Au-pair

Wenn Sie einem jungen Menschen aus dem Ausland einen Aufenthalt als Au-pair ermöglichen möchten, sollten Sie diese Informationen kennen und einige Vorgaben beachten.

Als Au-pair bezeichnet man junge Menschen, die für einen begrenzten Zeitraum in einer Gastfamilie leben und dort bei der Kinderbetreuung helfen. Für ausländische Au-pairs steht der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung unterstützt das Au-pair die Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.

Welche Regelungen Sie bei der Aufnahme eines Au-pairs beachten müssen, hängt von der Staatsangehörigkeit ab:

  • Au-pairs aus den Staaten der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) und der Schweiz benötigen für ihre Beschäftigung keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit.
  • Au-pairs aus Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel. Dieser muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Form eines Visums beantragt werden. Das Konsulat oder die Botschaft erteilt das Visum nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme vorher zugestimmt hat. Nach der Einreise erteilt die örtliche Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese muss beantragt werden, bevor das Visum abläuft.

Das ist neu ab Mai 2023

Für Au-Pair-Verträge, die ab dem 1. Mai 2023 abgeschlossen werden, gelten die folgenden Neuerungen:

  • Die finanzielle Beteiligung der Gasteltern an einem tatsächlich durchgeführten Sprachkurs erhöht sich von 50 Euro auf 70 Euro pro Monat (mindestens 840 Euro in 12 Monaten).
  • Gasteltern bezahlen die Fahrtkosten zum Sprachkurs, zusätzlich zu den oben genannten 70 Euro.
  • Dem Au-Pair stehen 1,5 freie Tage in der Woche zu (bisher: 1 Tag pro Woche).