Sabotageschutz

Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder externer Dienstleister gilt für Sie das Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Hier erfahren Sie, was Sie darüber wissen sollten.

Eine Beeinträchtigung von gewissen Bereichen im öffentlichen und im nichtöffentlichen Sektor kann Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Bevölkerung, für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach sich ziehen. Eine besondere Gefahr kann hier von Personen ausgehen, die in diesen Einrichtungen eingesetzt sind.

Der Gesetzgeber hat infolge der Anschläge vom 11. September 2001 durch Artikel 5 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes den vorbeugenden personellen Sabotageschutz (vpS) in das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) aufgenommen. Dieser soll verhindern, dass in sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen potentielle Saboteure tätig werden und als sogenannte Innentäter Schaden anrichten können.

Zu den lebenswichtigen Einrichtungen unterfallen nach § 7 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) auch Bereiche der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik bei der BA, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen sicherstellen.

Personen, die in solch einem Bereich eingesetzt werden, haben sich nach den Bestimmungen des SÜG daher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Dies betrifft sowohl externe Dienstleister als auch Mitarbeiter der BA.

Die externen Dienstleiter finden die erforderlichen Unterlagen nachfolgend: