Arbeitsförderung

Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)

Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durchführen lassen, bedürfen einer Zulassung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder Gutscheinmaßnahmen anbieten wollen. Die konkrete Maßnahme muss hingegen nur zugelassen sein, wenn sie mit einem Gutschein - d.h. mit einem Bildungsgutschein oder einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - in Anspruch genommen werden kann.

Für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind sogenannte fachkundige Stellen zuständig, die ihrerseits über eine Zertifizierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH verfügen und aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Arbeitsmarktdienstleister tätig werden. Gegenstand dieser Vereinbarung ist auch der Preis für die Zulassung. Die fachkundige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 176 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) erfüllt sind. Die Zulassung kann für längstens fünf Jahre erteilt werden.

Das Zulassungsverfahren ist dreistufig gegliedert:

  • Stufe 1: Die Trägerzulassung ist für alle Träger verpflichtend. Vorausgesetzt werden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, ein System zur Sicherung der Qualität (im Rahmen der Prüfung werden externe Zertifizierungen eines Qualitätssicherungssystems und Verbandszertifizierungen berücksichtigt) sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
  • Stufe 2: Im Rahmen der Maßnahmezulassung werden Basisanforderungen an die Gutscheinmaßnahmen gestellt. Hier wird geprüft, ob das Maßnahmekonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam ist sowie angemessene Teilnahmebedingungen bietet.
  • Stufe 3: An Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung werden darüber hinaus ergänzende Anforderungen gestellt.