Mit einem jugendlichen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) sollen frühzeitig (ein bis eineinhalb Jahre) vor dessen Schulentlassung bzw. Bildungsabschluss die erforderlichen Schritte (Berufsorientierung und -beratung, Bewerbungs- und Vermittlungsbemühungen) eingeleitet werden, um den Übergang von der Schule in den Beruf möglichst nahtlos sicherzustellen und langfristig die Hilfebedürftigkeit des Jugendlichen zu reduzieren bzw. zu beenden. Dazu sollte der persönliche Ansprechpartner (pAp) kontinuierlich dessen schulischen Werdegang bzw. Ausbildungsverlauf begleiten u. a. durch Fragen nach der aktuellen bzw. angestrebten Schul-/Ausbildungsform, nach dem Stand im Berufswahlprozess oder nach dem schulischen Leistungsstand. Ein wichtiger Indikator sind dabei Noten bzw. Leistungsnachweise. Diese wird der pAp i. d. R. anlass- und einzelfallbezogen bei dem Jugendlichen erfragen. Dem Jugendlichen respektive seinem gesetzlichen Vertreter ist zu erläutern, dass die Vorlage des Zeugnisses zur Einschätzung des aktuellen Schulverlaufs bzw. im Rahmen des Integrationsprozesses erforderlich ist.
Zur Mitwirkung ist der eLb durch § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 38 Abs. 3 SGB III verpflichtet. Jedoch führt eine Nichtmitwirkung - anders als im Rechtskreis SGB III (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III) - nicht dazu, dass die Vermittlungsbemühungen und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld eingestellt werden. Vielmehr besteht für den eLb weiterhin die grundsätzliche Pflicht, jede zumutbare Arbeit nach § 10 SGB II aufzunehmen. Sofern die schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, kann sich der Jugendliche auf die Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II berufen.
Aufgrund dieser gesetzlich geregelten Mitwirkungspflicht scheidet daher eine Aufnahme in der Eingliederungsvereinbarung aus. Leistungsminderungen sind daher nicht möglich. Sofern die Vorlage des Schulzeugnisses in die Eingliederungsvereinbarung dennoch einvernehmlich aufgenommen wird, hat dies nur den Charakter eines "gemeinsamen Fahrplans", stellt aber keine mit Leistungsminderungen verbundene Pflicht dar.
Sollte der Jugendliche bzw. dessen gesetzlicher Vertreter nicht zu einer freiwilligen Selbstauskunft bereit sein, ist zur Absicherung des weiteren Vorgehens bei der Integration und zur zeitnahen Unterstützung des Profilings (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 37 SGB III) die Einschaltung des Psychologischen Dienstes (z. B. Berufswahltest, Psychologische Begutachtung) - soweit im Einzelfall erforderlich - in Betracht zu ziehen.
Stand: 13.03.2023
WDB-Beitrag Nr.: 150007