihres Kindes und die Leistungen Dritter (zum Beispiel Pflegegeld, Eingliederungshilfe, Fahrtkostenzuschüsse) zusammen genommen, werden als finanzielle Mittel Ihres Kindes bezeichnet.

Verfügbares Nettoeinkommen

Das verfügbare Nettoeinkommen sind alle Einkünfte abzüglich gezahlter Steuern und bestimmter Vorsorgeaufwendungen. 

Einkünfte sind insbesondere:

  • alle steuerpflichtigen Einkünfte (zum Beispiel Entgelt aus nichtselbstständiger Beschäftigung, Einkünfte aus Kapitalvermögen)
  • alle steuerfreien Einnahmen (zum Beispiel Leistungen zur Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch)
  • Steuererstattungen (zum Beispiel Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag).

Davon abzuziehen sind:

  • tatsächlich gezahlte Steuern (Steuervorauszahlungen beziehungsweise -nachzahlungen, Steuerabzugsbeträge)
  • unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu einer Kranken- und Pflegepflichtversicherung, Sozialabgaben bei Arbeitnehmern).

Ist der notwendige Lebensbedarf höher als die finanziellen Mittel, dann kann Ihr Kind seinen Lebensbedarf selbst nicht decken.

Kindergeld wird in der Regel an die die Eltern ausgezahlt, selbst wenn das Kind volljährig ist. Die Eltern müssen deshalb auch den Antrag stellen.
Gibt es weder leibliche Eltern noch Pflegeeltern, kann das Kind bis einen Tag vor dem 25. Geburtstag das Kindergeld selbst beantragen und erhalten.

Tipp:Gut zu wissen: Kindergeld kann auf Antrag direkt an das Kind ausgezahlt werden (Fachbegriff: Abzweigungsantrag). Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Kindergeld an andere Person auszahlen lassen.

Ihr Kontakt zu uns

Gerne helfen wir Ihnen weiter, wenn Sie Fragen zum Kindergeld für ein Kind mit Behinderung haben:

Montag bis Donnerstag 8 – 16 Uhr
Freitag 8 – 14 Uhr

0800 4 555531 (gebührenfrei)