Einmalige Leistungen erhalten

Wenn Sie erwerbsfähig sind, Ihren Lebensunterhalt momentan und auch in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich nicht finanziell decken können, können Sie in besonderen Situationen einmalige Leistungen beantragen. Diese werden als Geldleistung oder Sachleistung (Gutschein) gewährt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bislang Bürgergeld bekommen oder nicht.

Situationen, in denen Sie unter Umständen einen Anspruch auf einmalige Leistungen haben, sind zum Beispiel:

  • Sie erwarten ein Kind und benötigen daher neue Ausstattung und Kleidung.
  • Sie benötigen erstmals Möbel oder Haushaltsgeräte oder müssen diese nach einer Trennung neu anschaffen.
  • Sie brauchen orthopädische Schuhe oder müssen ihre orthopädischen Schuhe reparieren lassen.
  • Sie müssen therapeutische Geräte oder Ausstattung reparieren lassen oder mieten.

Wichtig:Hinweis: Die Leistung darf ausschließlich für das Beantragte verwendet werden. Die Höhe der einmaligen Leistungen kann regional unterschiedlich ausfallen.

Leistung beantragen

Sie können grundsätzlich alle Leistungen formlos beantragen. Ihr Jobcenter wird Sie dann darüber informieren, welche Unterlagen es zur Prüfung braucht – das kann von Ort zu Ort unterschiedlich sein.

Online-Antragstellung

Bürgergeld beantragen

Sie können den Antrag einfach und bequem online stellen:

Bürgergeld online beantragen

Bitte beachten Sie Folgendes, wenn Sie aktuell noch kein Bürgergeld erhalten: 

Unabhängig von der beantragten Leistungsart wird grundsätzlich immer der Bürgergeld-Antrag benötigt. Hintergrund ist, dass bei jedem Antrag Ihre Lebenssituation vollumfänglich geprüft wird, also Ihr Bedarf abzüglich Ihres Einkommens und Vermögens berechnet wird.

Am besten setzen Sie sich vor Antragstellung mit Ihrem Jobcenter in Verbindung. Ihr Jobcenter wird Ihnen sagen, welche Unterlagen es für die Prüfung Ihres Antrages braucht.

Veränderungsmitteilung nutzen

Falls Sie bereits Bürgergeld beziehen, dürfen Sie uns gerne Ihren Bedarf online über unseren Postfachservice mitteilen.

Veränderung mitteilen

Die Rechtsgrundlage zu den einmaligen Leistungen befindet sich in Paragraf 24 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Ihre Dienststelle vor Ort

Wir sind für Sie da. Kommen Sie persönlich bei uns vorbei oder kontaktieren Sie uns.

Weiterführende Links

Downloads

Hinweis: Bitte beachten Sie den Stand der Dokumente.