§ 11a: Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

Eine 25-jährige erwerbsfähige leistungsberechtigte Person lebt in einer Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern, die Bürgergeld beziehen. Die leistungsberechtigte Person ist nicht bedürftig und hat Einkommen, das unter dem Freibetrag nach § 1 Absatz 2 Bürgergeld-Verordnung (doppelter Regelbedarf + anteilige Bedarfe für Unterkunft und Heizung) liegt. Trotzdem zahlt sie 300,00 EUR monatlich an die Eltern, 150,00 EUR für die Unterkunft, 150,00 EUR für Verpflegung. Die Eltern zahlen 600,00 EUR Miete. Ist die monatliche Zahlung als Einkommen bei den Eltern anzurechnen?

Unterkunftskosten:

Auf jedes Haushaltsmitglied entfallen rechnerisch 200,00 EUR Miete. Die Eltern erhalten 400,00 EUR im Rahmen ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Der Mietanteil, den sie von ihrem Kind erhalten, wird nicht als Einkommen berücksichtigt, da er unter dem rechnerischen Mietanteil des Kindes liegt. Würde er darüber liegen, wäre der übersteigende Betrag mindernd bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.

Verpflegungskosten:

Der vom Kind an die Eltern gezahlte Verpflegungsanteil wäre grundsätzlich Einkommen der Eltern. Die Zuwendung erfolgt auf Grund einer sittlichen Verpflichtung. Eine Berücksichtigung als Einkommen wäre unbillig. Die Eltern nutzen den Verpflegungsanteil nicht für sich, sondern für die Verpflegung des Kindes.

Die Verpflegungszahlung würde im Einzelfall nur anzurechnen sein, wenn diese so hoch wäre, dass daneben der ungekürzte Bürgergeld-Bezug der Eltern ungerechtfertigt wäre (Zuwendung des Kindes übersteigt erheblich den Regelbedarfsanteil für Verpflegung bei volljährigen Personen).

Stand: 10.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111058

Erfolgt ab 01.09.2018 eine Anrechnung des bayerischen Betreuungs- und Landeserziehungsgeld auf die Leistungen nach dem SGB II?

Die Leistungen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) bzw. dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) sind ab dem 01.09.2018 in Höhe des Familiengeldanspruches nach dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG) als zweckbestimmtes Einkommen (§ 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II) anrechnungsfrei. 

Die Leistungen werden somit in Höhe des Familiengeldanspruches nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.  

Zum Hintergrund:

Nach der Übergangsregelung in Art. 9a BayFamGG ist es möglich, dass übergangsweise alternativ zum BayFamG ggf. noch Leistungen nach dem BayLErzGG, ggf. in Verbindung mit Leistungen nach dem BayBtGG gewährt werden können (sogenannter „Günstigkeitsvergleich“ hinsichtlich der jeweiligen Leistungshöhe zwischen BayFamG und BayLErzG und/oder BayBtG).

Stand: 10.07.2019

WDB-Beitrag Nr.: 111120

In den Regelungen des SGB II zu „nicht zu berücksichtigendes Einkommen“ wird in § 11a Absatz 1 Nr. 4 SGB II noch auf § 1835a BGB verwiesen, obwohl dieser zum 01.01.2023 aufgehoben wurde. Wie ist nun mit Aufwandspauschalen für Betreuungspersonen zu verfahren?

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, das am 01.01.2023 in Kraft getreten ist, wurde § 1835a BGB zum 01.01.2023 aufgehoben und durch den neu gefassten § 1878 BGB ersetzt. In § 11a Absatz 1 Nr. 4 SGB II findet sich derzeit allerdings noch ein Verweis auf den bereits aufgehobenen § 1835a BGB.
Die Vorschrift im SGB II wird zum 01.07.2023 angepasst werden.
Ab 01.01.2023 bis zur Anpassung des § 11a Absatz 1 Nr. 4 SGB II ist bei Vorliegen der Voraussetzungen schon jetzt auf den § 1878 BGB Bezug zu nehmen und entsprechend auch auf diesen zu verweisen, da es sich insoweit um die Folgevorschrift zum (aufgehobenen) § 1835a BGB handelt.

Stand: 06.03.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111132

Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500,00 EUR, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gewährten, wurden nach der neu geschaffenen Regelung des § 1 Absatz 1 Nummer 10 Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V) nicht als Einkommen berücksichtigt.

Können derartige Bonuszahlungen, wenn sie nach dem 31.12.2020 gezahlt werden, als Einkommen unberücksichtigt bleiben?

Beihilfen und Unterstützungen in Höhe von maximal 1.500,00 EUR, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund deren besonderen Einsatzes in der Corona-Krise als Anerkennung zukommen lassen (Corona-Boni), sollen auch Leistungsberechtigten nach dem SGB II tatsächlich zugutekommen. Zunächst waren diese steuerfreien Zahlungen bis 31. Dezember 2020 nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 1 Absatz 1 Nummer 10 Bürgergeld-V). Aufgrund mehrerer Gesetzesänderungen wurde die Privilegierung der Corona-Boni sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich des Zeitrahmens erweitert.

Nach § 3 Nummer 11a EStG können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise für die Zeit ab dem 1. März 2020 zusätzlich zum Arbeitslohn Beihilfen und Unterstützungen von bis zu 1.500,00 EUR steuerfrei gewähren. Der letztmögliche Zeitpunkt für die Gewährung dieser steuerbefreiten Corona-Boni nach § 3 Nummer 11a EStG wurde vom 31. Dezember 2020 auf den 31. März 2022 verlängert, um den Arbeitgebern mehr Zeit für die Abwicklung zu gewähren.

Darüber hinaus wurde mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz die Vorschrift des § 3 Nummer 11b EStG neu ins Gesetz eingefügt. Danach sind weitere Zahlungen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bis zu 4.500,00 EUR steuerfrei, die diese in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen leisten. Die Bürgergeld-Verordnung (§ 1 Absatz 1 Nummer 10 Bürgergeld-V) wurde mit Wirkung ab 1. November 2021 entsprechend angepasst. Corona-Boni werden demnach solange nicht als Einkommen berücksichtigt, wie sie nach § 3 Nummer 11a oder Nummer 11b EStG steuerfrei sind.

Stand: 10.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111068

Ist die monatliche Unterstützung der deutschen Sporthilfe als Einkommen zu berücksichtigen?

Ist die Prämie für eine Goldmedaille, die einer Sportlerin oder einem Sportler aufgrund der besonderen erbrachten sportlichen Leistungen gezahlt wird, als Einkommen zu berücksichtigen?

Zu Frage 1:
Bei der monatlichen Förderung ist das Vorliegen einer Privilegierung fraglich. Hier handelt es sich nicht um eine Belohnung für besondere Verdienste, sondern um eine regelmäßige Zahlung zum Erhalt der Leistungsfähigkeit der Sportlerin oder des Sportlers. Eine Anrechnung wäre daher nicht unbillig im Sinne des § 11a Absatz 5 Nr. 1 SGB II. Auch andere gesetzliche Regelungen, die zu einer Anrechnungsfreiheit führen würden, sind nicht ersichtlich.

Die monatliche Zuwendung ist daher grundsätzlich als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Allerdings sind Freibeträge und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens entstehen, zu berücksichtigen. Auch besondere Aufwendungen der Sportlerinnen und Sportler für Ernährung, Fahrten zum Training, Physiotherapie und Ausrüstung können vom Einkommen abgesetzt werden. Darüber hinaus können die Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung, die Bestandteil der Förderung ist, als Aufwand zur Erzielung des Einkommens abgesetzt werden.

Zu Frage 2:
Für eine Siegprämie kommt eine Privilegierung nach § 11a Absatz 5 Nr. 1 SGB II in Betracht. Danach können Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, unberücksichtigt bleiben, wenn deren Berücksichtigung grob unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Rückforderung kann hier darin gesehen werden, dass es sich bei einer Siegprämie um eine Leistung handelt, die nicht dem Zweck des SGB II, der Deckung des Lebensunterhalts, dient, da sie zur Anerkennung und Belohnung sportlicher Leistungen gezahlt wird.

Erfasst sind Zuwendungen, bei denen unabhängig von ihrer Höhe eine Berücksichtigung als Einkommen nicht akzeptabel wäre und die erkennbar nicht zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden sollen. Als Beispiele werden „Katastrophenhilfe, Ehrenpreise sowie Spenden aus Tombolas für Bedürftige“ genannt.

Ähnlich verhält es sich mit einer Siegprämie, die besondere Leistungen honoriert, die nur Einzelpersonen erbringen können. Die Prämie ist daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Stand: 30.05.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111134

Ist eine Unfallrente nach § 56 SGB VII, die z. B. wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls erbracht wird, als Einkommen zu berücksichtigen?

Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld, mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.

Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden aufgrund eines Unfallereignisses (Versicherungsfall im Sinne des SGB VII) zur Abmilderung der Folgen einer längerfristigen vollen oder teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit verbundenen Lohneinbußen erbracht. Die Renten nach den §§ 56 ff. SGB VII sind zwar Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, jedoch dienen sie demselben Zweck wie das Bürgergeld, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts.

Die gewährte Verletztenrente wird somit als Einkommen unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Ein ggf. vorhandener Grad der Behinderung ist für diese Betrachtung nicht relevant.

Etwas anderes gilt in Fallgestaltungen, in denen die Verletztenrente einen gleichzeitig bestehenden Anspruch auf eine Grundrente nach dem BVG gemäß § 65 Absatz 1 BVG zum Ruhen bringt. Mit Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 58/12 R,hat das BSG entschieden, dass in diesen Fällen der Teil der Verletztenrente nicht als Einkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, der der Grundrente nach dem BVG entspricht.

Zu beachten: Der Erhöhungsbetrag bei Arbeitslosigkeit ist gemäß § 58 Satz 2 SGB VII anrechnungsfrei.

In der Verletztenrente der Unfallkasse ist kein Schmerzensgeldanteil enthalten, so dass kein Anteil der Rente als privilegiert behandelt werden kann. Rein fiktive Schmerzensgeldanteile sind in der Verletztenrente der Unfallkasse nicht bekannt, so dass auch hier keine Einkommensteile freigestellt werden können.

Stand: 26.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111020

Es kann in Betracht kommen, dass im Zuge der Energiepreispauschale zusätzlich entstehende Einnahmen aus der Kirchensteuer zur Unterstützung an von der Energiepreiskrise besonders betroffene Menschen gezahlt werden. Die deutschen Bistümer stellen diese zusätzlichen Einnahmen zur Verfügung, um damit hilfebedürftige Menschen zu unterstützen, etwa um Energieschulden zu decken oder im Einzelfall Notlagen zu überbrücken. Sind diese Zahlungen als Einkommen zu berücksichtigen?

Die hier in Frage stehenden Zuwendungen fallen grundsätzlich unter den Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 4 SGB II.

Bei Anwendung dieses Privilegierungstatbestandes ist eine Gerechtfertigkeitsprüfung vorzunehmen. Es ist für die Feststellung der Gerechtfertigkeit nicht maßgeblich, ob Zweckidentität vorliegt. Vielmehr ist zu prüfen, ob sich die Zuwendungen und die Leistungen nach dem SGB II gegenseitig so verstärken (überkompensieren), dass nach der Lebenssituation zumindest ein Teil der staatlichen Hilfe nicht mehr benötigt wird. Nur eine Überkompensation macht die Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt. Im Ergebnis werden solche Zuwendungen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen sein.

Zu beachten ist, ob in diesen Fällen eine Notlage bzw. Hilfebedürftigkeit gegeben ist. Das gilt insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Darlehensgewährung. Der Bedarf kann unter Umständen in diesen Fällen „auf andere Weise“ (§ 42a Absatz 1 Satz 1 SGB II) gedeckt werden.

Für kommunale Leistungen sind die jeweiligen örtlichen Maßgaben zu beachten.

Stand: 24.03.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111133

Wird auch bei einer vorherigen Selbstständigkeit ein Elterngeldfreibetrag gewährt und welcher Bemessungszeitraum liegt zu Grunde?

Ja, ein Freibetrag wird auch gewährt, wenn vorher eine Selbstständigkeit ausgeübt wurde.

In den Fachlichen Weisungen zu § 11-11b SGB II wird im Rahmen des Randzeichens 11.49 ("Elterngeldfreibetrag bei vorheriger Erwerbstätigkeit") auf die Berechnung des Elterngeldfreibetrages eingegangen. Gegenstand des Randzeichens ist die Gewährung von Elterngeld bei Erwerbstätigkeit, so dass nicht nur das Elterngeld bei nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elterngeldgesetz [BEEG]), sondern ebenfalls das Elterngeld für positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit Gegenstand dieses Randzeichens sind (§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 BEEG).

Dabei richtet sich der Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG je nach Einkommensart an unterschiedlichen Zeiträumen aus. Für die Ermittlung des Einkommens aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Die Berechnungsgrundlagen können dem Elterngeldbescheid entnommen werden.

Stand: 12.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111118 

Ist die Energiepreispauschale als Einkommen zu berücksichtigen?

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht für alle in Deutschland wohnenden bzw. sich gewöhnlich dort aufhaltenden Personen eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR vor, sofern sie im Jahr 2022 Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung, einer selbständigen Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft erzielen. Dadurch sollen Personen entlastet werden, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften entstehen und die aufgrund der Energiepreisentwicklung im Jahr 2022 diesbezüglich stark belastet sind.

Damit die Entlastung allen Berechtigten zugutekommt, hat der Gesetzgeber in § 122 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt, dass die EPP bei einkommensabhängigen Sozialleistungen – und somit auch bei den Leistungen nach dem SGB II – nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Hierbei handelt es sich nicht um einen Stichtag. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Lohn/Gehalt/Bezüge aus einem gegenwärtigen ersten Beschäftigungsverhältnis beziehen und in einer der Steuerklassen I bis V eingereiht sind, soll die Auszahlung der EPP im September 2022 über die Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers erfolgen. 

Aufgrund der Privilegierung nach § 122 EStG darf die EPP im SGB II weder beim Brutto- noch beim Nettoeinkommen berücksichtigt werden. Die 300,00 EUR bleiben anrechnungsfrei.

Berechtigte, denen die EPP nicht durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, erhalten sie vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde.

Berechtigte, die (nur) Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbetrieb oder Forst- und Landwirtschaft haben, erhalten die EPP durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022. Die Anspruchsberechtigung wird im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren überprüft. Sofern eine Einkommensteuer-Vorauszahlung (noch) nicht erfolgt oder diese weniger als 300,00 EUR beträgt, wird eine weitere Erstattung durch die Finanzverwaltung im Jahr 2023 vorgenommen. Der entsprechende Anteil ist aufgrund von § 122 EStG im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Bei der Einkommensberücksichtigung ist Folgendes zu beachten, damit die EPP im Ergebnis in Höhe von 300,00 EUR anrechnungsfrei verbleibt:

Die Einkommensberücksichtigung fängt mit den Bruttoeinnahmen an (§ 2 Absatz 1 Bürgergeld-V). Die EPP ist aufgrund § 122 EStG ausgeschlossen. Anschließend werden die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt. Dazu zählt unter anderem auch die zu entrichtende Steuer auf das (freigestellte) Einkommen.
Ergebnis: Der Auszahlungsbetrag in dem betreffenden Monat ist um genau 300,00 EUR brutto zu reduzieren. Die ELB haben 300,00 EUR mehr zur Verfügung. 

Dies gilt sowohl bei abhängig Beschäftigten als auch bei Selbstständigen.

Stand: 01.07.2023

WDB-Beitrag Nr: 111137

Ist die Energiepreispauschale als Einkommen zu berücksichtigen?

Mit dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs sollen Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 EUR erhalten.

Voraussetzung ist insbesondere, dass Rentnerinnen und Rentner bzw. Versorgungsbeziehende Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz am 01.12.2022 haben und dass ihr Wohnsitz im Inland ist.

Ein Antrag ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Auszahlung soll automatisch erfolgen.

Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen in der Regel voraussichtlich im Dezember 2022 ausgezahlt werden.

Sie ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen, wozu Leistungen nach dem SGB II gehören, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

Stand: 01.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111135

Erfolgt eine Anrechnung von Entschädigungsleistungen, wenn im Rahmen eines Bau- oder Ausbauprojektes eines Flughafens Entschädigungen für Schallschutzmaßnahmen oder Außenwohnbereichsentschädigungen gezahlt werden?

Es ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Entschädigungsleistungen für Schallschutzmaßnahmen oder um Außenwohnbereichsentschädigungen handelt.

1. Entschädigungsleistungen für Schallschutzmaßnahmen

Entschädigungsleistungen für Schallschutzmaßnahmen werden unter den Voraussetzungen des § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II nicht als Einkommen angerechnet.

Bei Entschädigungsleistungen für Schallschutzmaßnahmen, die während der Bedarfszeit zufließen, handelt es sich um Einkommen nach § 11 SGB II. Dieses Einkommen dient jedoch dazu, dass Schallschutzmaßnahmen (z. B. Schallschutzisolierung, Einbau von Schallschutzfenstern mit einer höheren Schallschutzklasse) umgesetzt werden.

Nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II handelt es sich um nicht anrechenbares Einkommen, wenn die Entschädigungsleistung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift mit einer Zweckbestimmung, die nicht (oder nicht nur) in der Bestreitung des Lebensunterhaltes besteht, erbracht wird. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die leistungsberechtigte Person durch eine Einkommensanrechnung gehindert wäre, sie ihrer Bestimmung zufließen zu lassen (so genannter Verwendungszweck).

Die Entschädigungsleistungen dienen dazu, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, die durch den Flughafenbetreiber nicht realisierten Schutzanlagen entweder selbst in ihre Häuser einzubauen oder anderweitige Schutzmaßnahmen gegen die nachteiligen Wirkungen des Flughafens zu treffen. Die Entschädigungsleistungen werden zudem regelmäßig aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht. Damit sind sie nicht als Einkommen auf den SGB II Bedarf anzurechnen.

2. Entschädigungsleistungen nach Flughafenbau bzw. -ausbau

Für die Nichtbenutzbarkeit und Beeinträchtigung durch Fluglärm von Außenwohnbereichen (wie etwa Balkone, Dachgarten, Terrassen, Gärten die der Wohnnutzung im Freien dienen) können Entschädigungsleistungen durch die Flughafenbetreiber gewährt werden. Bei der Entschädigung für die Nichtbenutzbarkeit und Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen ist zu unterscheiden, für welche Immobilie die Entschädigung gezahlt wurde:

a) geschützte Immobilie

Bei Entschädigungen für die Nichtbenutzbarkeit von Außenwohnbereichen handelt es sich im Ergebnis um eine Vermögensumwandlung, auf welche die Freibeträge nach § 12 Absatz 2 Satz 1 SGB II anzuwenden sind.

Durch die Lärmbelästigung des Flughafenbetriebes erfolgt ein Eingriff in den geschützten Vermögensgegenstand der Immobilie. Diese erfährt hierdurch eine Wertminderung.

Durch den Ausgleich aufgrund der Entschädigungsleistung wird vorliegend kein Einkommen erzielt, sondern es kommt zu einer Vermögensumschichtung. Die Entschädigung fließt in diesen Fällen dem Eigentümer zwar rein tatsächlich zu, sie verändert aber nicht seine Vermögenslage, sondern das Geld tritt lediglich an die Stelle des Gegenstandes, welcher eine Wertminderung erfahren hat.

Durch die Entschädigungszahlung in Geld entfällt jedoch der besondere Schutz nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II in Höhe der Ausgleichsleistung in Geld, welche an die Stelle der Immobilie tritt. Im Übrigen bleibt die selbst genutzte Immobilie nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II weiterhin geschütztes Vermögen. Mit der Auszahlung der Entschädigungsleistung findet eine Vermögensumwandlung statt, d. h. privilegiertes Vermögen wird in Höhe der Entschädigungsleistung zu nicht privilegiertem Vermögen. Der ausgezahlte Betrag der Entschädigungsleistung bleibt gegebenenfalls nur im Rahmen der Vermögensfreibeträge nach § 12 Absatz 2 Satz 1 SGB II geschützt.

Dies betrifft die gesamte Entschädigung für die Nichtbenutzbarkeit des Außenwohnbereiches. Eine Aufteilung des Betrages für die Abgeltung einer "verlorenen Lebensqualität“ und die Wertminderung erfolgt nicht, da der Schwerpunkt eindeutig auf dem objektiven Merkmal des Verkehrswertes liegt und nicht bestimmt werden kann.

b) nicht geschützte Immobilie

Soweit es sich bei der Immobilie um nicht geschütztes Vermögen handelt, ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Immobilie zum Vermögenseinsatz verpflichtet.

In Fällen, in denen wegen der noch nicht möglichen Verwertung der Immobilie die Leistungen als Darlehen erbracht werden, erhält die leistungsberechtigte Person in der Regel nach § 24 Absatz 5 SGB II die Leistungen als Darlehen.

Die Entschädigung für die Nichtbenutzbarkeit von Außenwohnbereichen ist daher als teilweise Vermögensverwertung zu beurteilen. Rückzahlungsansprüche aus nach § 24 Absatz 5 SGB II erbrachten Darlehen sind daher bei Zahlung der Entschädigung sofort fällig (§ 42a Absatz 3 Satz 1 SGB II).

Soweit die Darlehenssumme vollständig zurückgezahlt ist und immer noch Geld aus der Entschädigungszahlung vorhanden ist, ist dieses im Rahmen der Freibeträge nach § 12 Absatz 2 SGB II zusammen mit dem weiteren vorhandenen Vermögen (Immobilie) zu bewerten. Da nunmehr aber verwertbares Vermögen vorhanden ist, liegen die Voraussetzungen für weitere Darlehenszahlungen nach § 24 Absatz 5 SGB II in der Zukunft zumindest bis auf weiteres nicht mehr vor. Die Darlehensbewilligung ist dann aufzuheben.

 

Stand: 16.10.2023
 

WDB-Beitrag Nr.: 111030

Welche Rechtsgrundlage ist einschlägig für die Einkommensfreistellung, wenn Entschädigungsleistungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Leistungen der Caritas an Opfer sexuellen Missbrauchs) geleistet werden?

Nach § 11a Absatz 2 SGB II sind Entschädigungen, die wegen eines immateriellen Schadens auf der Grundlage des § 253 BGB geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In Rz. 11.77 der FW zu den §§ 11-11b SGB II sind weitere Entschädigungsleistungen aufgeführt, für die eine analoge Anwendung dieser Vorschrift angebracht ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass grundsätzlich auch Entschädigungsleistungen, die ein Träger der freien Wohlfahrtspflege erbringt, hierunter gefasst werden könnten. Da jedoch mit § 11a Absatz 4 SGB II eine speziellere Vorschrift vorliegt, nach der Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, und im Falle einer Entschädigungsleistung zur Abmilderung der Folgen eines immateriellen Schadens regelmäßig davon auszugehen ist, dass diese die Lage der empfangenden Person nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären, ist diese Vorschrift hier einschlägig. Die Anrechnungsfreiheit sollte auf § 11a Absatz 4 SGB II als speziellere Vorschrift gestützt werden.

Stand: 16.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111117

Welche Rechtsgrundlage ist einschlägig für die Einkommensfreistellung, wenn Entschädigungsleistungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Leistungen der Caritas an Opfer sexuellen Missbrauchs) geleistet werden

Freiwillige Leistungen der katholischen Kirche in Anerkennung des Leids von Missbrauchsopfern werden weder als Einkommen noch als Vermögen bei der Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berücksichtigt.

Nach § 11a Absatz 5 Nr. 1 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt (hier: katholische Kirche in Deutschland), ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die leistungsberechtigten Personen grob unbillig wäre.

Die Gewährung der freiwilligen Leistungen hat den Zweck, bis heute andauernde Folgeschäden aufgrund sexuellen Missbrauchs auszugleichen bzw. abzumildern. Die Leistungen werden als eine Art Schadensersatz zur Anerkennung von erlittenem Unrecht erbracht. Allerdings handelt es sich um freiwillige Leistungen der katholischen Kirche, auf deren Erbringung die betroffenen Personen keinerlei Rechtsanspruch haben.

Die Berücksichtigung als Einkommen stellt für die betroffenen Personen eine unbillige Härte dar, weil eventuelle privatrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund des großen zeitlichen Abstands zu den Ereignissen bereits verjährt sind/sein können.

Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung dieser Leistungen, die noch weit nach dem eigentlichen Zufluss der Zahlungen greift, ist auch bei der Vermögensprüfung eine besondere Härte im Sinne des § 12 Absatz 1Satz 2 Nr. 7 SGB II gegeben.

Stand: 18.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111062

Bestimmte, durch Arbeitgeber an ihre Beschäftigten gezahlten Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise ("Inflationsausgleichsprämien" - "IAP") sind seit Ende Oktober 2022 bis Ende 2024 steuerbefreit gemäß § 3 Nummer 11 Einkommensteuergesetz (EStG).

Können derartige Prämien als Einkommen unberücksichtigt bleiben?

Nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) sind auf Grundlage von § 3 Nummer 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbefreite Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise ("Inflationsausgleichsprämien" - "IAP") im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Für die Steuerbefreiung im o. a. Sinne müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
• Freiwillige Zahlung der "IAP" durch Arbeitgeber an ihre Beschäftigten, zusätzlich zum gezahlten Arbeitslohn,
• Gesamthöhe von bis zu 3.000 Euro,
• Zahlung zwischen dem 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024,
• Arbeitgeber müssen bei der Zahlung deutlich machen, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Folgende Ausgestaltungsmöglichkeiten bestehen dabei für Arbeitgeber:
• Die Zahlung kann innerhalb des o. a. Zeitraums in einer Gesamtsumme oder in Teilbeträgen erfolgen,
• die Prämie kann allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder nur einem Teil ausgezahlt werden

 

Stand: 01.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111136

Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB II, die an einer im Rahmen des Projektes Integration durch Arbeit (IDA) geförderten Eingliederungsmaßnahme teilnehmen, erhalten während ihres Auslandsaufenthaltes Tage- und Übernachtungsgeld. Sind diese Leistungen – insbesondere das Tagegeld - als Einkommen zu berücksichtigen?

Leistungen, die im Rahmen des IDA-Projektes gewährt werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Es handelt sich bei den „IDA-Leistungen“ um Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF), die der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen und vergleichbar mit den in § 16 Absatz 1 SGB II aufgeführten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind. Die Anrechnung dieser Leistungen ist daher in analoger Anwendung des § 11a Absatz 1 Nr. 1 SGB II wie bei den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Stand: 08.02.2017

WDB-Beitrag Nr.: 111109

Das minderjährige Kind der leistungsberechtigten Person lebt im Ausland. Das Elternteil erhält jedoch als kindergeldberechtigte Person Kindergeld für dieses Kind. Ist das Kindergeld als Einkommen der leistungsberechtigten Person zu berücksichtigen?

Kindergeld, das für Kinder der leistungsberechtigten Person, die nicht in deren Haushalt leben, gezahlt wird, ist nach § 1 Absatz 1 Nr. 8 der Bürgergeld-Verordnung nicht als Einkommen der kindergeldberechtigten Person zu berücksichtigen, wenn diese glaubhaft nachweisen kann (z. B. durch Vorlage eines Kontoauszugs), dass sie das Kindergeld an das nicht im Haushalt (also auch im Ausland) lebende Kind weiterleitet.

Kann die kindergeldberechtigte Person die Weiterleitung des Kindergeldes nicht nachweisen, ist das Kindergeld bei ihr als Einkommen zu berücksichtigen.

Stand: 18.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111025

Sind Leistungen aus dem zweiten Hilfsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen für Verletzte und Hinterbliebene der Opfer der Loveparade-Katastrophe als Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen?

Die finanziellen Hilfen des Landes Nordrhein-Westfalens aus dem 2. Hilfsfonds für Verletzte und Hinterbliebene der Opfer der Loveparade-Katastrophe sind beim Bürgergeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Die Hilfen sollen Verletzte und Hinterbliebene von Opfern der Katastrophe des Musik-Festivals dabei unterstützen, die sehr belastenden Folgen des Erlebten und den Verlust naher Angehöriger zu verarbeiten. Sie dienen somit nicht demselben Zweck wie Leistungen nach dem SGB II.

Bei diesen Hilfen handelt es sich demnach um zweckbestimmte Einnahmen, die nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II i. V. m. der Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen über freiwillige Leistungen aus dem 2. Hilfsfonds „Loveparade“ nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung dieser Leistungen, die auch zeitlich nach dem eigentlichen Zufluss der Zahlungen weiterhin greift, ist bei der Vermögensprüfung für diese finanziellen Hilfen in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II gegeben.
Die Leistungen aus dem 2. Hilfsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen für Verletzte und Hinterbliebene der Loveparade-Katastrophe sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Die ggf. aus dem Vermögen erzielten Kapitaleinkünfte (z. B. Zinserträge) sind dagegen als Einkommen i. S. d. § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.

Hinweise:
Siehe auch WDB-Beiträge:

„Härteleistungen für Opfer und Hinterbliebene extremistischer Übergriffe und terroristischer Gewalt aus dem Bundeshaushalt“ (WDB-Beitrag Nr.: 110141)

„Entschädigungszahlungen des Landes Thüringen an Opfer und Betroffene von Taten des NSU“ (WDB-Beitrag Nr.: 111118)

Stand: 20.01.2023

WDB-Beitrag Nr.: 110151

Ist es zulässig, die Pauschale für Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung während einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (§ 86 Nr. 2 SGB III) als Einkommen anzurechnen?

Nein, die Verpflegungspauschale nach § 86 Nr. 2 SGB III darf nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Begründung:

Ist für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme eine auswärtige Unterbringung erforderlich, kann den Teilnehmenden neben den pauschalierten Unterkunftskosten auch eine Pauschale für die Verpflegungskosten gezahlt werden.

Beide Pauschalen sind über § 11a Absatz 1 Nr. 1 SGB II ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgeschlossen, da sie auf Grund einer Vorschrift des SGB II (§ 16 Absatz 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 86 SGB III) erbracht werden, also Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind.

Stand: 24.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111104

Ist die gewährte Prämie/Aufwandsentschädigung bei einer Teilnahme an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) auf das Bürgergeld anzurechnen?

Da die Prämie/Aufwandsentschädigung in der Regel deutlich unter 3.000,00 EUR liegt und es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt, ist die Prämie/Aufwandsentschädigung gemäß § 11a Absatz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) anrechnungsfrei.

Wird der Betrag von 3.000,00 EUR überschritten oder werden noch andere Einkünfte erzielt, dann wird ergänzend auf die Ausführungen zur Berechnung der Anrechnungsbeträge in den Fachlichen Weisungen zu § 11-11b SGB II unter RZ 11.73 verwiesen.

Stand: 01.07.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111001

Bei welchen sozialen Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz handelt es sich um privilegiertes Einkommen?

Privilegiert, d. h. anrechnungsfrei, sind alle sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 17-19 des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes (StrRehaG). Im Einzelnen sind das:

  • die Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG,
  • besondere Zuwendungen für Haftopfer - so genannte "Opferrente" oder "Opferpension" - (§ 17a StrRehaG),
  • Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG und
  • die Kapitalentschädigung in Härtefällen (§ 19 StrRehaG)

Stand: 06.02.2017

WDB-Beitrag Nr.: 111099

Für verschiedene Berufe im Dienstleistungsbereich (z. B. Servicekräfte in der Gastronomie) wurden im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) 10 Prozent des Einkommens nach Gehaltsbeleg zusätzlich als Trinkgeld angerechnet, da in diesen Berufen erfahrungsgemäß Trinkgeld einen nicht unerheblichen Anteil des Einkommens ausmacht. Ist im SGB II entsprechend zu verfahren?

Bei Trinkgeldern handelt es sich grundsätzlich um Erwerbseinkommen. Sie sind zum Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.

Eine pauschale Berücksichtigung kann nicht stattfinden, da nur Einkommen berücksichtigt werden kann, das tatsächlich zufließt. Daher muss die konkrete Höhe des Trinkgeldes den Angaben in der Anlage EK (Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person) entnommen werden.

Bei den o. g. Berufen ist ggf. gezielt nach dem gezahlten Trinkgeld zu fragen.

Trinkgeld ist eine Zuwendung, die dritte Personen erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Es kann daher erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt werden, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, § 11a Absatz 5 Nr. 2 SGB II. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn die Zuwendung 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigt (siehe BSG-Entscheidung vom 13.07.2022 (B 7/14 AS 75/20 R).

 

Stand: 25.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111121

Werden die Entschädigungszahlungen als Einkommen nach § 11 SGB II berücksichtigt?

Das Land Thüringen erbringt Entschädigungszahlungen an Opfer und Betroffene von Taten des NSU. Diese Entschädigungszahlungen sind nicht auf das Bürgergeld anzurechnen.

Die Entschädigungen werden auf Basis öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht und dienen nicht der Existenzsicherung. Sie sind daher nach § 11a Absatz 3 Satz 1 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.

Achtung:
Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung dieser Leistungen, die noch weit nach dem eigentlichen Zufluss der Zahlungen greift, ist auch bei der Vermögensprüfung eine besondere Härte im Sinne des § 12 Absatz 1 Nr. 7 SGB II gegeben.

Entschädigungszahlungen des Landes Thüringen für Opfer und Betroffene von Taten des NSU sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Die aus dem Vermögen erzielten Kapitaleinkünfte (z. B. Zinsen) sind dagegen als Einkommen i. S. d. § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.

 

Stand: 26.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111118

Zum 01.01.2012 ist der Fonds "Heimerziehung West“ und zum 01.07.2012 der Fonds "Heimerziehung in der DDR“ unter finanzieller Beteiligung des Bundes, der jeweiligen Bundesländer sowie der evangelischen und katholischen Kirche errichtet worden. Seit dem 01.01.2017 werden Zuwendungen der Stiftung "Anerkennung und Hilfe“ gewährt. Sind diese Leistungen ganz oder teilweise als Einkommen zu berücksichtigen?

Sämtliche Leistungen aus dem Fonds "Heimerziehung West“, dem Fonds "Heimerziehung Ost“ sowie der Stiftung "Anerkennung und Hilfe“ sind in Anwendung des § 11a Absatz 5 Nr. 1 SGB II privilegiert und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Begründung:

Nach § 11a Absatz 5 Nr. 1 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die leistungsberechtigten Personen grob unbillig wäre.

Die beiden Fonds "Heimerziehung West“ und "Heimerziehung in der DDR“ haben den Zweck, bis heute andauernde Folgeschäden aus der Heimunterbringung auszugleichen bzw. abzumildern. Die Leistungen werden als Ergebnis einer politischen Initiative (Runder Tisch Heimerziehung) als eine Art Schadensersatz zur Anerkennung von erlittenem Unrecht erbracht. Allerdings handelt es sich um freiwillige Leistungen aus einer privatrechtlichen Stiftung, auf deren Erbringung die betroffenen Personen keinerlei Rechtsanspruch haben.

Die Beurteilung trifft ebenfalls auf die Leistungen der Stiftung "Anerkennung und Hilfe“ zu. Diese Leistungen haben zum Ziel, einen Beitrag zur Anerkennung des erlittenen Unrechts und Leids von Menschen zu leisten, die als Kinder und Jugendliche in der Zeit von 1949 bis 1975 (Bundesrepublik Deutschland) bzw. von 1949 bis 1990 (DDR) in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe bzw. Psychiatrie untergebracht waren. Die betroffenen Personen erhalten personenbezogene Geldleistungen, die sie selbstbestimmt einsetzen können. Die Geldleistungen werden auf freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht.

Die Berücksichtigung als Einkommen würde daneben für die betroffenen Personen eine unbillige Härte darstellen, weil eventuelle privatrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund des großen zeitlichen Abstands zu den Ereignissen bereits verjährt sind.

Achtung:

Aufgrund der besonderen Zweckbestimmung dieser Leistungen, die noch weit nach dem eigentlichen Zufluss der Zahlungen greift, ist auch bei der Vermögensprüfung eine besondere Härte im Sinne des § 12 Absatz 1Satz 2 Nr. 7 SGB II gegeben. Leistungen aus den Fonds und der Stiftung sind nicht als Vermögen (siehe hierzu WDB-Eintrag 120061) zu berücksichtigen.

Stand: 31.10.2023

WDB-Beitrag Nr.: 111138

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II