§ 35: Erbenhaftung
§ 35 SGB II wurde durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz mit Wirkung zum 01.08.2016 aufgehoben. Welche Auswirkungen hat dies auf laufende Verfahren?
Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung zu § 35 SGB II geschaffen. Maßgeblich ist in allen Fallkonstellationen die Bestandskraft des Bescheides zum 01.08.16.
Fallkonstellationen:
- Wurde der Kostenersatzanspruch gegenüber der Erbin oder dem Erben noch nicht mit einem Leistungsbescheid geltend gemacht, so ist der Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes wegen nun fehlender Rechtsgrundlage auch nicht mehr möglich. Dies gilt auch dann, wenn die leistungsberechtigte Person vor dem 01.08.2016 verstorben ist.
- Wurde gegenüber der Erbin oder dem Erben vor dem 01.08.2016 ein Leistungsbescheid zum Kostenersatzanspruch erlassen und ist hierzu ein Widerspruchsverfahren anhängig, so ist dem Widerspruch wegen nunmehr fehlender Rechtsgrundlage stattzugeben.
- Der Verwaltungsakt wurde gegenüber der Erbin oder dem Erben vor dem 01.08.2016 erlassen. Die Bestandskraft ist vor dem 01.08.2016 eingetreten; nunmehr wurde ein Überprüfungsantrag gestellt mit Begründung, dass § 35 SGB II weggefallen ist. Der Überprüfungsantrag ist abzulehnen, da der Bescheid zum 01.08.2016 bestandskräftig war.
- Der Verwaltungsakt wurde gegenüber der Erbin oder dem Erben vor dem 01.08.2016 erlassen. Der Bescheid hat erst nach dem 01.08.2016 Bestandskraft erlangt. Nunmehr wurde ein Überprüfungsantrag gestellt mit Begründung, dass § 35 SGB II weggefallen ist. Dem Überprüfungsantrag ist stattzugeben, weil der Bescheid am 01.08.2016 nicht bestandskräftig war.
- Auch bei laufenden Klageverfahren ist nach der Bestandskraft des Ursprungsbescheides am 01.08.2016 zu unterscheiden; ist der angegriffene Bescheid am 01.08.2016 noch nicht bestandskräftig gewesen, ist der Klage wegen nunmehr fehlender Rechtsgrundlage stattzugeben.
Stand: 09.11.2016
WDB-Beitrag Nr.: 350001