§ 67: Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung

Sind die erleichterten Zugangsvoraussetzungen in Fällen anwendbar, in denen bereits einmal Leistungen unter erleichterten Zugangsvoraussetzungen bewilligt wurden und die während der Fortgeltung des § 67 SGB II zur Weiterbewilligung anstehen?

Ja, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sind anwendbar.

Die in § 67 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) genannten Zeiträume sind in der Vergangenheit mehrfach verlängert worden (zuletzt mit dem Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie). Aktuell gelten die vereinfachten Bedingungen für alle Anträge zu Bewilligungszeiträumen, die vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 beginnen.

Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Wurde im Oktober 2020 ein Antrag gestellt und wurden daraufhin Leistungen für sechs Monate (vom 01.10.2020 bis 31.03.2021) bewilligt, dann greifen für einen Weiterbewilligungsantrag ab April 2021 erneut die erleichterten Bedingungen. Folge ist, dass in diesen Fällen die vereinfachte Vermögensprüfung erneut angewendet wird. Im Ergebnis werden auch die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für mindestens sechs weitere Monate als Bedarf anerkannt (zuzüglich eines sich ggf. anschließenden Zeitraums für das Kostensenkungsverfahren). Die Regelungskompetenz zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung fällt jedoch in die Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II).

 

Es ist davon auszugehen, dass aktuell aufgrund der Vorgaben unter Ziffer 1.2 Absatz 7 und Absatz 12 der Weisung zu § 67 SGB II (Loseblattsammlung) alle Bewilligungszeiträume bei Erst- und Weiterbewilligungsanträgen auf sechs Monate verkürzt werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über Vermögen verfügen, das nach Ablauf der temporären Aussetzung zu berücksichtigen wäre. Bei einer vorläufigen Bewilligung muss die Bewilligung nach § 67 Absatz 4 Satz 1 SGB II für sechs Monate erfolgen. Um rechtmäßig für einen durchgehenden Bewilligungszeitraum von zwölf Monate entscheiden zu können, müssten die Jobcenter zuvor ermitteln, ob die Bedarfe für Unterkunft und Heizung angemessen sind und die Leistungsberechtigten über Vermögen unterhalb der Freibeträge nach § 12 SGB II verfügen. Dies wird regelmäßig nur bei Weiterbewilligungsanträgen der Fall sein, in denen es einen vorangegangenen Bewilligungszeitraum gibt, der vor dem 01.03.2020 begonnen hat.

Ist in dem Beispielfall aufgrund des Antrages im Oktober 2020 dennoch eine Bewilligung von zwölf Monaten unter den erleichterten Zugangsvoraussetzungen erfolgt, wäre aufgrund des Wortlautes des § 67 Absatz 2 SGB II das Vermögen nach Ablauf von sechs Monaten nach den üblichen Regelungen zu berücksichtigen und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. Von einer Rücknahme der Bewilligung für die Zukunft nach § 45 SGB X i. V. m. § 330 Absatz 2 SGB III in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Nummer 3 SGB II ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung dennoch abzusehen, sofern der vereinfachte Zugang ab dem siebten Monat der Bewilligung immer noch gilt. Anderenfalls wären Leistungsberechtigte begünstigt, über deren Antrag das Jobcenter nur für sechs Monate entschieden hat, da sie nach Ablauf der Sechsmonatsfrist einen Antrag auf Weiterbewilligung stellen können, bei dem erneut der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen gilt. Fällt der siebte Monat eines Bewilligungszeitraums hingegen in die Zeit nach dem 31.12.2021, muss die Rücknahme nach § 45 SGB X geprüft werden.

Stand: 12.04.2021

WDB-Beitrag Nr.: 670001