Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab

Ab dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Mit der Reform ändert sich nicht nur der Name: Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter gibt es neue Regelungen und Pflichten.

Die wichtigsten Änderungen

Vermittlung in Arbeit

  • Vermittlung in Arbeit hat Vorrang: Wenn eine Arbeit verfügbar und zumutbar ist, müssen Kundinnen und Kunden diese annehmen. Andernfalls können Leistungen gemindert werden. Das Ziel ist nach wie vor, Menschen dauerhaft in Arbeit zu vermitteln. Wenn es für eine dauerhafte Vermittlung in Arbeit erfolgsversprechender ist, können Kundinnen und Kunden weiterhin mit Qualifizierung oder Weiterbildung gefördert werden. Das gilt insbesondere – aber nicht nur – für junge Menschen unter 30 Jahren.
  • Langzeitarbeitslose: Für Langzeitarbeitslose können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Zuschuss zum Lohn erhalten. Bislang war der Zuschuss an die Dauer der Arbeitslosigkeit geknüpft, nun entscheidet die Dauer des Leistungsbezugs.
  • Erziehende: Erziehende werden frühzeitig in die Beratung und Vermittlung einbezogen. Das ist bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes möglich, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist. Ab dann gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen als zumutbar.
  • Unterstützung für Gesundheit und Reha: Gesundheitliche Einschränkungen werden bei der der Beratung und Vermittlung in Arbeit stärker berücksichtigt. Auf Präventions-, Gesundheitsleistungen und Leistungen zur Teilhabe anderer Träger wird frühzeitig hingewiesen. So soll die Erwerbsfähigkeit erhalten bleiben. Die Jobcenter können die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen unterstützen.

Rechte und Pflichten

  • Minderungen: Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter den Regelbedarf direkt um 30 Prozent für 3 Monate kürzen.
  • Termine beim Jobcenter: Leistungsberechtigte müssen Einladungen zu Terminen wahrnehmen. Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin kann das Jobcenter den Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat kürzen. Wenn ohne Grund drei aufeinanderfolgende Termine nicht wahrgenommen werden, kann der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
  • Änderungen beim Kooperationsplan: Der Kooperationsplan enthält konkrete Angebote für Beratung, Unterstützung und Vermittlung in Arbeit. Leistungsberechtigte Personen müssen sich an den Kooperationsplan halten. Das Schlichtungsverfahren für Kooperationspläne gibt es zukünftig nicht mehr.

Finanzielle Unterstützung

  • Vermögen: Die Karenzzeit wird abgeschafft. Die Höhe des Schonvermögens hängt nun vom Lebensalter ab. Vermögensgegenstände wie ein angemessenes Auto werden nach wie vor nicht als Vermögen berücksichtigt. 
  • Kosten der Unterkunft: Die Wohnkosten erhalten eine Obergrenze. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Von dieser Obergrenze können Ausnahmen gemacht werden, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.

Wenn Sie bereits Bürgergeld erhalten

Wenn Sie bereits Kundin oder Kunde des Jobcenters sind und derzeit Bürgergeld erhalten:

  • Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
  • Sie behalten Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
  • Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter.

Wichtig:Wichtig: Endet Ihr laufender Bewilligungszeitraum, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Die Bescheide werden an die rechtlichen Änderungen sowie die Bezeichnung „Grundsicherungsgeld“ angepasst. Sie behalten aber ihre bekannte Form. Die bisher erlassenen Bescheide gelten inhaltlich weiter.

Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Beispiele:

  • Sie sind arbeitslos und erhalten kein Arbeitslosengeld oder ein so geringes, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können.
  • Sie arbeiten, verdienen aber so wenig, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können.

Bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes werden alle Personen berücksichtigt, die mit Ihnen zusammenleben. Auch wer nicht erwerbsfähig ist, kann Grundsicherungsgeld erhalten, wenn sie oder er mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.

Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann sein, dass darin vorübergehend der Begriff „Bürgergeld“ verwendet wird.

Die Bescheide, Schreiben und Formulare sind dennoch gültig. Sie werden sobald wie möglich auf das Grundsicherungsgeld umgestellt.