Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche aus Drittstaaten können bis zu vier Jahre für eine Vollzeitbeschäftigung in Spezialitätenrestaurants zugelassen werden.
Die Spezialitätenköche müssen Staatsangehörige des Landes sein, nach dessen Küche das Restaurant ausgerichtet ist. Außerdem müssen sie
- positiv:eine abgeschlossene Kochausbildung und
- positiv:praktische Tätigkeit von jeweils mindestens zwei Jahren im Herkunftsland vorweisen können.
Als Spezialitätenrestaurants gelten Lokale, in denen landesspezifische Speisen nach den Rezepten des jeweiligen Landes zubereitet werden. Keine Spezialitätenrestaurants in diesem Sinne sind:
- negativ:Imbiss-Betriebe
- negativ:Catering-Unternehmen
- negativ:Lieferservices
- negativ:Buffet-Restaurants mit allgemein asiatischer Ausprägung