Arbeitsmarktzulassung für Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche

Ihr Restaurant bietet landestypische Speisen an? Unter diesen Voraussetzungen können Sie Köchinnen und Köche aus dem entsprechenden Land einstellen.

Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche aus Drittstaaten können bis zu vier Jahre für eine Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants zugelassen werden.

Die Spezialitätenköche müssen Staatsangehörige des Landes sein, nach dessen Küche das Restaurant ausgerichtet ist. Außerdem müssen sie

  • positiv:eine abgeschlossene Kochausbildung und
  • positiv:praktische Tätigkeit von jeweils mindestens zwei Jahren im Herkunftsland vorweisen können.

Als Spezialitätenrestaurants gelten Lokale, in denen landesspezifische Speisen nach den Rezepten des jeweiligen Landes zubereitet werden. Keine Spezialitätenrestaurants in diesem Sinne sind:

  • negativ:Imbiss-Betriebe
  • negativ:Catering-Unternehmen
  • negativ:Lieferservices
  • negativ:Buffet-Restaurants mit allgemein asiatischer Ausprägung

Rufen Sie uns an!

Gerne helfen wir Ihnen persönlich weiter. Rufen Sie uns an.

0228 50208-2990

Schreiben Sie uns eine E-Mail!

Senden Sie eine E-Mail an den Bereich Spezialitätenköche. Gerne helfen wir Ihnen persönlich weiter.

E-Mail