Wer ist zuständig für eine Anhörung von Aufstockern im Kontext von Sperrzeiten und Leistungsminderungen?
Die Anhörung erfolgt durch die Agentur für Arbeit, welche den Aufstocker vermittlerisch betreut.
Siehe Bundesverfassungsgerichtsurteil (BVerfG-Urteil) 05.11.2019 und Weisung vom 201912003 vom 03.12.2019 – Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Minderungsvorschriften
Wer trifft eine Entscheidung bei Aufstockern im Kontext von Sperrzeiten und Leistungsminderungen?
Die Entscheidung zu Sperrzeiten werden von der Vermittlungsfachkraft/Beratungsfachkraft (VFK/BFK) im SGB III getroffen.
Entscheidungen über Leistungsminderungen werden durch das SGB II getroffen.
Die Anhörung nach § 24 SGB X (s. Anhörungsschreiben) erfolgt durch die Agentur für Arbeit, welche den Aufstocker vermittlerisch betreut. Tritt eine Sperrzeit im SGB III ein, ist das Jobcenter/zugelassener kommunaler Träger (JC/zkT) grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden.
Die Vermittlungsfachkraft/Beratungsfachkraft (BFK/VFK) übermittelt die in der Anhörung (mündlich/schriftlich) von der Kundin/dem Kunden vorgebrachten Angaben zur Bewertung einer außergewöhnlichen Härte oder einer zukünftigen Mitwirkung mit dem Anhörungsschreiben und/oder der Sanktionsverfügung an die gE / den zkT. Die Vermittlungsfachkraft/Beratungsfachkraft (BFK/VFK) der Agentur für Arbeit trifft hierzu keine Entscheidung oder bewertet den Sachverhalt.
Siehe Bundesverfassungsgerichtsurteil (BVerfG-Urteil) 05.11.2019 und Weisung vom 201912003 vom 03.12.2019 – Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Minderungsvorschriften… (I. 4d)
Wo wird ein Aufstocker betreut?
Ein Aufstocker wird durch die Vermittlungsfachkraft/Beratungsfachkraft (VFK/BFK) vermittlerisch im SGB III betreut.