Anerkennungspartnerschaft

Im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft kümmern Sie sich gemeinsam mit einer oder einem Beschäftigten aus einem Drittstaat darum, dass ihre oder seine Qualifikation anerkannt wird.

Bereits informiert? Dann können Sie die Vorabzustimmung im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft online beantragen:

Antrag stellen

Sie möchten eine Person aus einem Drittstaat einstellen, doch deren berufliche Qualifikation muss in Deutschland anerkannt werden. Das dafür erforderliche Verfahren kann im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft vor Ort in Deutschland stattfinden – nachdem die Person bereits nach Deutschland eingereist ist und die Arbeit in Ihrem Betrieb aufgenommen hat.

Verpflichtung zum Anerkennungsverfahren und Qualifizierung

Mit einer Anerkennungspartnerschaft verpflichten Sie und Ihr künftiger Beschäftigter oder künftige Beschäftigte sich, die Anerkennung ihrer oder seines Berufsabschlusses oder Hochschulabschlusses nach der Einreise zu beantragen. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens kann die zuständige Anerkennungsstelle feststellen, dass die Person Nachqualifizierungsmaßnahmen benötigt.

Ihr Betrieb muss sich im Rahmen einer Anerkennungspartnerschaft dazu verpflichten, diese Nachqualifizierung während der Beschäftigung zu ermöglichen. Im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft kann die Person zunächst für ein Jahr in Deutschland bleiben und arbeiten. Dieser Zeitraum kann auf höchstens 3 Jahre erweitert werden.

Beschäftigung noch vor der Anerkennung möglich

In welcher Form die Person aus einem Drittstaat während der Anerkennungspartnerschaft arbeiten darf, hängt davon ab, ob ihr Beruf reglementiert ist. Ist dies der Fall, darf Ihre Beschäftigte oder Ihr Beschäftigter im Helfer- und Anlernbereich der Berufsgruppe arbeiten. Ist der Beruf nicht reglementiert, kann die Person während der Anerkennungspartnerschaft bereits als Fachkraft in Ihrem Betrieb arbeiten.

Vorabzustimmung

Häufig benötigt Ihre künftige Arbeits- oder Fachkraft ein Visum, um in Deutschland arbeiten zu können. Das Visaverfahren und damit die Zulassung zum Arbeitsmarkt können Sie mit einer Vorabzustimmung beschleunigen. Weitere Informationen und den Online-Antrag für die Vorabzustimmung finden Sie auf der Seite Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte.

Voraussetzungen für eine Zustimmung

Sowohl für die Vorabzustimmung als auch für die reguläre Arbeitsmarktzulassung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Für eine Zustimmung im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein – zum einen durch den beschäftigenden Betrieb, zum anderen durch die oder den Beschäftigten selbst.

Persönliche Voraussetzungen

Die Person, die Sie beschäftigen möchten, muss über eine Berufsqualifikation mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, die im Herkunftsland staatlich anerkannt ist, verfügen. Sie kann stattdessen auch über einen Hochschulabschluss verfügen, der im Herkunftsland staatlich anerkannt ist.

Sie muss sich außerdem verpflichten, das Anerkennungsverfahren nach Einreise bei der zuständigen deutschen Anerkennungsstelle einzuleiten.

Betriebliche Voraussetzungen

Ihr Betrieb verpflichtet sich, der oder dem ausländischen Beschäftigten die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen. Dabei muss Ihr Betrieb für eine Nachqualifizierung geeignet sein. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie im Infoblatt „Anerkennungspartnerschaft“ (steht in Kürze zur Verfügung).

Das angestrebte Anerkennungsverfahren soll für einen Beruf in derselben Berufsgruppe erfolgen, in der die Beschäftigung ausgeübt wird. Es muss ein fachlicher Zusammenhang zwischen erworbener Qualifikation, angestrebter Tätigkeit und angestrebten Zielberuf bestehen.

Nachweispflicht für Verlängerung des Aufenthaltstitels

Sie und Ihre Beschäftigte oder Ihr Beschäftigter müssen gegebenenfalls belegen können, dass sie sich aktiv und intensiv um Anerkennung und Nachqualifizierung bemüht haben. Nur wenn Sie das nachweisen können, kann der Aufenthaltstitel nach einem Jahr verlängert werden.