Werkvertragsverfahren

Ihr Betrieb in einem Drittstaat möchte als Auftragnehmer eines Werkvertrags Beschäftigte nach Deutschland entsenden. Dem muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) vorab zustimmen.

Ein Mann arbeitet in einer Fabrik und überprüft dort die Maschine

Ihr Betrieb mit Sitz in einem Drittstaat plant, einen Werkvertrag in Deutschland auszuführen und Beschäftigte nach Deutschland zu entsenden. Diese benötigen von der Ausländerbehörde oder Botschaft einen Aufenthaltstitel, der es ihnen erlaubt, in Deutschland zu arbeiten. Dazu müssen Sie die Zustimmung der BA zum Werkvertragsverfahren beantragen. 

Betriebe aus allen anderen Staaten, zum Beispiel Ländern der Europäischen Union, benötigen keine Zustimmung. 

Die Zustimmung ist immer auf den Ort bezogen, an dem Ihr Betrieb das Werk laut Vertrag ausführt.

Für die Bearbeitung Ihres Antrages müssen Sie Gebühren bezahlen.

Voraussetzungen

Die BA kann dem Werkvertragsverfahren nur zustimmen, wenn die Beschäftigten Angehörige der Drittstaaten sind, die im Folgenden aufgelistet werden.

Für Beschäftigte aus anderen Drittstaaten können Sie keine Zustimmung erhalten.

Drittstaaten mit Regierungsvereinbarungen

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Drittstaaten Voraussetzungen vereinbart, unter denen Angehörige dieser Staaten Werkverträge in Deutschland ausführen können. Außerdem wurde festgelegt, wie viele Beschäftigte pro Jahr im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland arbeiten dürfen. Es ist Aufgabe der BA, zu prüfen, ob diese Kontingente eingehalten werden.

Vereinbarungen bestehen derzeit mit folgenden Staaten: 

  • Bosnien und Herzegowina
  • Nordmazedonien
  • Serbien
  • Türkei

Drittstaaten ohne Regierungsvereinbarungen

Auch für Beschäftigte aus den folgenden Ländern ist eine Zustimmung möglich, um einen Werkvertrag in Deutschland ausführen zu können: 

  • Andorra
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Republik Korea
  • Monaco
  • Neuseeland
  • San Marino
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Für diese Arbeitnehmer stellen Sie entweder einen Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung oder beantragen eine Vorabzustimmung im Onlineportal „Vorabzustimmung“.

Weitere Voraussetzungen für eine Zustimmung zum Werkvertragsverfahren

Damit die BA dem Werkvertragsverfahren zustimmen kann, müssen die Beschäftigten Ihres Betriebs … 

  • positiv:über die notwendigen Qualifikationen verfügen, um den Werkvertrag zu erfüllen,
  • positiv:Tätigkeiten ausführen, die ihren Qualifikationen entsprechen, 
  • positiv:einen gültigen Arbeitsvertrag mit Ihrem Betrieb besitzen, 
  • positiv:den deutschen Mindestlohn erhalten.

Für den Betrieb in Deutschland, der den Werkvertrag beauftragt, muss zutreffen:

  • positiv:Der Betrieb hat keine Kurzarbeit angezeigt.
  • positiv:Der Betrieb entlässt derzeit keine größere Anzahl von Beschäftigten.

In manchen Branchen und Berufen können weitere Voraussetzungen für die Beschäftigung von ausländischen Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gelten. 

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zu Werkverträgen und zum Zustimmungsverfahren erhalten Sie im 

Merkblatt 16: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland

Empfangsbestätigung zu Merkblatt 16 (unterschrieben und im Original)

Sonderfall Bauhauptgewerbe

Werkverträge im Bauhauptgewerbe sind grundsätzlich quotierungspflichtig. Das bedeutet: Die Zahl der zulässigen Werkvertragsarbeitsnehmer ist abhängig von der Zahl der der gewerblichen Arbeitnehmer, die der Auftraggeber bei der Zusatzversorgungskasse der Bauwirtschaft (ZVK) gemeldet hat. Mehr erfahren Sie bei der Frage: Welche weiteren Unterlagen benötige ich für das Bauhauptgewerbe?

Die Zustimmung der BA einholen

Beraten lassen

Lassen Sie sich von den Expertinnen und Experten der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) beraten. Die ZAV ist innerhalb der BA für die Zustimmung zum Werkvertragsverfahren zuständig.

Im Beratungsgespräch erfahren Sie, wie Sie sich bei der BA als Betrieb registrieren können und welche Unterlagen zusätzlich zum Antrag von Ihnen benötigt werden. Sobald Sie sich registriert haben, stehen Ihnen alle notwendigen Dokumente in Ihrem Profil zur Verfügung. Im Gespräch erfahren Sie auch, ob es ein Kontingent für Ihr Land gibt.

Die Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Antragsunterlagen übermitteln

Überführen Sie alle Antragsunterlagen in ein digitales Format, falls noch nicht vorhanden. Laden Sie die Dateien anschließend online hoch. Wichtig: Reichen Sie die Unterlagen frühzeitig ein – mindestens 4 Wochen, bevor der Werkvertrag in Kraft tritt. 

Zustimmung beantragen

Zustimmung erhalten

Hat die ZAV festgestellt, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine schriftliche Zusage. Sie werden gleichzeitig schriftlich über die angefallenen Gebühren informiert.

Die Beschäftigten erhalten die Zustimmung in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte (WAK).

Sobald die WAK und der Aufenthaltstitel vorliegen, können die Beschäftigten die Arbeit aufnehmen. Bitte beachten Sie: Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten müssen den deutschen Gesetzen entsprechen. Ihr Betrieb als Auftragnehmer hat hierfür Sorge zu tragen.

Nachträge melden

Wenn Sie nach der Zusage Ihren Werkvertrag verlängern, Personal aufstocken oder andere Änderungen vornehmen möchten, müssen Sie die ZAV darüber informieren – am besten online:

Nachträge melden

Hinweis: Für Nachträge fallen zum Teil zusätzliche Gebühren an.

Gebührenerstattung

Sie können die Erstattung der Laufzeitgebühr beantragen, wenn Beschäftigte für vollständige Kalendermonate nicht im Rahmen des Werkvertrags in Deutschland gearbeitet haben.

Eine Erstattung ist erst nach Abschluss des Werkvertrags und einer Gesamtabrechnung möglich.

Die Erstattung können Sie online beantragen:

Erstattung beantragen

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Werkvertragsverfahren

Für Betriebe mit Sitz in der EU gilt die sogenannte Dienstleistungsfreiheit. Das bedeutet: Arbeitskräfte, die im Rahmen eines Werkvertrags aus einem EU-Staat nach Deutschland kommen, benötigen keine Arbeitserlaubnis. Das gilt auch für Beschäftigte aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz.

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Ausland müssen Sie folgende Gebühren entrichten: 

  • Grundgebühr für einen Neuvertrag: 200 Euro
  • Nachtragsgebühr: 100 Euro. Diese wird zum Beispiel fällig, wenn Sie die Ausführungszeit verlängern, Personal aufstocken oder Gewährleistungsarbeiten ausführen möchten.
  • Nachtragsgebühr bei größeren Änderungen: 200 Euro. Dieser Betrag wird fällig, wenn Sie inhaltliche Vertragsänderungen melden, die 10 Prozent des ursprünglichen Auftragsvolumens übersteigen.
  • Laufzeitgebühr: 75 Euro pro Beschäftigter beziehungsweise Beschäftigtem für jeden angefangenen Kalendermonat der Beschäftigung. Die Gebühr wird mit der Zustimmung fällig.

Für ein Werkvertragsverfahren im Bauhauptgewerbe muss der Auftraggeber das entsprechende Formular zu Selbstauskunft ausfüllen:

Die Angaben müssen Sie durch folgende ZVK-Meldung belegen:

  • positiv:Abrechnung für den letzten März und letzten September
  • positiv:Letzte Abrechnung für den Monat vor der Antragsstellung. Fällt diese auf März oder September, reichen Sie den Nachweis für Februar oder August ein.

Bei Auftraggebern aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind andere geeignete Nachweise vorzulegen.

Stimmt die ZAV dem Werkvertragsverfahren zu, gilt die Zustimmung grundsätzlich für seine voraussichtliche Dauer – höchstens jedoch 2 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Zustimmung um bis zu 6 Monate verlängern.

Steht von vornherein fest, dass es länger als 2 Jahre dauert, um den Werkvertrag zu erfüllen, können Sie in bestimmten Fällen eine Zustimmung für bis zu 3 Jahre erhalten. Einzelnen Beschäftigten mit Führungs- oder Verwaltungstätigkeit kann die ZAV eine Arbeitserlaubnis für bis zu 4 Jahre erteilen. 

Sprechen Sie vorab mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner bei der ZAV, falls Sie eine Zustimmung für mehr als 2 Jahre benötigen.

Bei den Drittstaaten mit Regierungsvereinbarung lässt die ZAV die Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt außer Acht. Dies ist in den Abkommen zwischen den Ländern entsprechend festgelegt.

Bei den Drittstaaten ohne Regierungsvereinbarung wird die Arbeitsmarkt-Situation in Deutschland bei der Prüfung berücksichtigt.