Wenn Ihr Betrieb vorübergehend mehr Personal braucht, können Sie mit einer kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung Personen aus dem Ausland beschäftigen.
Bereits informiert? Dann können Sie die Vorabzustimmung oder die Arbeitserlaubnis für die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung online beantragen:
Damit mehr Betriebe in Deutschland Personen aus Drittstaaten beschäftigen können, gibt es die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Zulassungszahl (Kontingent) festgelegt hat, die am konkreten Bedarf orientiert ist.
Die Bundesagentur für Arbeit hat gemäß Paragraf15d Absatz1 Satz2 Beschäftigungsverordnung folgende Festlegung getroffen:
Zitat:
„Es wird pro Kalenderjahr ein Kontingent in Höhe von 25.000 für Zustimmungen zu einem Aufenthaltstitel oder für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen festgesetzt. Ausgeschlossen sind Saisonbeschäftigungen, für die in der jeweils geltenden Umsetzung des Paragraf 15a Beschäftigungsverordnung ein Arbeitsmarktzugang eröffnet ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Festlegung entsprechend dem arbeitsmarktlichen Bedarf jederzeit anpassen.“
Gemäß Satz2 dieser Festlegung sind Saisonbeschäftigungen ausgeschlossen, für die in der jeweiligen Umsetzung des §15a Beschäftigungsverordnung ein Arbeitsmarktzugang eröffnet ist. Ausgeschlossen sind damit aktuell Erntehelfer in der Landwirtschaft.
Bis das Kontingent ausgeschöpft ist, können Personen aus einem Drittstaat für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einreisen und hier in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten – unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zu Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone gehören. Durch die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung kann Ihr Betrieb kurzfristige Arbeitsspitzen mit zusätzlichem Personal bewältigen. Die Arbeitsspitze muss dabei nicht saisonal bedingt sein.
Voraussetzungen für eine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung
Damit eine Person aus einem Drittstaat im Rahmen einer kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung arbeiten darf, müssen sie und der Betrieb einige Voraussetzungen erfüllen.
Persönliche Voraussetzungen
Personen aus Drittstaaten benötigen eine Arbeitserlaubnis oder einen Aufenthaltstitel, um in Deutschland arbeiten zu dürfen. Damit ein Aufenthaltstitel für eine kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung gewährt werden kann, zum Beispiel durch eine deutsche Botschaft im Herkunftsland, muss die Bundesagentur für Arbeit dem vorab zustimmen. Die Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung im Rahmen der kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung in Deutschland wird von der Bundesagentur selbst erteilt.
Welches Verfahren (über Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel oder über eine Arbeitserlaubnis) im Fall Ihrer künftigen Beschäftigten oder Ihres künftigen Beschäftigten infrage kommt, hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit sie oder er hat und wie lange sie oder er in Ihrem Betrieb arbeiten soll.
Die folgenden Informationen geben Ihnen eine Orientierung darüber, wann welches Verfahren angewandt werden soll:
Verfahren: Arbeitserlaubnis
Eine Arbeitserlaubnis kommt in Frage, wenn Folgendes der Fall ist:
Die Person stammt aus einem sogenannten Positivstaat. Personen mit der Staatsangehörigkeit eines sogenannten Positivstaates dürfen ohne Visum nach Deutschland einreisen. Das Auswärtige Amt informiert darüber, welcher Staat als Positivstaat gilt: Übersicht zur Visumpflicht beziehungsweise -freiheit.
Die Person arbeitet nicht länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in Deutschland.
Verfahren: Vorabzustimmung zur Beschäftigung
Eine Vorabzustimmung kommt in Frage, wenn
die Person aus einem Positivstaat stammt und länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen arbeitet oder
die Person aus einem Staat stammt, für den Visumspflicht besteht.
Betriebliche Voraussetzungen
Für eine kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung muss Ihr Betrieb tarifgebunden sein: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt. Ihr Betrieb muss außerdem die Reisekosten für Hin- und Rückreise der oder des Beschäftigten übernehmen. Ihre oder seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt regelmäßig mindestens 30 Stunden. Ihre oder seine Tätigkeit ist von dem Kontingent der Bundesagentur für Arbeit umfasst und das Kontingent ist nicht ausgeschöpft. Weiterhin muss die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein, das heißt, geringfügige Beschäftigungen sind nicht zulässig.
Beratung zur Vorabzustimmung
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