Arbeitnehmerüberlassung

Standort Kiel

Sie haben Fragen zu Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung?
Was Sie als Ver- oder Entleiher beachten müssen, erfahren Sie auf unserer Zentralen Seite.

Der Standort Kiel ist zuständig für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.

Außerdem besteht die Zuständigkeit für die EU-Staaten Dänemark, Schweden, Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowakische Republik, Kroatien und Tschechische Republik sowie Island und Norwegen.

Während der Corona-Krise: Erleichtere Arbeitnehmerüberlassung

Unternehmen können aufgrund der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen mit einem akuten Arbeitskräftemangel – etwa in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen – ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ausleihen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

a) Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben der Überlassung zugestimmt.
b) Das Unternehmen beabsichtigt nicht, dauerhaft in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein.
c) Die einzelne Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt während der aktuellen Krisensituation.

Informationen zur erleichterten Arbeitnehmerüberlassung gibt es außerdem auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.