§ 15: Eingliederungsvereinbarung

Ein Jugendlicher meldet sich beim Jobcenter arbeitslos. Das durchgeführte Profiling ergibt, dass Ausbildungsreife noch nicht vorliegt. Kann in der Eingliederungsvereinbarung die Teilnahme an einem freiwilligen sozialen Jahr (FSJ) verpflichtend festgeschrieben werden?

Nein, das Ziel der Jugendfreiwilligendienste, zu denen das FSJ und das FÖJ gehören, ist gem. § 1 Abs. 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes die Förderung der Bildungsfähigkeit von Jugendlichen. Zur Wahrung des Freiwilligencharakters, der für die praktische Tätigkeit unverzichtbar ist, sollte von einer Verpflichtung abgesehen werden. Die Teilnahme an den Freiwilligendiensten kann jedoch im Rahmen der Beratung und Vermittlung angeboten werden. Damit können weitere Möglichkeiten der sinnvollen Betätigung, wie z. B. auch ehrenamtlicher Tätigkeiten, erschlossen werden.

Hinweise: §§ 10, 15 SGB II

Vgl. auch gleicher Beitrag in § 10 FSJ in der Eingliederungsvereinbarung (100009)

Stand: 03.04.2019

WDB-Beitrag Nr.: 150010 

Ist es zulässig, Regelungen zu Meldepflichten und Ortsabwesenheiten in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen und bei Verstößen gegen diese Festlegungen infolgedessen nach § 31 Absatz 1 Nr. 1 Minderungen auszusprechen?

Nein, diese Verfahrensweise ist nicht zulässig.

Die Tatbestände und Rechtsfolgen zu Meldeversäumnissen sind in § 32 eigenständig geregelt.

Unerlaubte Ortsabwesenheiten führen nach § 7 Abs. 4a Satz 1 zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Abwesenheit. Die Rechtsfolge ist demnach auch hier eigenständig im Gesetz geregelt.

Die ausdrücklich im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen von Meldeversäumnissen und unerlaubten Ortsabwesenheiten dürfen nicht durch eine abweichende Regelung in der Eingliederungsvereinbarung umgangen und durch eine Leistungsminderung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt werden.

Stand: 13.03.2023

WDB-Beitrag Nr.: 150003

Kann in der Eingliederungsvereinbarung die Pflicht zur Vorlage von Schulzeugnissen aufgenommen werden? Stellt die Nichtvorlage eine Pflichtverletzung im Sinne des § 31 SGB II dar?

Mit einem jugendlichen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) sollen frühzeitig (ein bis eineinhalb Jahre) vor dessen Schulentlassung bzw. Bildungsabschluss die erforderlichen Schritte (Berufsorientierung und -beratung, Bewerbungs- und Vermittlungsbemühungen) eingeleitet werden, um den Übergang von der Schule in den Beruf möglichst nahtlos sicherzustellen und langfristig die Hilfebedürftigkeit des Jugendlichen zu reduzieren bzw. zu beenden. Dazu sollte der persönliche Ansprechpartner (pAp) kontinuierlich dessen schulischen Werdegang bzw. Ausbildungsverlauf begleiten u. a. durch Fragen nach der aktuellen bzw. angestrebten Schul-/Ausbildungsform, nach dem Stand im Berufswahlprozess oder nach dem schulischen Leistungsstand. Ein wichtiger Indikator sind dabei Noten bzw. Leistungsnachweise. Diese wird der pAp i. d. R. anlass- und einzelfallbezogen bei dem Jugendlichen erfragen. Dem Jugendlichen respektive seinem gesetzlichen Vertreter ist zu erläutern, dass die Vorlage des Zeugnisses zur Einschätzung des aktuellen Schulverlaufs bzw. im Rahmen des Integrationsprozesses erforderlich ist.

Zur Mitwirkung ist der eLb durch § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 38 Abs. 3 SGB III verpflichtet. Jedoch führt eine Nichtmitwirkung - anders als im Rechtskreis SGB III (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III) - nicht dazu, dass die Vermittlungsbemühungen und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld eingestellt werden. Vielmehr besteht für den eLb weiterhin die grundsätzliche Pflicht, jede zumutbare Arbeit nach § 10 SGB II aufzunehmen. Sofern die schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, kann sich der Jugendliche auf die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II berufen.

Aufgrund dieser gesetzlich geregelten Mitwirkungspflicht scheidet daher eine Aufnahme in der Eingliederungsvereinbarung aus. Leistungsminderungen sind daher nicht möglich. Sofern die Vorlage des Schulzeugnisses in die Eingliederungsvereinbarung dennoch einvernehmlich aufgenommen wird, hat dies nur den Charakter eines "gemeinsamen Fahrplans", stellt aber keine mit Leistungsminderungen verbundene Pflicht dar.

Sollte der Jugendliche bzw. dessen gesetzlicher Vertreter nicht zu einer freiwilligen Selbstauskunft bereit sein, ist zur Absicherung des weiteren Vorgehens bei der Integration und zur zeitnahen Unterstützung des Profilings (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 37 SGB III) die Einschaltung des Psychologischen Dienstes (z. B. Berufswahltest, Psychologische Begutachtung) - soweit im Einzelfall erforderlich - in Betracht zu ziehen.

Stand: 13.03.2023

WDB-Beitrag Nr.: 150007

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II