Datenschutz bei der Familienkassenreform

Bei der Familienkassenreform wird die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes neu definiert. Erfahren Sie, welche Rechte Sie bei der Verarbeitung Ihrer Daten im Rahmen der Familienkassenreform haben.

Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der sie ergänzenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO).

1. Verantwortliche für die Datenverarbeitung

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten sind die abgebende Familienkasse des öffentlichen Dienstes und die Bundesagentur für Arbeit (BA), vertreten durch den Vorstand, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg.

Darüber hinaus können Sie sich an die Datenschutzbeauftragten der abgebenden Familienkasse und den Datenschutzbeauftragten der Bundesagentur für Arbeit wenden. Den Datenschutzbeauftragten der BA, Herr Marc Rompf, erreichen Sie unter der Postanschrift:

Bundesagentur für Arbeit
Justiziariat/Datenschutz/Compliance
Regensburger Str. 104
90478 Nürnberg

oder über das Kontaktformular.

2. Zweck der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung der Daten für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes durch die abgebende Familienkasse des öffentlichen Dienstes und die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erfolgt zur Wahrnehmung einer Aufgabe in „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO. Die Befugnis zur Aufgabenwahrnehmung ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 11 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) in Verbindung mit den Vorschriften der AO sowie den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Festsetzung und Auszahlung des steuerlichen Kindergeldes (§§ 31 sowie 62 bis 78 EStG). Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes und die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit werden dabei als Bundesfinanzbehörden tätig (§ 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 11 FVG).

Zweck der im Zusammenhang mit einem Kindergeldantrag erhobenen Daten ist die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes für die im Antrag aufgeführten Kinder (§ 29b AO). Nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen die für diesen Zweck erhobenen Daten auch für andere Zwecke verarbeitet werden (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 AO). Die Weitergabe Ihrer Daten und der Daten Ihrer Kinder an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Familienkassenreform stellt eine Weiterverarbeitung im Sinne von § 29c AO dar. Eine solche Weiterverarbeitung ist nach § 29c Absatz 1 Nummer 1 AO zulässig, wenn sie einem anderen Verwaltungsverfahren in Steuersachen dient. Der Begriff „Verwaltungsverfahren in Steuersachen“ ist inhaltlich sehr weit gefasst. Deshalb stellt auch die Datenübermittlung durch die abgebende Familienkasse des öffentlichen Dienstes an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen im Sinne von § 29c Absatz 1 Nummer 1 AO dar.

3. Art der erhobenen Daten

Erhoben und verarbeitet werden folgende Daten:

  • Identifikations- und Kontaktangaben,

zum Beispiel Kindergeldnummer, Name und Vorname der Kindergeldberechtigten und Kinder, Geburtsdatum, Anschrift und Bankverbindung, steuerliche Identifikationsnummer der Berechtigten und der Kinder,

  • für die Festsetzung des Kindergeldes erforderliche Informationen,

zum Beispiel Kindschaftsverhältnis, besondere Berücksichtigungstatbestände für volljährige Kinder wie beispielsweise zu Ausbildungstatbeständen

4. Art der Datenverarbeitung

Die von der abgebenden Familienkasse des öffentlichen Dienstes übermittelten Daten werden gespeichert und dann der Festsetzung und Zahlung sowie gegebenenfalls Rückforderung des Kindergeldes zugrunde gelegt. Die Familienkasse der Bundesagentur setzt dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre Daten gegen unbeabsichtigte Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. Die technischen und organisatorischen Sicherheitsstandards entsprechen den Anforderungen des Datenschutzes beziehungsweise der Informationssicherheit. Deren Einhaltung wird durch die Datenschutzbeauftragte und den Bereich IT-Sicherheit der Bundesagentur für Arbeit überprüft.

5. Weitergabe von Daten an Dritte

Alle von der Familienkasse der BA erhobenen Kindergelddaten dürfen wir nur dann an andere Personen oder Stellen weitergeben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist.

Die Weitergabe der Daten ist zum Beispiel in folgenden Fällen zugelassen:

Daten werden im Rahmen des Identifikationsnummer (IdNr)-Kontrollverfahrens an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, um zu verhindern, dass Kindergeld mehrfach festgesetzt wird. Rechtsgrundlage hierfür ist § 139b AO.

Nach § 68 Absatz 4 EStG darf die Familienkasse den Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen, damit die Bezügestellen mit dem Kindergeld zusammenhängende Leistungen des Besoldungs-, Versorgungs- oder Tarifrechts festsetzen können.

6. Speicherdauer der Daten und Aufbewahrungsfristen

Die für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes erforderlichen Daten müssen wir solange speichern, wie sie hierfür benötigt werden. Maßstab sind die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 sowie §§ 228 bis 323 AO). Die Aufbewahrungsfrist beträgt danach grundsätzlich sechs Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das letztmalig Kindergeld festgesetzt wurde oder der letzte in der Kindergeldakte befindliche Bescheid unanfechtbar geworden ist. Maßgebend ist der spätere Fristbeginn.

Daten und Akten der abgebenden Familienkasse des öffentlichen Dienstes sind von dieser bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das dem Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels folgt, aufzubewahren.

7. Rechte aus dem Datenschutz

Recht auf Auskunft

Sie können Auskunft über Ihre von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern.

Recht auf Berichtigung

Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.

Recht auf Löschung

Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt unter anderem davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (zum Beispiel gesetzmäßige und gleichmäßige Festsetzung des Kindergeldes) besteht.

Recht auf Widerspruch

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Weitergabe der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings kann die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.

Recht auf Beschwerde

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen wurde, können Sie bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstr. 30, 53117 Bonn, bzw. poststelle@bfdi.bund.de, Beschwerde einlegen.

Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten

In einigen Fällen kann oder darf Ihrem Anliegen nicht entsprochen werden (§§ 32c bis 32f AO). Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit teilt Ihnen dann den Grund hierfür mit.